Der Ratschlag über die Monopolien als Beispiel
für Wirtschaftspolitik auf Reichsebene an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
Die
Frage, ob mittelalterliche Könige und Kaiser eine planmäßig durchdachte Wirtschaftspolitik
überhaupt konzipieren oder sie gar einigermaßen konsequent und nachhaltig
durchführen konnten, ist zumindest für Mitteleuropa bis in die siebziger Jahre
des letzten Jahrhunderts sowohl von der allgemeinen Historiographie als auch
von der Wirtschaftsgeschichte weitgehend verneint worden.[1]
Man sah die Herrscher gegenüber der Wirtschaft beschränkt auf die Aufgaben, Frieden
und Rechtsordnung zu wahren. Dass die Erfüllung dieser Aufgaben die Grundlagen
einer allgemeinen Staatsverwaltung schuf, darin wurde der Beitrag der
spätmittelalterlichen Herrscher zur Schaffung der Vorraussetzungen des
Merkantilismus gesehen.[2]
Wirtschaftspolitische Maßnahmen aber seien nur sporadisch zur Abstellung
brennender Not- und Missstände oder zur Befriedigung aktueller Bedürfnisse getroffen
worden. Durch Privilegien seien nur einzelne Wirtschaftssubjekte oder
Gesamtheiten wie Städte und Kaufmannschaften in deren Zielen gefördert worden.
Stromer
konnte dann für das frühe 15. Jahrhundert eine tatsächliche Wirtschaftspolitik
Kaiser Sigmunds nachweisen und beurteilte die Möglichkeiten der Herrscher
zumindest des endenden Mittelalters sehr positiv.[3]
Und in einem neueren Aufsatz gab Hucker Beispiele für kaiserliche Münzpolitik
in der Stauferzeit.[4] Diese und
weitere Beispiele von Eingriffen in das Wirtschaftsgeschehen sollen einleitend
vorgestellt werden (2. Kapitel), um einen Eindruck zu vermitteln, was zur
mittelalterlichen Wirtschaftspolitik auf Reichsebene gehörte: Verwaltung der
Staatsfinanzen, Einflussnahme auf Gewerbe und Handel (Kartell und
Monopolrecht), Infrastruktur, Straßensicherheit, Zölle und Steuern. Dabei soll
klar werden, dass im Mittelalter erst die Anfänge dessen zu beobachten sind,
was im modernen Nationalstaat unter dem Begriff „Wirtschaftspolitik“ gefasst
wird. Der Begriff ist also kein zeitgenössischer, schon allein deswegen, weil
es für das, was heute als Wirtschaft bezeichnet wird, Produktion von Waren und
Dienstleistungen zum Zwecke des erwerbswirtschaftlichen, am Gewinn orientierten
Absatzes auf dem Markt, im Mittelalter keine Bezeichnung gibt.[5]
Wirtschaft und Wirtschaftspolitik werden im Folgenden also als heuristische
Begriffe und ohne Anführungszeichen verwendet.
Die Ansätze zu
wirtschaftspolitischen Maßnahmen auf Reichsebene sollen aber nicht darüber
hinwegtäuschen, dass die Eingriffe auf niedrigerer Ebene überwogen, dass nicht
das Reich, sondern lokale Herrschaften, Städte und Kommunen häufiger handelten.
So wurden z.B. im 12. Jahrhundert in Pavia Kartelle und Vereinigungen von
Nahrungsmittelhändlern verboten um die Preise niedrig zuhalten.[6]
Seit dem 14. Jahrhundert kam es zu lokalen Verboten des Fürkaufs.[7]
Die lange Tradition dieser Verbote kann hier allerdings nicht näher vorgestellt
werden. Allerdings soll unten (auf S. 36) die um 1500 erweiterte Bedeutung des
Fürkaufbegriffs noch eine Rolle spielen.
Auf
die beiden bisher genannten Vorraussetzungen, Wirtschaftspolitik auf
Reichsebene einerseits, Problematisierung preissteigernder Handelspraktiken auf
lokaler Ebene andererseits, trifft nun ein neuer Faktor. Am Übergang vom
Mittelalter zur Neuzeit erleben die großen oberdeutschen Handelsgesellschaften
ihre Blütezeit. Deren Marktmacht, die im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts
ihren Höhepunkt erreichte und die sozialen Verwerfungen, die durch diese
beschleunigt wurden, sorgten für Unmut in breiten Kreisen der Bevölkerung.
Unter dem Oberbegriff monopolia treiben wurden verschiedene
Handlungsweisen vor allem der Gesellschaften aber auch einzelner Kaufleute
kritisiert, die nach Ansicht der Zeitgenossen für Preisanstiege verschiedener
Handelswaren verantwortlich waren. Der Monopolbegriff entsprach also nicht dem
heutigen.[8]
Er wurde von manchen schlicht mit den Gesellschaften gleichgesetzt, andere
bemühten sich um eine genauere Definition.
Da
sich die Vorwürfe vor allem auf den Handel mit Fernhandelsgütern bezogen, also
außerhalb der Reichweite städtischer Verordnungstätigkeit lagen, und angesichts
der beiden oben genannten Vorraussetzungen, ist es nun nicht verwunderlich,
dass das Problem auf Reichsebene angegangen wurde.[9]
Der Reichstag, noch davon entfernt eine systematische Wirtschaftspolitik zu
betreiben, reagierte auf den öffentlichen Unmut mit einem ersten Erlass
1512, dann mit ausführlicheren Diskussionen in seinen Ausschüssen 1521 und
schließlich mit einem ausführlichen Katalog von Gegenmaßnahmen, von deren
Notwendigkeit der Kaiser überzeugt werden sollte. Dieser vorgeschlagene
Maßnahmenkatalog ist der Ratschlag des kleinen Ausschusses über die
Monopolien mit Änderungen des großen Ausschusses, nebst den Begutachtungen des
Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment. Dieser
Gesetzesvorschlag, der den Höhepunkt der Monopoldebatte markiert, soll nach der
Schilderung seiner Vorgeschichte (im 3. und 4. Kapitel) im Hauptteil (6.
Kapitel) dieser Arbeit untersucht werden. Im 7. Kapitel werden die Ergebnisse
der Quelleninterpretation zusammengefasst. Es schließt sich ein Ausblick an. Im
Resümee soll dann versucht werden die Monopoldebatte des beginnenden 16.
Jahrhunderts mit der Traditionslinie der Reichswirtschaftspolitik ins
Verhältnis zu setzen. Zunächst aber einige Bemerkungen zum Forschungsstand.
Im 19.
Jahrhundert berichtete bereits Leopold von Ranke in seiner
Reformationsgeschichte über den Reichstag von 1522/23 und den Ratschlag des
kleinen Ausschusses.[10]
Otto Redlich beschrieb 1887 in einem Buch in anschaulicher Weise den gesamten
chronologischen Ablauf dieses Reichstags, ohne jedoch den Institutionen
genauere Aufmerksamkeit zu schenken.[11]
Die Institutionen, und damit Arbeits- und Funktionsweise der Ausschüsse,
untersuchte in seiner Dissertation Helmut Neuhaus.[12]
1997 hat er seine Ergebnisse nochmals zusammengefasst.[13]
Wenn Wolfgang
Reinhard im neuen „Gebhardt“ schreibt, dass sich die deutsche
Geschichtswissenschaft bis in die dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts
vorzugsweise der Entwicklung des Staates und der Ideen widmete, so könnte man
hinzufügen, dass die Pioniere der Wirtschaftsgeschichtsschreibung auch noch in
dieser Tradition standen, aber schon eine Interessenverschiebung anzeigten.[14]
Bis heute wichtige Studien erschienen z.B. von Jakob Strieder 1904 oder von
Aloys Schulte 1923.[15]
Die Forschungen zur wirtschaftlichen Situation um 1500, die damals begannen,
sind aktuell zusammengefasst z.B. bei Mathis.[16]
Speziell zur Geschichte der Monopole gibt der Artikel von Hermann Kellenbenz im
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte einen guten Überblick.[17]
Die ausführlichste Monografie zu den Monopolen um 1500 ist immer noch die von
Joseph Höffner.[18] Der Autor
beschreibt, wenn es um die zeitgenössische Diskussion über die Monopole geht,
vor allem die Positionen der Spätscholastik. Eine Zusammenfassung der
öffentlichen Diskussion gibt auch Winfried Schulze.[19]
Zu den mittelalterlichen Wirtschaftslehren gibt z.B. Jan A. van Houtte einen
Überblick, ausführlich ist die Darstellung von Karl Pribram.[20]
Die Diskussion zum beginnenden Übergang vom Fiskalismus zum Merkantilismus im
15. Jahrhundert, wird zusammengefasst bei Erich Meuthen. Mit der
Wirtschaftspolitik des Reichstags in der frühen Neuzeit hat sich bis heute
Fritz Blaich am ausführlichsten auseinandergesetzt,[21]
mit den Monopoldiskussionen des Reichstags Bernd Mertens.[22]
In diesen Bänden kommt auch der hier zu behandelnde Ratschlag zu Wort,
wird aber, da jeweils ein großer Zeitraum untersucht wird, nicht im Detail
vorgestellt. Daher soll er hier erneut und im unter der Fragestellung
betrachtet werden, welche Schlüsse sich über die zwanziger Jahre des 16.
Jahrhunderts aus den Quellen (dem Ratschlag und den ihn vorbereitenden
Gutachten) ziehen lassen, in Hinsicht auf: 1. die wirtschaftliche Situation der
verschiedenen sozialen Schichten, 2. die Vorstellungen, die die Angehörigen
dieser Schichten sich von wirtschaftlichen Zusammenhängen machten und welche
politischen Ziele jeweils aus diesen Vorstellungen folgen und 3. mit welchen
Mitteln diese Ziele erreicht werden sollten.
Die Untersuchung
ist größtenteils chronologisch, Ausnahmen hiervon bilden das Kapitel über die
Stimmung gegen die großen Handelsgesellschaften sowie die Einschübe zum
Reichstag und dessen Arbeitsweise und zu den Reichstagsakten.
2. Beispiele für Reichswirtschaftspolitik im hohen und späten Mittelalter
Schon zur Zeit
der Karolinger nahmen Kaiser und Reich gelegentlich zu wirtschaftlichen Fragen
Stellung. Und zwar nicht nur dann, wenn es um die eigene camera[23]
ging, wie es bei denjenigen Kapitularien der Fall war, die
Landwirtschaft auf den Königsgütern fördern sollten. Vielmehr gab es auch Ansätze
zur Preispolitik. Die Frankfurter Synode von 794 stellte eine Preissatzung für
Getreide auf; im Capitulare Missorum von Nymwegen 806 und ähnlich zu
Chalons 813 wurde der Aufkauf von Getreide und Wein dann verboten, wenn er mit
dem Plan des teureren Weiterverkaufs nach Missernten vorgenommen wurde. Das
Verbot des Fürkaufs wurde 808 und 864 auch für Kleidung und weitere
Lebensmittel erlassen. Insgesamt handelte es sich aber um gelegentliche
Eingriffe, nicht um Gestaltungspolitik.[24]
Anders sah es da schon im 12. und 13. Jahrhundert aus, wie der folgende
Abschnitt zeigen soll.
2.1 Die Staufer
2.2 Karl IV.
2.3 Sigmund
War
bisher die Rede von Finanzverwaltung, Münzpolitik und der Förderung des Handels
durch Straßenplanung, also von Maßnahmen, die Einfluss auf den Bereich der
Zirkulation nahmen, so soll nun noch ein weiterer Bestandteil von
Wirtschaftspolitik zur Sprache kommen: Die obrigkeitliche Einflussnahme auf
Gewerbe und Handwerk, also auf die Produktion. Ein Beispiel, dass es diese im
Mittelalter auch jenseits von Städten und landesherrschaftlichen Territorien
gab, ist die Entstehung der mitteleuropäischen Baumwollindustrie. Deren zweite
Phase (1407-1435) liegt in der Regierungszeit von Kaiser Sigmund, dem Sohn
Karls IV. Sie ist im Gegensatz zu einer ersten Gründungswelle (1363/68–1383),
für die aber wohl ähnliches gilt, quellenmäßig gut dokumentiert.
Am
1. September 1411 erließ Sigmund als König von Ungarn ein Gesetz, das in dem
Ort Kaschau (damals Oberungarn) eine Baumwollindustrie begründen und sichern
sollte.[42]
Der König verspricht darin jedem, der sich als parchander in Kaschau
niederlassen würde, 13 Begünstigungen. Zum Beispiel sollten alle Materialien,
die für die Barchentherstellung nötig wären, von königlichen Zöllen befreit
sein. Auch eine Monopolstellung im Land Ungarn garantiert Sigmund: Nur in
Kaschau dürfe die Baumwollweberei ausgeübt und dafür eine Bleiche eingerichtet
werden. Die Einfuhr ausländischen Barchents nach ganz Ungarn sollte verboten
werden. Die Löhne der Gesellen und Zuarbeiter sollten einheitlich geregelt
werden. Kein Meister dürfe dem anderen Arbeitskräfte abwerben,[43]
Schauer sollten eingesetzt werden. Sie sollten die Qualitätskontrollen
durchführen, die notwendig waren um auf den Messen die neue Marke zu
etablieren.[44] Zwischen
1419 und 1430 stellte Sigmund zugunsten des Kaschauer Barchentgewerbes eine
Reihe weiterer Privilegien und Mandate aus. Sie dienten der Verdeutlichung der
1411 erteilten Rechte und gingen teilweise noch über diese hinaus. Sigmund
verfolgte sein Konzept also beharrlich über 20 Jahre lang.
Die
Ansiedlung des neuen Gewerbes gelang. Die Tatsache, dass in den Jahren nach
1411 in einigen weiteren ungarischen Städten Konkurrenzgründungen einsetzten,
zeigt, dass der König den Bedarf richtig eingeschätzt hatte. Ein Kaschauer
Monopol kam also nicht zustande. Stromer beurteilt das Unterfangen dennoch
positiv: „allein schon die durchdachte wirtschaftspolitische Konzeption, welche
Prinzipien und Methoden des Merkantilismus um viele Generationen vorwegnahm,
(verdient) Staunen und Respekt.“[45]
Diese
„Konzeption“ entwarf nun allerdings nicht Sigmund allein. Vielmehr hatte er Wirtschaftsexperten
an seiner Seite. Das waren namentlich ein gewisser Marcus von Nürnberg und
Ulrich Kamerer aus selbiger Stadt. Diese beiden Repräsentanten des
oberdeutschen Handelskapitals hatten mit ihren Gesellschaftern zwischen 1394
und 1439 fast permanent die Ämter der Kammer-, Münz-, Zoll- und Urbar-Grafen
von Kaschau und Kremnitz inne.[46]
Marcus war als Sigmunds Wirtschaftsfachmann der geistige Urheber der Maßnahmen
in Kaschau und zahlreicher ähnlicher Projekte.[47]
Diese muten allerdings noch klein an, angesichts der umfangreichen Planungen,
deren Teil sie waren. Denn tatsächlich diente die Gründung der oberungarischen
Barchentindustrie wohl als Autarkie-Maßnahme zur Vorbereitung eines
Wirtschaftskrieges gegen Venedig. Um Venedig in politischen Fragen zum
Einlenken zu zwingen, sollte eine groß angelegte Handelsblockade der
Stadtrepublik schaden. Zu diesem Embargo gehörten neben genanntem Beispiel noch
weitere Autarkie-Bemühungen[48]
sowie das Verbot mit Venedig zu handeln; die Förderung Genuas; der Versuch
direkte Kontakte zu den Rohstoffmärkten in Byzanz, Alexandria und an der Krim
zu knüpfen; und vor allem der Plan, diese dann über die alte Handelsroute vom
Schwarzen Meer nach Danzig mit dem Handelsraum der Hanse zu verknüpfen.[49]
Auch zu dieser „Kontinentalsperre“ und Sigmunds Schwarzmeer- und Levantepolitik
trugen Marcus und Kamerer und die hinter ihnen stehenden Handelshäuser
entschieden bei.[50] Der
großangelegte Plan einer neuen Nord-Süd-Route scheiterte allerdings, wie schon
unter Karl IV. vor allem an politischen Schwierigkeiten.
3. Beginn der Monopoldebatte in der Regierungszeit Maximilians I.
3.1 Aufstieg der Fernhandelsgesellschaften und Maximilans I. Finanzpolitik
Als es am Ende
des 15. Jahrhunderts mit der Entdeckung Amerikas (1492), des Seewegs nach
Indien (1498) sowie der Erschließung der westafrikanischen Küste zu epochalen
Veränderungen des Handelsraumes und -volumens kam, trug dies dazu bei, dass
sich Aktivitäten und Struktur der Handelsgesellschaften änderten, wenn sie
sich, wie z.B. die Welser, am Überseehandel beteiligten.[51]
Zu diesen Veränderungen gehörte auch, dass einige Handelsgesellschaften, z.B.
die Fugger nun verstärkt in andere Bereiche als den Warenhandel einstiegen,
z.B. in die Bergwerksproduktion und das Kreditgeschäft. Möglich wurde ihnen das
vor allem durch des Kaisers Geldbedarf. In Folge seiner lang dauernden
„Kriegswirtschaft“[52],
dem Unterhalt für ein stehendes Reiterheer und häufige, kostspielige Kriege,
war er zu einer Finanzpolitik gezwungen, zu der verschiedene Maßnahmen
gehörten: Aufnahme großer Darlehen der Handelsgesellschaften auf das Tiroler
Silber und Kupfer, Verpfändungen, Ausbeutung der Juden[53]
und verstärkte Nutzung der Regalien und Monopole.[54]
Maximilans Schulden waren so beträchtlich, dass seine Gemahlin in den deutschen
Städten als Schuldpfand festgehalten wurde, oder einmal die Innsbrucker Wirte
dem Kaiser die Aufnahme seines Trosses in ihren Ställen verweigerten.[55]
Die meisten der
Augsburger Fernhandelsgesellschaften, vor allem die Fugger, profitierten von
ihren geschäftlichen Beziehungen zum Kaiser. Sie trugen dazu bei, dass sich in
den Jahren zwischen 1490 und 1520 ein sprunghafter Anstieg des
Gesellschaftskapitals, in Folge bisher unbekannt großer Gewinne, ausmachen
lässt.[56]
3.2 Die Stimmung gegen die großen Handelsgesellschaften
Schon aus dem
Jahre 1439 gibt es einen prominenten Beleg dafür, dass der Aufstieg der
Handelsgesellschaften von den anderen Gewerbetreibenden, die deren Konkurrenz
zunehmend ausgesetzt waren, mit Protest begleitet wurde.[57]
In der Reformatio Sigismundi machte der unbekannte Verfasser dieser
Reformschrift, die er, um die Wirkung zu erhöhen, mit dem Namen des Kaisers
betitelte, den Vorschlag, Adligen und Bürgern den Zusammenschluss zu
Gesellschaften zu verbieten.[58]
Die Vorwürfe richteten sich aber nicht nur gegen Handelsgesellschaften, diese
waren noch nicht das Symbol für alle Missstände, das sie bald werden sollten,
sondern auch gegen die Praktiken gewöhnlicher Kaufleute. Diesen wurde z.B.
Fürkauf[59],
Betrug und Preisabsprachen[60]
vorgeworfen. Der Vorwurf des Monopolismus, der zu Beginn des 16. Jahrhunderts
eine so große Rolle spielen sollte, wurde allerdings noch nicht erhoben.
Dennoch dürfte die Reformatio Sigismundi in den späteren Diskussionen
eine Rolle gespielt haben, wurde sie doch zur Zeit der Reformation und der
Bauernkriege stark rezipiert. Vor allem die zitierte Forderung nach der
völligen Zerschlagung der Handelsgesellschaften war später noch als
Maximalforderung präsent.
3.3 Die Verteidigungsschriften Peutingers und Fuggers aus dem Jahre 1507
Auf der Ebene
der Reichspolitik zeigten die Klagen über die Handelsgesellschaften erstmals
1507 Wirkung. Als nämlich die Gesellschaften der vier Reichsstädte Augsburg,
Nürnberg, Memmingen und Ravensburg es ablehnten, dem Kaiser Maximilian einen
größeren Kredit zur Finanzierung seines Romzugs zu gewähren, drohte dieser mit
der nyderlegung Euer kaufmannshendel und annderen straffen. Die
Handelsgesellschaften reagierten auf diesen Versuch der Zwangsanleihe unter
anderem mit zwei Denkschriften. Diejenige von Peutinger betont den Nutzen, den
die Gesellschaften mit Ihren Geschäften dem Reich bescherten.[77]
Damit und mit dem Hinweis, dass die Behinderung ihres Handels nur ausländischen
Kaufleuten nützen würde, bringt er Argumente vor, die auch in den Gutachten von
1522 auftauchen, diese sollen unten vorgestellt werden. In einer privaten
Schrift Jakob Fuggers an Maximilian, beide pflegten jahrelange geschäftliche
Beziehungen und kannten sich wohl seit dem Augsburger Reichstag von 1500
persönlich,[78] wehrt sich
Fugger gegen den Vorwurf übermäßiger Gewinne und gegen die Schuldzuweisung für
Preissteigerungen.[79]
Er verweist auf die Risiken des Überseehandels und darauf, dass für die
Preissteigerungen Missernten und die hohen Pfefferpreise des portugiesischen
Königs verantwortlich seien.[80]
Wie Peutinger schreibt er vom Nutzen der Handelsgesellschaften für das ganze
Reich.
Da Maximilian in
seiner Forderung nach Kredit gar keine Vorwürfe erhoben hatte, die in direkten
Zusammenhang mit den Verteidigungsschriften zu bringen wären, können diese als
weiterer Beleg für die Virulenz der Vorwürfe gelten. Eine direkte
Verbindungslinie zu den Monopolverboten, die auf dem Reichstag von 1512
erlassen werden sollten, besteht also nicht. Im Streit um die Anleihen einigte
man sich schließlich darauf, dass die Gesellschaften als Darlehen 80.000 Florin
geben sollten, welches Maximilian durch die Lieferung von 20.000 Zentner Kupfer
innerhalb eines Jahres zurückzahlen sollte.[81]
3.4 Der Reichstag von 1512
3.4.1 Der Reichstag und seine Arbeitsweise
Der Reichstag
wurde seit seinem Zusammentreten in Worms 1495 als solcher bezeichnet und war
im deutschen Reich die im Laufe des späten Mittelalters allmählich
institutionalisierte Versammlung der Reichsstände, also der Kurfürsten,
Reichsfürsten und Reichsstädte.[83]
Ab 1663 bis 1806 tagte er als immerwährender Reichstag als
Gesandtenkongress in Regensburg, bis 1653/54 wurde er in jeweils
unterschiedliche Reichs- oder Bischofsstädte einberufen, so im Herbst 1522 von
Kaiser Karl V. nach Nürnberg. Der nichtpermanente Reichstag begann mit dem
Vortrag der Tagungsordnung (Proposition), die der Kaiser festlegen
durfte, und endete mit der Verlesung und Beurkundung des Reichsabschieds,
der Zusammenfassung aller Beschlüsse auf die er sich geeinigt hatte. Bis zum so
genannten jüngsten Reichsabschied (Recessus Imperii Novissimus) 1653/54
in Regensburg, wurden ca. 40 Abschiede erlassen. Sie hatten die Funktion von
Reichsgesetzen.
Alle
Reichstagsbeschlüsse waren Ergebnisse eines komplizierten
Entscheidungsverfahrens. Nach den Beratungen innerhalb der drei Kurien
(Kurfürsten-, Fürsten- und Städterat) musste der Konsens zwischen diesen
gefunden werden, um dann dem Kaiser einen gemeinsamen Beschluss zu
präsentieren. Gab dieser seine Zustimmung, konnte der Beschluss in den Reichsabschied
aufgenommen werden. Um die komplizierter werdenden Probleme zu bewältigen,
setzten sowohl die einzelnen Kurien, als auch die Kurien gemeinsam seit Beginn
des 16. Jahrhunderts Ausschüsse ein. Diese Ausschüsse hatten beratende und
Entscheidungen vorbereitende Funktion und traten nur während der Tagungsdauer
eines Reichstages zusammen. Sie setzten sich aus Gesandten und Räten der Stände
zusammen und zeichneten sich durch fachliche Kompetenz aus. Seit der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts bildete sich so “eine mit den Reichsangelegenheiten
besonders gut vertraute Elite und Gruppe von Reichspolitikern aus, die über
alle ständischen Grenzen hinweg Ansehen und Einfluss genoss.”[84]
3.4.2 Der Reichtagsabschied von 1512
Und nachdem etwovil gross gesellschafft in kaufmanschafften in
kurtzen jaren im reich aufgestanden, auch etlich sonder personen sein, die
allerley gewar und kaufmansguetter als specerey, ertz, wullen tuch und
dergleichen anderm in ir hend und gewallt allein zu bringen understeen,
furkauff damit zu treiben, setzen und machen inen zu vortail solher guetter den
werde irs gevallens, fuegen damit dem heiligen reich und allen stende desselben
mergklich scheden wider gemaine geschriben kaiserlich recht und alle erberkait,
haben wir zu furdrung gemaines nutz und der notdurfft nach geordnet und gesatzt
und tun das hiemit ernstlich und wellen, daz solhe schedlich handtierung hinfur
verboten und absein und die hinfur nimands treiben oder uben solle.[90]
Welche aber hiewider söhls tun wurden, der habe und guetter
sollen confisciert und der oberkait yegklichs orts verfallen sein. Auch
dieselben gesellschaft und kauffleut hinfur durch kain obrigkait im reich
geleitt werden, sy auch desselben nit fehig sein mit was worten, mainungen oder
clauseln solhe glait gegeben wurden.[95]
Als Sanktion und
Strafe sind also vorgesehen: die Konfiskation des gesamten Hab und Guts des
Übertreters, durch die lokale Obrigkeit und zu Gunsten dieser, sowie der
Verlust des Geleitschutzes, der angesichts der unsicheren Straßen notwendig
war. Dass die jeweiligen Obrigkeiten diese Maßnahmen auch durchführen würden,
dafür sollte im Zweifelsfall der kaiserliche Fiskal sorgen:
Wo aber die, den hierinn
kauffmanschafft zu treiben, wie obsteet, zugeben und erlaubt ist, unzimlich
tewrung in iren waren zu machen understeen wurden, darinn sol ain yede
obrigkait mit vleis und ernst sehen, solhe tewrung abzuschafen und ainen
redlichen zimlichen kauff verfuegen. Wo aber ainiche obrigkait in solhem lessig
oder sewmig sein und das an unsern kaiserlichen fiscal gelangen wurde, so soll
unser fiscal solhs der obrigkait, da solh kauffleut oder handtierer gesessen
oder wonent sein, solhs zu erkennen geben und sy ermanen, solh beswerlich
handlung abzuscaffen und zu straffen in moneds frist. Wann wo die obrigkait
solhs in bestimbter zeit nit tet, so wie sich geburt, alsdann er auch solhs zu
tun macht und recht haben, auch unverzogenlich tun sol.
4. Fortgang der Debatte unter Karl V.
In der
Regierungszeit Maximilians kam es auf Reichsebene trotz des Abschieds von 1512
zu keinen Maßnahmen gegen Monopole oder Handelsgesellschaften. Die Probleme
blieben bestehen und wurden weiterhin als solche wahrgenommen. So kam es, dass
Karl V. (1500-1558) in seiner Wahlkapitulation den Kurfürsten versprechen
musste, sich der Sache anzunehmen. Die Wahlkapitulation wurde von Kurfürst
Friedrich dem Weisen entworfen und von Karls Bevollmächtigten am 3. Juli 1519
unterzeichnet.
4.1 Die Wahlkapitulation Karls V. von 1519
Wir sollen und wellen auch die grossen geselschaften der
kaufgewerbsleut, so bisher mit ihrem gelt regirt, irs willens gehandelt und mit
teurung vil ungeschicklicheit dem reich, des inwonern und underthan merklich
schaden, nachteil und beswerung zugefugt, infuren und noch noch teglich thun
geberen, mit irer, der churfursten, fursten und andrer stende rate, wie dem zu
begegnen, hievor auch bedacht und furgenomen, aber nit volstreckt worden, gar
abethun.[96]
Der Ton der
Wahlkapitulation ist deutlich polemischer als im Abschied von 1512. Obwohl das
Wahlversprechen sich auf den Abschied bezieht (hievor auch bedacht und
furgenomen), ist anders als in diesem nun wieder die Rede von der
Abschaffung (abethun) der großen Gesellschaften, eine Forderung, die
immer wieder auftaucht. Karl und seinen Beratern scheint der Abschied also
nicht im Wortlaut vorgelegen zu haben. Erstaunlich ist jedenfalls der Tonfall,
angesichts der Rolle, die die Fugger bei seiner Wahlwerbung spielten, sie
unterstützten das kostspielige Unterfangen mit großen Krediten.[97]
Am 23.10.1520 fand in Aachen die Krönung statt. Rund drei Monate später kam es
in Worms zum ersten Reichstag unter Karl, er wurde am 27.1. eröffnet. Karl hielt
sein Versprechen und setzte das Thema der Monopole in seiner Proposition auf
die Tagesordnung.[98]
Bevor aber die daraus folgenden Verhandlungen vorgestellt werden sollen, einige
Bemerkungen zur Quellenedition, die uns den Einblick in diese gestattet.
4.1.1 „Reichstagsakten“
Die Quellen, die
im Folgenden untersucht werden sollen, der Entwurf einer Polizeiordnung
durch den kleinen Ausschuß sowie der Ratschlag des kleinen Ausschusses
über die Monopolien mit Änderungen des großen Ausschusses, nebst den
Begutachtungen des Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment,
finden sich im 2. bzw. 3. Band der Sammlung Deutsche Reichstagsakten.
Jüngere Reihe.[99]
Diese Reihe wurde in den Jahren 1893 bis 1971 herausgegeben und umfasst die
„Akten“ der Reichstage aus der Zeit Karls V. Die von Leopold von Ranke
begründete Ältere Reihe, die seit 1867 erschien, enthält Akten der Jahre
1376 bis 1486 und die erst 1928 begonnene Mittlere Reihe der
Reichstagsakten soll mit den Jahren 1486 bis 1518 die Regierungszeit
Maximilians I. umfassen, ist allerdings noch nicht vollständig erschienen.[100]
Die Herausgabe einer vierten Abteilung Reichsversammlungen 1556-1662
wurde 1988 begonnen.[101]
Akten sind
Sammlungen von Schreiben, Geschäfts- und Amtsbüchern, Notizen und Urkunden,
oder deren Entwürfen. Vor allem aus diesen lassen sich Diskussionsprozesse
erschließen, wie sie z.B. im Monopolienstreit stattfanden. Akten treten seit dem 13. Jahrhundert immer häufiger auf,
ihre Zahl steigt in der Neuzeit bis zum Aufkommen der elektronischen Medien
ständig an. Dass der Aktenbestand im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit
anschwillt, ist ein Zeichen der Intensivierung
und Bürokratisierung der Herrschaft von Kirche, Reich, Territorien und Städten.
Auch die neuen Organisationsformen des Handels und der Wissenschaft tragen dazu
bei, dass die Akten in der Neuzeit die
Urkunden als wichtigste Quelle ablösen, die diese für das Mittelalter sind.[102]
In diesem Sinne lassen sich der zu behandelnde Entwurf einer Polizeiordnung
und auch der Ratschlag des kleinen Ausschusses über die Monopolien als
für ihre Zeit typische Quellen bezeichnen.
4.2 Reichstag in Worms 1521: „Entwurf für eine Polizeiordnung“ und Reichsabschied
Der Entwurf[103]
für eine Polizeiordnung ist nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach
eine typische frühneuzeitliche Quelle. Er wirft ein Licht auf den
Entstehungsprozess des modernen Staates.[104]
Policey meinte damals die gesamten Belange der öffentlichen Sicherheit
und inneren Verwaltung, detailliert sollte alles und jedes geregelt werden und
die Wohlfahrt des Einzelnen und der Gesamtheit der Obrigkeit anvertraut werden.
Reichspolizeiordnungen wurden in den Jahren 1530, 1548 und 1577 erlassen. Im
Wormser Entwurf vom 17. April 1521,[105]
der von einem interkurialen kleinen Ausschuss, einem fast reinen
„Doktorengremium“,[106]
erarbeitet wurde, geht es um eine einheitliche Münzordnung, um die ständische
Kleiderordnung (beschwerung, die aus costlichkait der klaider volgen),
um Festordnung (gegen Überfluss und teure Ausschweifungen z.B. auf Hochzeiten),
um Gewerbeaufsicht (des betrugs halben, so mit verkauf tuchgewands allenthalben
gebraucht wurdet).[107]
Der Entwurf handelt weiter von Spielleuten (die die Leute nicht belästigen
sollten), von bettlern, zigainern, vom zutrinken (solich
von alters in gewonhait gewesen ist und nun abzustellen und zu vermeiden,
auch ernstlich zu straffen sei), von wucherlichen contracten (womit
hochverzinste Kleinkredite gemeint waren), von Gotteslästerung, Schwüren, und
Flüchen (speziell im Milieu der Landsknechte), von Juden, Sicherheit der
Straßen, Reichsmaßen und -Gewichten und schließlich, im 23. Artikel, von
unzimblichen furkaufen, auch den gesellschaftern und ander sonder person
verbotten monopolien.[108]
Die Vorschläge zu den Fürkaufen und Monopolen sind verglichen mit den anderen
Artikeln etwas ausführlicher.[109]
Auch wenn Münzprägung, Konsumvorschriften, Gewerbeaufsicht und Wucherverbot
obrigkeitliche Eingriffe in die Wirtschaft sind, soll ausschließlich und
beispielhaft die Spur der Debatte über monopolia und Fürkauf weiter
verfolgt werden.
Die Einleitung
stellt fest, dass der unzimblichen furkauf, auch der gesellschaften oder
sondrer personen verbotten monopolien halb, dadurch gemainer nutz, auch sonder
person onaussprechlich hoch taglich beschwerd und beschediget werden, im
Reichsabschied von 1512 Anordnungen getroffen worden seien.[110]
Diese werden nochmals unverändert wiedergegeben. Anschließend nennt der
Entwurf, ergänzend zu den dort genannten Gewürzen und Metallen, weitere
Beispiele von Kaufmannsgütern mit denen missbreuch getrieben werde.
Diese werden nun aber in ihrer Vielfalt genauer beschrieben: Es komme auch vor,
dass sich verschiedene Gesellschaften zusammenschlössen um das Angebot einer
Ware zu kontrollieren, auch das sei ein `Ineinehandbringen´. Und diese
Kontrolle müsse auch nicht den kompletten Bestand einer Ware betreffen, um
damit verbotene Teurung machen zu können.[111]
Es soll also nicht nur um Monopolstellungen gehen, problematisiert wird
vielmehr jede Marktstellung, die starke Preissteigerungen erlaubt.
Genauer
beschrieben als 1512 wird auch die Wirkung der Handelsmacht der marktmächtigen
Gesellschaften und einzelnen Kaufleute: während diese wenigen uberschwenglich
reichtumb erwerben würden, würden die gewöhnlichen kleinen Händler verderbt,
also in den Bankrott getrieben, weil die Großen ihre Waren kurzzeitig zu
Dumpingpreisen (ain zaitlang dester neher) anbieten könnten. Es werden
weitere „Argumente“ gegen die Gesellschaften angeführt die vom Kernproblem
wegführen. Devisen würden aus dem Reich ins Ausland abfließen, unnütze Waren
würden importiert.[112]
Es werde verbotenerweise Handel mit den Ungläubigen, d.h. der islamischen Welt,
getrieben, und auch Handel mit Geld.[113]
Da sich der
kleine Ausschuss nicht einig wurde, ob die Gesellschaften ganz verboten werden
sollten, oder eine solich abstellung dieser gesellschaft Teutscher nation
nit furtreglich, sondern mer nachtailig sein sollt, sollte darüber noch
weiter beraten werden. Bis zu einer Entscheidung sollten und könnten aber schon
die Regeln des Abschieds von 1512 durchgesetzt werden. Dazu modifiziert der
Entwurf die Gegenmaßnahmen: Zwar sei in diesem richtigerweise schon
festgestellt worden, dass es nicht genüge, den lokalen Obrigkeiten die
Kontrolle der Verbote zu überlassen, weil diese, vor allem in den
Reichsstädten, mit den kaufleuten gefreundt, auch ir etlich tail und nutz
mit inen haben und deswegen ganz partheilich und verdachtlich seien.[114]
Allerdings könne dies auch für den Reichsfiskal gelten. Dieser könne wie
Städte, Kurfürsten und Fürsten mit den Gesellschaften thail und gemain haben.[115]
Also Übereinkünfte, auch finanzieller Art, mit ihnen getroffen haben. Deswegen
solle es nun jedem Geschädigten gestattet sein, vor dem Reichskammergericht,
dem Reichsregiment oder am Ort des Verstoßes zu klagen. So nüchtern und
illusionslos diese Feststellungen sind, so ist es auch die Einschätzung der
Umsetzbarkeit des Entwurfs. Auf diesem Reichstag werde wohl trotz der
Dringlichkeit der Sache keine Abhilfe geschaffen werden, gemeint ist damit
sicher, dass die Causa Luther zu sehr ablenkte. Dennoch rät der kleine
Ausschuss, die im 23. Artikel des „Entwurfs“ gemachten Vorschläge in den
Abschied aufzunehmen, um sie damit weiter auf der Tagesordnung der Stände und
des Regiments zu halten.[116]
Gemäß der üblichen
Verfahrensweise begutachtete der große Ausschuss den Entwurf des kleinen und
kommentierte ihn. Inhaltliche Neuerungen fügte er aber nicht hinzu.[117]
Interessant ist das Gutachten jedoch, weil sich darin Positionen mit Personen
verbinden. Der Vertreter des Herzogs Georg von Sachsen sorgte nämlich für einen
Zusatz, der zwar die Teuerungen durch Monopole im Bergwesen nicht leugnet, sie
aber der hohen Betriebskosten wegen, die ein Bergwerk aufwerfe, rechtfertigt.
Das Argument überrascht nicht, hatte doch der Herzog von Sachsen kurz zuvor
einer Gesellschaft das Handelsmonopol für die sächsischen Zinnvorkommen
übertragen.[118] Genauso
interessant ist, dass Konrad Peutinger als Vertreter Augsburgs im Großen
Ausschuss saß.[119]
Er verfolgte dessen Diskussionen nicht nur, sondern brachte sich im Namen der
Kaufleute und Städte in diese ein. Nach eigener Aussage[120]
waren seine Interventionen allerdings nicht von Erfolg gekrönt. Auch wenn ihm
auf Seiten der Fürsten, wie das Beispiel Georgs von Sachsen zeigte, keine
geschlossene Front gegenüberstand, war es den Gegnern der Monopole und
Gesellschaften durchaus ernst.[121]
Der
Reichsabschied von Worms, erlassen am 26.5.1521, bestätigt dann die Einschätzung
des kleinen Ausschusses, dass eine fertige Polizeiordnung noch nicht erlassen
werden kann.[122] Er hält
aber fest, dass die Sache weiterhin zu verhandeln sei, worum sich das
Reichsregiment sowie der Erzherzog Ferdinand, Karls V. Bruder und dessen
Statthalter im Reich, auch künftig kümmern sollten.[123]
Acht Monate
später, im Februar 1522 verhandelt das Regiment wieder über die Monopoliensache,
ohne Ergebnisse.[124]
Im Monat April fand dann der erste Nürnberger Reichstag des Jahres 1522 statt.
Die Monopolfrage wurde nicht eigens beraten; aber im Zusammenhang mit
Überlegungen zur ungeklärten Finanzierung der noch jungen Institutionen
Regiment und Reichskammergericht wurde angedacht, die Handelsgesellschaften an
dieser zu beteiligen.[125]
4.3 Der Beginn des zweiten Reichstags zu Nürnberg im Herbst 1522
Der zweite
Reichstag zu Nürnberg wurde auf den 1. September 1522 einberufen, mit
Verspätung am 17. November eröffnet und dauerte bis zum 8./9. Februar 1523.[126]
Weil bis Mitte November nur drei weltliche Fürsten erschienen waren, schrieb
der Gesandte Hans von Planitz in einem seiner zahlreichen Briefe an Kurfürst
Friedrich von Sachsen über die Zusammensetzung der ca. 100 Teilnehmer: der
merer teyll eitel paffen und paffenknecht seien[127].
Die Briefe von Planitz an Friedrich, der ja in Wittenberg Martin Luther
duldete, waren schon für Leopold von Ranke die wichtigste Quelle für diesen
Nürnberger Reichstag.[128]
Gleich zu Beginn wurde wegen der großen Menge der zu beratenden Themen ein
Ausschuss gewählt der “das Wichtigste”[129]
beraten und dann seine Ergebnisse den gesamten Ständen vorlegen sollte. Dieser
interkuriale große Ausschuss hatte somit die Hauptarbeit des Reichstags
zu leisten.[130] Er beriet
zunächst, neben einem kleinen und einem geringen Ausschuss[131],
über die Stellung des Reichs zu Sickingens Fehde, dann über Hilfe für Ungarn
gegen die Türken[132],
und darüber, wie sie zu finanzieren sei.[133]
Nachdem diese Themen besprochen waren, wurden Mitte Dezember wiederum kleinere
Ausschüsse[134] gebildet,
die weitere Vorlagen, welche am 18. November vom Regiment dem Reichstag zur
Beratung übergeben worden waren, diskutieren sollten. Das waren: die
Verbesserung der Münze, die geplante Polizeiordnung und die großen
Gesellschaften und ihr „monopolistisches Treiben”.[135]
4.4 Die Monopolgutachten
Antworten gingen
Anfang Dezember von Ulm, Frankfurt und Augsburg ein. Das Ulmer Gutachten[138]
ist einigermaßen kurz, in den RTA nimmt es knappe zwei Seiten ein. Es erklärt
die großen Gesellschaften in ihrem derzeitigen Zustand für schedlich und
unerleidlich und fordert einige Beschränkungen für diese. Möglicherweise
ein Hinweis auf die soziale Zusammensetzung der Stadt. In Ulm hatte der Große
Schwörbrief von 1397 die Vermehrung der zünftischen Sitze im Rat und die
Beschränkung der patrizischen Vorrechte gebracht. Das war dort der Durchbruch
zur Zunftverfassung gewesen. Man könnte nun denken, dass also der von Handwerkern
und ihren Zünften bestimmte Stadtrat im Gutachten seinen Vorbehalten gegen
Fernhändler Ausdruck verleihe. Allerdings war 1368 auch in Augsburg, dessen
Gutachten ganz anders aussah, eine Zunftordnung durchgesetzt worden. Die Fugger
stammten selber aus dem Zunftmilieu und in Augsburg profitierte die Leinen- und
Barchent-Weberzunft vom Fernhandel treibenden Patriziat.[139]
Auf ähnliche Weise gestaltete sich auch die Zusammenarbeit zwischen den Berufen
in Ulm. Da die Sozialstruktur der beiden Städte also ähnlich war, müssen andere
Gründe für die unterschiedlichen Stellungnahmen existiert haben. Zwei sind
denkbar: Schon 1403 traf die Reichsstadt Ulm Abwehrmaßnahmen gegen die „Gäuweber“
der benachbarten Orte Burgau und Weißenhorn, weil diese dem städtischen
Barchentgewerbe Ulms Konkurrenz machten.[140]
Als die Fugger 1507 neue Landesherrn wurden, zogen sie die dortige
Baumwollweberei manufakturartig auf, die dadurch für Ulm „eine gefährliche
Konkurrenz auf den Weltmärkten“ wurde.[141]
Möglicherweise versuchten also die Ulmer mittels einer Reichsgesetzgebung gegen
die großen Handelsgesellschaften die Fugger zu treffen. Ganz ähnlich lauten
übrigens die Erklärungen mancher Forscher für die Monopolgesetzgebung
insgesamt, sie sei von den Hansestädten gegen die oberdeutschen Gesellschaften
initiiert worden.[142]
Aus den Quellen, die hier betrachtet werden, geht das nicht hervor,
beispielsweise schickte die Hansestadt Lübeck kein Gutachten ähnlich dem aus
Ulm. Einen zweiten Erklärungsansatz bietet die Mentalitätsgeschichte der Stadt
Ulm. Denn während in Augsburg Konrad Peutinger wirkte und auch Johannes Eck,
der als junger Theologieprofessor im Auftrag Jakob Fuggers 1514 in Bologna in
einer berühmt gewordenen Disputation die scholastische Zinstheorie angriff,[143]
bestellte im Jahre 1500 der Ulmer Magistrat Ulrich Krafft zum Stadtpfarrer.[144]
Dieser einflussreiche humanistische Gelehrte und Jurist, er war z.B. Richter
der Städte beim Schwäbischen Bund, verfasste die kenntnisreichen „Zwölf Sätze
gegen den Wucherischen Barchenthandel“ und gab in diesen seiner an Thomas von
Aquin geschulten „konservativen“ Haltung in wirtschaftlichen Fragen Ausdruck.[145]
Schelling bezeichnet Krafft als großen „Gegenspieler Konrad Peutingers“ und
beschreibt die Entfremdung der „beiden großen schwäbischen Schwesterstädte am
Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit.“[146]
Für diese war natürlich nicht Krafft alleine verantwortlich, vielmehr standen
dem Pleban der Rat und das Patriziat zur Seite, die es z.B. Ulmer Kaufleuten
verboten sich auswärtigen Handelsgesellschaften anzuschließen.[147]
Ob aus der beschriebenen lokalen Situation in Ulm auf die Haltung der Städte
insgesamt[148] Schlüsse
gezogen werden können, scheint fraglich.
Auch wenn das
Frankfurter Gutachten, das 1976 wiederentdeckt aber noch nirgends gedruckt
wurde, ebenfalls für Maßnahmen gegen die Handelsgesellschaften plädiert. Die
großen sollten ihm zufolge ganz verboten, den kleineren sollten monopolistische
Handlungen verboten werden. Höchstpreise sollten aufgestellt und Gesellschaften
sollte es untersagt werden Einlagen von Dritten anzunehmen.[149]
Der Rat der alten Messestadt[150]
Frankfurt, der das Gutachten von einem Unbekannten verfassen ließ, war wie der
in Ulm patrizisch geprägt. Allerdings gab es unter den Frankfurter
Geschlechtern durchaus noch Familien, die erfolgreich Fernhandel ausübten,
während andere wie in Ulm von Renten lebten.[151]
Daher kann das Gutachten wohl nur als Zugeständnis an die aufbegehrenden
Handwerker und Unterschichten gesehen werden. Diese hatten manchen der
Stadtpfarrer auf ihrer Seite, deren Predigten schon um die Jahrhundertwende
mehrfach zu Unruhen und Auseinandersetzungen führten. So predigte Dr. Konrad
Hensel gegen die reichen Bettelmönche, bei denen viele Bürger Schulden hatten
und attackierte Patrizier als Beschützer der Juden. Humanistische Patrizier
schlossen sich der Kritik am Klerus an. 1520 sollen die Schriften Luthers auf
der Messe Bestseller gewesen sein.[152]
Der lange schwelende Unmut entlud sich 1525 in einem Zunftaufruhr. Im Programm
der Aufständigen, den „46 Artikel der Frankfurter Gemeinde“, verbinden sich
religiöse und wirtschaftliche Motive. Sie richten sich gegen Missstände im
Kirchenwesen, für die Ablösung von „ewigen Zinsen“, gegen den „Wucher“ der
Juden und auch gegen die Furkaufer.[153]
Möglicherweise übten die Kreise, die schließlich den Aufstand gegen den Rat
anführen sollten, schon drei Jahre zuvor mehr oder weniger direkten Einfluss
auf den Inhalt des Gutachtens über die Monopole aus.
Anders als das
aus Ulm und Frankfurt sieht das Urteil des Augsburger Gutachtens aus. Hier hatte
der Rat zunächst durch Kaufleute ein Gutachten aufstellen lassen. Es verteidigt
in polemischer Manier den freien Handel[154]
und in patriotischer den Nutzen der Gesellschaften fürs Vaterland, der im Falle
eines Verbots verloren ginge: Es sei zu bedenken, dass durch abton der
gesellschaften (...) Teische nacion vill mer durch frembd ausgesaigert wird. Eine
Beschränkung der Macht der deutschen Gesellschaften würde also fremden zu fug
und nucz und den inwonern zu schaden und verderbnus raichen. Neben diesem
propagandistischen Argument, das sich wie man heute sagen würde, für den
“Standort Deutschland” stark macht und damit zeigt, dass die Autoren, obwohl
Deutschland ja in drei große Wirtschaftszentren zerfiel, schon einen
nationalökonomischen Zusammenhang vor Augen hatten, wird noch ein anderes
vorgetragen, dass nämlich die monopolia oder furkeff durch die grossen heren
gestuirt und verkauft würden. Dass also die Fürsten selber durch Verkauf
von Regalien und Privilegien von Monopolen profitieren, ja selber welche
besitzen würden.[155]
Drei Beispiele dafür, was die Autoren vor Augen gehabt haben könnten; im Text
genannt sind sie allerdings nicht: 1513 schloss eine Gruppe von Kaufleuten mit
Albrecht von Brandenburg, dem Hochmeister des Deutschen Ordens einen Vertrag,
durch den das Ordensoberhaupt die Nutzungsrechte an seinem Bernsteinregal aus
den Händen gab. Er musste den Kaufleuten so lange allen an seinen Küsten
gewonnenen Bernstein überlassen, bis er rund 6000 Mark Schulden, die er bei
ihnen hatte, beglichen hätte.[156]
Herzog Georg von Sachsen übertrug im September 1500 durch einen Privilegienbrief
einer Handelsgesellschaft das Zwangsvorkaufsrecht für die gesamte sächsische
Zinnproduktion und erneuerte die Urkunde im Dezember 1520. Erzherzog Ferdinand,
auf dem Nürnberger Reichstag der Statthalter des Kaisers, übertrug 1524 den
Höchstettern das Handelsmonopol für das Quecksilber von Idria.[157]
Der Großhandel musste meist im Voraus bezahlen, oft noch Anleihen gewähren und
dann die Ausgaben mit dem Verkauf der Monopolwaren zu decken versuchen. Die
Augsburger geben also einen richtigen Hinweis auf die Rolle der Politik und die
zahlreichen Monopole der Fürsten, vergessen aber, die Monopole der privaten
Wirtschaft zu erwähnen.[158]
Statt Handelseinschränkungen fordert das Gutachten dann den Handel zu fördern:
mittels sicherer Straßen, Qualitätskontrollen, dem Verbot von Betrug, kurz: gutte[r]
pollicei und ordnung.[159]
Wohl wegen der
offenen Worte, die diese Schrift findet, wollte sie der Rat nicht unbearbeitet
nach Nürnberg weitergeben, zumindest ist das Gutachten, das dann dort ankam um
einiges sorgfältiger, ausführlicher und weniger frech formuliert. Dieses zweite
Augsburger Gutachten ist ebenfalls erhalten.[160]
Es tritt energisch für die Nützlichkeit und Berechtigung der großen
Gesellschaften ein. Es zählt Länder und Städte auf, die durch Handel Wohlstand
erwarben, erwähnt die Zolleinnahmen, die der Handel beschert und widerlegt das
Argument, die großen Gesellschaften würden durch ihr Botenwesen den Handel der gemainen
kaufleut verhindern. Wieder wird der Nutzen der Gesellschaften für die
Nation betont: Durch ein Verbot der deutschen Gesellschaften, die Deutschland
für manche Waren übrigens nur als Transitland nutzen würden, würde der Handel
von Welschen übernommen: Also durch solch sachen, das ist, wa man den
reichen kaufleuten pfeffer zu kaufen und durch Teutsche in andere land zu furen
verbieten, wurde man Teutscher nation die handlung entziehen und anderen wie
obsteet zustellen; da dann fursten und oberkaiten und im grunde Teutscher
nation in vil weg nachtailig und schedlich were.[161]
Die “national-liberalen” Augsburger wenden sich im Folgenden gegen die
Beschränkung des Grundkapitals und beschreiben den allgemeinen Nutzen
zinsbringender Anlagen.[162]
Wie schon der oben genannte Entwurf fordert abschließend auch die Fassung, die
dann an das Regiment ging, dass die Obrigkeit verbiet die bösen, unerber
keuf und hendel und felscherei der waren [163]
statt den gutten handel, den fursten und oberkaiten ire zöll, den ganzen
gemainen nutz und reichthumb Teutschen landen (abzu)thon und (zu)zerstören.[164]
Das Schlagwort vom gemeinen Nutzen wurde, wie man hier sieht, auch wenn es
ursprünglich eines der Opposition war, inzwischen von allen Parteien benutzt.
5. Der Ratschlag von 1522/23. Interpretation und Auswertung
Das zuletzt
beschriebene Augsburger Gutachten wurde schließlich dem kleinen Ausschuss
vorgelegt, der noch im November eingesetzt wurde. Er arbeitete im Dezember und
reichte schon gegen Ende des Monats dem großen Ausschuss sein Gutachten ein.
Dieser verhandelte darüber am 29. Dezember. Seine Beratungen und die des
Regiments und der Stände dauerten dann bis zum Schluss des Reichstags. Über die
Einzelheiten der Verhandlungen ist nichts bekannt, ihr Ergebnis liegt uns in
gedruckter Fassung vor, als Ratschlag des kleinen Ausschusses über die
Monopolien mit Änderungen des grossen Ausschusses, nebst den Begutachtungen des
Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment.[165]
Der gedruckte Ratschlag fasst verschiedene Handschriften zusammen:
Der Haupttext gibt die erste Fassung des Gutachtens mit wenigen Anmerkungen des
großen Ausschusses wieder. Da sie in mehreren Handschriften überliefert ist,
sind Abweichungen von der Leithandschrift W in den Fußnoten
(Kleinbuchstaben) verzeichnet. Die separat vorliegenden Kommentare von großem
Ausschuss und Regiment sind ebenfalls in den Fußnoten (Ziffern) eingefügt. Ob
durch die Anmerkungen von großem Ausschuss und Regiment unterschiedliche
politische Positionen sichtbar werden, darüber kann möglicherweise der nun
folgende genauere Blick auf den Ratschlag Auskunft geben.
Der Ratschlag
umfasst 42 Artikel.[166]
Er beginnt mit einer Begriffsdefinition und Bemerkungen zur bisherigen
Monopolgesetzgebung, dann werden die drei Fragen (s.o.) wiederholt und
beantwortet. Artikel 6 bis 13 beschreiben die Schädlichkeit der großen
Gesellschaften, 14 beantwortet die Frage, ob sie abzuschaffen seien, und 15 bis
42 machen Lösungsvorschläge.
5.1 Einleitung des Ratschlags
Mit dem Verweis
auf das Corpus iuris civilis und den griechischen Ursprung des Worts monopolia
wird dieses definiert als Alleinhandel, als der alleinige Ein- und Verkauf
einer Ware durch einen Händler oder eine Vereinigung von Händlern. Der Begriff fürkauf,
der schon im Titel des Ratschlags auftaucht, scheint in unserem
Zusammenhang meist in eben diesem Sinn verwendet zu werden, kann aber auch eine
Form des Zwischenhandels, Vorwegkauf zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs
meinen (s. u., S. 18).
Der zweite
Artikel beschreibt, dass der Unmut über Monopole nicht neu sei, sondern diese
schon von den römischen Kaisern Justinian, Honorius und Theodosius verboten
worden und auch unter Strafe gestellt worden seien. Als Beleg dienen wieder
Zitate aus dem Corpus iuris civilis. Eine im Mittelalter, dem das alte
Recht gut und das gute Recht alt war, übliche Argumentationsweise.[167]
Allerdings geht die Rezeption des Corpus hier schon über ein solches
naives Stadium hinaus[168]:
Die Autoren des Ratschlags, wohl ausgebildete Juristen, sind mit dem
Text vertraut und nennen konkrete Inhalte. Dann folgt der Verweis auf den
Reichsabschied von 1512 mit dem bei grossen peen und straff keiser
maximilian sambt den stenden des reichs solche schedliche furkeuf verboten hatte.[169]
In der Handschrift, nicht jedoch in Nr. 104, folgen die betreffenden Artikel
des Abschieds von Köln, er liegt gedruckt vor in Band 2 der Reichstagsakten
(JR). Obwohl nun der genannte Reichsabschied das Verbot der Monopole
proklamierte und für die Nichtbeachtung des Verbots Strafen ankündigte und
vorsah, wurde in den 10 Jahren, die seitdem vergingen, nicht der Versuch
unternommen, das Verbot durchzusetzen, weder durch die oberkeit oder den
kaiserlichen fiscal. Und das dieweil doch je zu zeiten andere kleine
rauber und dieb als hertiglich gestrafft werden, und dieser reichen
gesellschaft eine des jars dem gemainen nutz vil mer weder alle andere
strassenrauber und dieb beschedigen.[170]
So heißt es im 4. Artikel, der mit solch deutlichen Worten gleich ankündigt,
dass der kleine Ausschuss in seinem Ratschlag nicht die Position des
Augsburger Gutachtens übernehmen wird.
Nach dieser
Einleitung werden die drei Leitfragen wiederholt, ob die Monopole dem Reich und
der Allgemeinheit Schaden bereiten, ob alle Gesellschaften abzuschaffen seien
oder ob sie zu beschränken seien, und mit welchen Mitteln das eine oder das
andere dann getan werden sollte.
5.2 Antwort auf die Frage, ob Monopole schädlich seien.
Der 6. und 7.
Artikel stellen nun, um die schedlichkeit der grossen gesellschaft zu
belegen, die Behauptung auf, diese seien verantwortlich für den Anstieg der
Gewürzpreise in den vergangenen Jahren. Sie hätten diesen Anstieg bewusst
provoziert, in dem sie in Portugal bereit seien, dem König höhere Preise zu
zahlen, als er sie sonst fordere, wenn er ihnen nur verspreche, von den
Späterkommenden noch mehr zu verlangen. Das würde dann dazu führen, dass kein
anderer Händler die Ware erwerben könne und die großen Gesellschaften, als
alleinige Anbieter im Reich, die Preise heben könnten. Zum Beleg, dass sie das
auch getan hätten, folgt ein Verzeichnis über einige Gewürze und deren
Preisentwicklung. Es macht den Preisanstieg deutlich, seine Ursachen dürften
aber vielfältiger sein, darauf weist schon Ranke[171]
hin, auch wenn er über den Ratschlag des kleinen Ausschusses auf nur zwei
Seiten berichtet. Er nennt als weitere Gründe: vermehrten Luxus und erhöhte
Nachfrage, die Nachwirkungen des venezianischen Krieges, das Sinken des
Geldwerts, nachdem die amerikanischen Edelmetall-Zuflüsse eröffnet worden
waren. Auch von der heutigen Forschung werden, nach ausführlichen Diskussionen,
gesteigerte Nachfrage (infolge von Bevölkerungszunahme) und erhöhter
Geldumlauf, verantwortlich gemacht für die Erhöhung der Geldmenge und damit für
die „Preisrevolution des 16. Jahrhunderts“, von der am stärksten die
Nahrungsmittel betroffen waren.[172]
Ranke erstellte auch eine Tabelle, die die Preisentwicklung verdeutlicht. An
dieser orientiert sich die folgende:
Katalonischer Safran (1 Pfund)
|
1516
|
2½ Gulden, 6 Kreuzer
|
1522
|
4½ G. 15 Kr.
|
„Zima“ geringerer Safran
|
1516/18
|
2 G., 21 bis 27 Kr.
|
1522
|
4 G.
|
Gewürznelken
|
1512
|
19 Schilling
|
1522
|
2 G.
|
Zimt (lang)
|
1516
|
1G., 18 Kr.
|
1519
|
2 G. 3 Ort
|
Zimt (kurz)
|
1515
|
3 Ort
|
1519
|
1 G. 21 Kr.
|
Muskatnus
|
1513
|
½ Gulden
|
1522
|
3 G.28 Kr.
|
Muskatblüte
”Macis”
|
1518
|
1 G. 6 Kr.
|
1522
|
4 G. 6 Kr. 6
Heller
|
Bester Pfeffer (in der Haut)
|
1518
|
18 Kr.
|
1522
|
32 Kr.
|
Ingwer
|
früher
|
21-14 Kr.
|
1516
|
1G. 3 Kr.
|
Galgant
|
früher
|
1 G. 36 Kr.
|
1516
|
1 G. 39 Kr.
|
Zucker, 1 Zentner
|
1516
|
11-12 G.
|
1518
|
20 G.
|
Kandiszucker 1 Ztr.
|
1517
|
16-17 G.
|
1522
|
20-21.G
|
Mandel aus Venedig 1 Ztr.
|
1518
|
8 G.
|
1522
|
12 G.
|
Rosinen aus Venedig
|
1518
|
5. G.
|
1522
|
9.G.
|
Feigen aus Venedig
|
1518
|
3. G., 2 Sch.
|
1522
|
4 G. 1 Ort
|
Übrigens
vergisst der kleine Ausschuss nicht, die Quelle seiner Daten zu vermerken: Nota.
Diese leuf und pfenbert zu Nurmberg sind aus etlicher kaufleut doselbst
jerlichen leufzetteln und verzeichnussen vom 10ten jar bis in das 22te
gegenwertig jar ausgezogen.[173]
Auf das
Verzeichnis folgen noch Angaben über den geschätzten Gesamtumfang des
Gewürzhandels in Deutschland. Dieser sei aus zwei Gründen relevant: um den
Gewinn der Kaufleute schätzen und um ermitteln zu können, was ein Reichszoll auf
Gewürze einbrächte. Demnach kommen allein aus Lissabon jährlich 36 000 Zentner
Pfeffer (1800 Tonnen)[174],
2400 Zentner Ingwer (12 Tonnen) und tausend Ballen Safran. Diese Mengenangaben
geben interessante Hinweise auf das Handelsvolumen; die Liste der
unterschiedlichen Gewürze und ihrer Preise darauf, welches übliche Handelsgüter
waren und wie hoch die Inflationsrate war. Die Angaben müssten allerdings mit
anderen Quellen verglichen werden. Der Augsburger Stadtschreiber Konrad
Peutinger z.B. bezweifelt in einem Gutachten von 1530 das Importvolumen von 36
000 Pfund Pfeffer. Tatsache sei, dass der König von Portugal an die ganze
Christenheit kaum 15 000 Zentner verkaufe, an Deutschland etwa 3000 Zentner.[175]
Im 9. Artikel
wird beschrieben, dass sich eigenständige Handelsgesellschaften für bestimmte
Geschäfte zusammenschließen, um durch die Zusammenlegung von Kapital bestimmte
Waren in iren gewalt und eins hand (zu)bringen, (...) so man dieselben
nindert anderst dann von inen bekumen mag. Solch bewusst erworbenes
Kollektivmonopol sei häufig zu beobachten und gleiche einer gemeinen
schatzung.[176]
Wenn nun ein armer Kaufmann solch monopolisierte Waren kaufe, hätte er
gegen die Konkurrenz keine Chance, diese wieder gewinnbringend
weiterzuverkaufen, sondern die gross handtierer von stund an auf dem nacken,
die hätten den uberschwall derselben warre, konnen die wolfailer, auch auf
lang porg hin geben. Sodass der kleine Händler schließlich bankrott gehe,
und seine Waren wieder in die Hände der Großen falle. ursach des ist der
pracht des grossen haubtguets, heißt dann der letzte Satz des 10. Artikels[177]
aus dem gerade zitiert wurde. Er schildert, aus Sicht der Kleinhändler,
eindrücklich den Vorteil der kapitalstarken Gesellschaften, die z.B. Waren auf
Kredit abgeben konnten, d.h. auf prompte Zahlung nicht angewiesen waren, und
damit der Kundschaft, bspw. notorisch unter Geldknappheit leidenden Fürsten,
entgegen kommen konnten.
Der 11. Artikel
bringt ein weiteres Argument: Die großen Gesellschaften würden, da sie anders
als reisende Händler nicht mehr unterwegs waren, sondern Filialen unterhielten,
die mittels Briefen[178]
kommunizierten, die heimische Wirtschaft schädigen. Sie würden keine Zölle
zahlen und die Wirte am Straßenrand um ihren angestammten Gewinn bringen.
Diesem rationalisierungsfeindlichen Argument war schon entgegnet worden, dass
Zölle ja hauptsächlich auf Waren erhoben würden, und da ein Gewürzballen kaum
in einen Brief passe, die Warenzölle natürlich auch von den großen
Gesellschaften bezahlt würden – und wegen der Menge gerade von diesen.[179]
Dieser Artikel fordert in heutigen Worten Vollbeschäftigung und, mit dem
Hinweis vile der verkaufer bringt guten kauf und wohlfaile der waren,
Förderung des Wettbewerbs.
Es folgt eine
weitere Klage, die großen Gesellschaften seien wegen ihres Fernhandels für den
Abfluss von Edelmetall verantwortlich, ohne den Handel schir an alle ort der
ganzen Europa (...), blib die munz woll an einem iglichen ort, darin sie geng
und gäb were.[180]
Das klingt, als plädiere der Ratschlag mit dieser Behauptung à la Friedrich
List für einen geschlossenen regionalen Geldkreislauf und nationale Autarkie.
Tatsächlich war der “Devisenschwund”, die “passive Zahlungsbilanz” wohl Folge
des hohen Preisniveaus in Deutschland (siehe Tabelle). Dieses hielt
ausländische Kaufleute, die Waren auf die Messe nach Frankfurt brachten, davon
ab, ihren Erlös in deutsche Waren zu re-investieren und diese, statt Münzen und
Edelmetall, mit nach Hause zu nehmen.[181]
Das letzte Argument (Art. 13) für die Schädlichkeit der
großen Gesellschaften, dürfte in der unruhigen Zeit der Reformation und
Bauernaufstände[182]
von besonderem Gewicht gewesen sein:
... ist auch gefunden worden, das obgemelter unleidenlichen
und untreglichen bösen beschwärungen halben, so aus den grossen geselschaften
und schedlichen verpoten furkeufen komen, in etlichen steten empörungen des
gemainen mans enstanden sind, als dann mit der zeit, so das nit aggewent, vill
weiter und mer, dann sich bisher eraignet, zu besorgen ist.[183]
Die Macht der Straße war den Mitgliedern des kleinen
Ausschusses in Nürnberg vor Augen: Als der päpstliche Legat Chieregati am
3.Januar 1523 vom Reichstag forderte, vier Nürnberger Prediger wegen der
Verbreitung lutherischer Irrlehren gefangen zu nehmen und zur Bestrafung nach
Rom zu senden, konnte er sich kurze Zeit später nicht mehr unter die
Bevölkerung wagen. Bei dieser waren die verleumdeten Pfarrer beliebt, einen
hatte Chieregati als getauften Juden bezeichnet, in einer Stadt in der bspw.
der Judenhasser Hans Folz ein populärer Dichter war, wohl kein geringer
Vorwurf. Jedenfalls gingen Reichstag und Stadtrat nicht auf Chieregatis
Verlangen ein, letzterer schlug es rundweg ab, „weil die Erfüllung desselben zu
Ungeschicklichkeit und Aufruhr Anlass geben würde.“[184]
Es folgt nun im
14. Artikel die Antwort auf die zweite Ausgangsfrage, ob alle Gesellschaften
abzuschaffen seien. Der Ratschlag verneint die Frage aus vier Gründen, die ganz
ähnlich im oben erwähnten Augsburger Gutachten zu finden sind. Die Augsburger
Gesellschaften konnten also mit ihren Argumenten tatsächlich auf das
„Gesetzgebungsverfahren“ Einfluss nehmen. Erstens: Alle Gesellschaften zu
verbieten, sei wider gemeinen nutz, auch ganzer Teutscher nation seer hoch
beswerlich, nachteilig und verechtlich denn alle eusseren nationen
würden dann die Geschäftspraktiken übernehmen, die gerade eingedämmt werden
sollten, und dann das ganz Teutsch land auf diese aufsatzung erösigen (erschöpfen)
und aussaugen.[185]
In dieser Redeweise schwingt Ressentiment mit, denn offensichtlich scheint die
Monopolstellung einer französischen Gesellschaft schlimmer zu sein, als die
einer deutschen.[186]
Auch an das antijüdische Bild vom „Wucherjuden“, das mit den ökonomischen
Vorstellungen der Zeit verquickt war,[187]
erinnert an dieser Stelle das Vokabular des Ratschlags.
Die drei
weiteren Argumente sind weniger ideologisch als pragmatisch, personen die in
einem gewerb mi maſs vereint weren wären damit besser gegen Rückschläge und
Verluste abgesichert. Wenn also sämtliche Gesellschaften verboten würden,
hätten die reichen Kaufleute einen großen Vorteil, weil diese nicht auf solche
Formen der Risikoverteilung angewiesen wären. Der Sache wäre also nit
geholfen, sondern mer ein deckel und huetlein aufgesetzt.[188]
Und viertens, warum solle es, da es nun mal zur Natur des Handels gehöre,
unterschiedliche Orte und Gegenden aufzusuchen und Einer nicht gleichzeitig an
verschiedenen Orten sein könne, nicht erlaubt sein sich am anderen Ort von
Dienern oder Mitgesellschaftern vertreten zu lassen.
Aus dem
bisherigen ergebe sich klar, heißt es abschließend, dass grosse geltmechtige
geselschaften zu dulden schedlich, dagegen gar kein geselschaft ainicherlai
weiſs zuzulassen nachteilig, so die bede als extrema tadelheftig erscheinen,
volgt beschlieſslich daraus, das das mittl zwuschen den beden mit vernunft
gemessigt nutlich, annemblich und leidlich sei.
5.4 Vorgeschlagene Maßnahmen
Es folgt nun in
den weiteren Artikeln eine Liste von neun Maßnahmen, die beitragen sollen, das
beschriebene Mittelmaß im wirtschaftspolitischen Vorgehen zu finden. Die erste
Verordnung, die (in Art. 16) vorgeschlagen wird, soll das haubtguet[189]
oder auch haubtgeld, gemeint ist die Gesamtsumme des (Handels-)Kapitals,[190]
also des Geldes, das für weitere Investitionen verwendet wird, auf 50 000 Gulden
beschränken. Während dieser Vorschlag von großem Ausschuss und Regiment
ausdrücklich gut geheißen wird, wenden sich beide dagegen, die Zahl der
Filialen einer Gesellschaft oder eines Händlers auf drei zu beschränken. Wohl
weil offenkundig war, dass die Zahl der Faktoreien einer Gesellschaft
unerheblich ist für deren Kapitalkraft. U. a. um die Beschränkung dieser Macht
überprüfen zu können, sollen sich alle Gewerbetreibenden bei ihren Obrigkeiten
anmelden und dort versichern, dass ihr haubtgut die genannte Summe nicht
übersteige (Art. 17). Um zu verhindern, dass sich die einmal begrenzte
Kapitalmenge wieder vermehre, sollten gewinne ausgeteilt und in keinerlai
weiſs zum haubtgut geschlagen werden (Art. 18). Eine weitere Ergänzung
tritt mit Art. 22 hinzu, der vorsieht, dass auch keine Gesellschaft oder Person
mehr als 50 000 Gulden in ein Geschäft investieren dürfe.[191]
Des Weiteren
soll es Kaufleuten verboten werden gelt auf zins (zu)entlehen (zu
verleihen), oder Anlagen oder Anleihen gegen Zins anzunehmen (zu leihen). Wenn
Gesellschaften oder einzelne Personen schon Einlagen hätten, müssten sie diese
zurückzahlen. Denn Zins sei ungotlich und wucherlich, also (...) auch dem
gemainen nutz nachteilig und schedlich.[192]
Unter Strafe solle auch der Versuch stehen, dieses Verbot durch Absprachen zu
umgehen, oder dadurch, dass der Zins eben nicht als solcher bezeichnet werde.
Das kirchliche Zinsverbot setzte die Zinsverurteilung der griechischen und
römischen Moralphilosophie mit biblischen Argumenten fort. Die kirchliche
Gesetzgebung beginnt mit den Verboten des Zinsnehmens an Kleriker (314/315),
auf dem Laterankonzil im Jahre 1139 wird es wieder aufgenommen, auf Laien
ausgeweitet und auf weiteren Konzilen bestätigt.[193]
Das Verbot führte zu Umgehungsstrategien,[194]
von denen einige kurz genannt seien: Wechselgeschäfte, indirekte Geldleihe, wie
die Beteiligung an Handelsgeschäften, Warenkredit und Rentenkauf.[195]
John Maynard Keynes und Werner Sombart stellten die These auf, dass mit dem
Zinsverbot lediglich Konsumkredite verhindert und produktive Kredite gefördert
werden sollten.[196]
Die Unterscheidung wird im Ratschlag nicht gemacht, im Gegenteil: das Geldleih-
und Verleihverbot soll rigoros sein; Mittel zu dem Zweck den
Handelsgesellschaften die Zufuhr von Kapital abzuschneiden.[197]
Der Ratschlag folgt also eher dem Ulmer Gutachten, das meinte, allein vatter,
son und tochtermann dürften sich zu Gesellschaften zusammenschließen, als dem
Augsburger Gutachten, das beschreibt, wie vorteilhaft Geldanlage und
Beteiligung auch für kleine Sparer sein könne.[198]
Die bisherigen
Maßnahmen zusammengefasst: Das Verbot der Annahme von Depositen soll die
Begrenzung des Eigenkapitals und das Verbot der Selbstfinanzierung durch den
Zwang zur Ausschüttung der Gewinne ergänzen, um die Macht der
Handelsgesellschaften einzudämmen.
Als vierte
Maßnahme fordert der 20. Artikel das bis dato unbeachtet gebliebene
Monopolverbot ernstichlist zu erneuern und zu ercleren, das kain
geselschaft, si sei groſs oder klein, oder auch sonder personen ainicherlai
ware, wie geringschatzig die immer were, gar oder den merern Theil in ainer
geselschaft gewalt oder aines hand bringen sollen.[199]
Interessant an diesem Kernstück des Ratschlags, und an der Begriffsdefinition
in Art. 1 ist die deutliche Unterscheidung zwischen Monopol und
Handelsgesellschaften. Im Gegensatz zur öffentlichen Meinung, der beide
Begriffe identisch waren[200],
hat der kleine Ausschuss einen Begriff vor Augen, der der heutigen Definition
von Monopol als Alleinverkauf entspricht. Das Monopolverbot soll wie die ersten
drei Maßnahmen dazu dienen, den Gesellschaften ain mas zu setzen.
Sowohl das
Monopolverbot, als auch das Verbot eines hauptguts über 50 000 Gulden
sollten streng überwacht werden, damit beide Verbote nicht durch verdeckte
Verträge zwischen Gesellschaften oder Händlern umgangen werden könnten.[201]
Eine solche heimliche Vereinigung sollte mit der verlierung aller guetter[202]
bestraft werden.
Artikel 23
schlägt als fünfte Maßnahme folgendes vor: Wenn ein fremder Kaufmann, der, wie
es im Fernhandel notwendig und für die Gesellschaften selbstverständlich ist,
um die Preisunterschiede in verschiedenen Gegenden weiß, einem kleinen Händler
seine Ware unter dem „Weltmarktpreis“ abkaufe, müsse er ihm diese gegen nur die
Hälfte des ursprünglichen Preises wieder zurückgeben. Die andere Hälfte der
Kaufsumme solle der Obrigkeit zufallen. Dies würde gewissermaßen den
Konzentrationsprozess im Kaufmannsgewerbe aufhalten (...wurdt volgen ...
mennig der kaufleut[203])
und der Obrigkeit Einnahmen bescheren (merung zoll und gleitgelt).
Artikel 24 greift
die Beschwerde über Preisabsprachen wieder auf, wie sie im 7. Artikel im
Zusammenhang mit dem König von Portugal erwähnt wurden: Dieser versprach gegen
einen gewissen Aufpreis seine Waren an spätere Interessenten teurer zu
verkaufen. Solches oder auch nur das Versprechen, Waren an andere nicht
billiger zu verkaufen, soll verboten werden. Schon im Kölner Reichsabschied von
1512 waren solche Exklusivverträge verboten worden.
Mit dem folgenden Vorschlag geht der kleine Ausschuss auf
Bedenken des Augsburger Gutachtens ein, das ja befürchtete, dass durch die
Monopolverordnungen nur ausländische Händler profitieren, deutsche Kaufleute
gegenüber jenen Nachteile haben könnten: Der 25. Artikel sieht vor, dass alle
eusser gezung, so leger im reich Teutscher nation haben, auch hierin begriffen
sein sollen. Wenn ain Walch, Francoſs oder wer der were, im heiligen
reich handtirte und in dieser ordnung busfellig begriffen, solt und muest er
alle straff wandeln und keren, wie ander inlendisch uberfarende kaufleut. (...)
niemants hierin verschont solle werden.[204]
Der Vorschlag,
deutschen Kaufleuten die Schifffahrt nach Portugal zu verbieten, den der 26.
Artikel vorbringt, stieß schon im kleinen Ausschuss und dann beim grossen und
beim Regiment auf Zweifel. Die Begründung ist auch wenig einleuchtend: Obwohl
bei der risikoreichen Seefahrt den deutschen Gesellschaften ain so merkliche
summa an gelt und guttern ertrunken[205]
sei, hätte diese ein ain uberschwenkliche®, unaussprechliche® reichtumb uberkomen,
der folglich von den stenden und inwonern des heiligen reichs ersogen,
erwuchert und erschätzt sei. Deswegen solle gesetzt werden, dass kainer
im ganzen Romischen reich weder durch sich selbs oder jemant von seinen wegen
in Portugall handtieren oder(...) gewerb treiben dörfte. Die erhoffte Folge
wäre, dass die portugiesischen Händler dann ihre specerei und waren selbst
nach Deutschland fahren würden. Dahinter steckt wohl die Annahme, dass die
deutschen Händler dann keine Verluste an die Kundschaft weitergeben müssten und
die Waren billiger würden. Unbeachtet scheint, dass der Preis für Transport
über See immer die Verluste beinhaltet, unabhängig von der Herkunft des
Transporteurs. Etlich im clainen ausschuss vermerkten dann auch, dass
die mächtigen Gesellschaften und Kaufleute ihren Vorteil auch wahren würden,
wenn sie den Portugiesen ihre Waren in Flandern oder Brabant abkauften. In
diesem Einwand scheint auf, dass es bei der ganzen Sache wohl wieder darum
ging, die großen Gesellschaften zu Gunsten der kleinen Händler zu schwächen.
Großer Ausschuss und Regiment fügen, wegen zweivel ob gute sein soll, die
schieffung in Portigal nach der specerei und anderm zu verbieten oder nit[206],
dann hinzu, dass erst noch die Meinung der Kaufleute über diesen Vorschlag
eingeholt werden sollte.
Dass
letztgenannte und die anderen bis hier vorgeschlagenen Bestimmungen
größtenteils dazu dienten, die kleinen Kaufleute zu unterstützen und ihre Zahl
zu mehren (s. o., Art. 23), stellt auch die Einleitung von Artikel 27 fest. Die
Bestimmungen seien deswegen, und weil sie wie bisher umgangen werden könnten,
unzureichend und müssten um Verordnungen ergänzt werden, die unmittelbar den
Konsumenten zu Gute kämen. Der Ratschlag sieht deswegen
Höchstpreisbestimmungen für alle Waren vor: Darumb durch etliche
beratschlagt, das zusampt allen vorangezeigten ordnungen etliche kaufmanswaren
uf ein summa gelts, das die daruber im reich Teutscher nation nit verkauft,
gesatzt werden sollen.[207]
Weil die Qualität der Waren sich von Jahr zu Jahr ändere, sollten auch die
Maximal-Preise jährlich neu bestimmt werden. Um den Preis zu ermitteln, sollte
der als Maßstab herangezogen werden, zu dem, bspw. die specerei, bevor
sie in des konigs von Portugal und der grossen schedlichen, verboten
geselschaft gewalt kumen, nit zum hochsten oder nidersten, sunder gewonlicher,
mittelmessiger weise in unseren landen den kaufleuten, kremern und hantierer
abgekauft worden ist.[208]
Auf den Einwand, dass die Kaufleute um ihren Gewinn gebracht werden könnten,
wenn sie Ware teuer einzukaufen und zu einem bestimmten Preis abzugeben
gezwungen wären, folgt die Behauptung, dass die fremden Kaufleute unseres
gelts gar vil weniger weder wir (Deutschen) irer waren entberen
könnten und die Waren deswegen zu einem Preis abgeben müssten, der es erlaube,
sie in Deutschland der Satzung gemäß weiterzuverkaufen.[209]
Auch die regional unterschiedlichen Längen und Gewichtsmaße erwähnt der
Artikel, sie müssten natürlich berücksichtigt und umgerechnet werden.[210]
Während der große Ausschuss der Höchstpreis-Verordnung skeptisch begegnet, es
sei für diese zu früh, findet sie Zustimmung beim Regiment, das zudem gleich vorschlägt,
den Höchstpreis jeder Ware jeweils pro Zentner festzulegen.[211]
Übrigens enthält dieser Artikel auch einen Vorbehalt gegen Kartelle, auch wenn
dieser Begriff noch nicht verwendet wird, ist er doch gemeint, wenn es heißt,
die geteilten geselschaften wurden heimlich verstant mit einander machen,
wie sie iderlei irer war geben wollten. Ähnliche Absprachen wurden bereits
im 9. Artikel kritisiert und im Gutachten der Stadt Ulm, das sich über die
beschwerlichen, unerleidlichen und ungöttlichen contract beschwert.[212]
Artikel 28: Von
den bosen furkeufen der inlendischen gueter.[213]
Bisher wurde furkauf in den hier behandelten Quellen meist im Sinne von
Alleinhandel verwendet. Wie schon in der reformatio sigismundi war damit
das Kaufen auf Vorrat gemeint, um später mit höherem Gewinn weiterverkaufen zu
können.[214] Der
Begriff hat aber nun im 28. Artikel eine etwas andere Bedeutung. Gemeint ist
hier mit “Vorkauf” oder “Vorwegkauf” der für das Verlagssystem typische Kauf
von meist Textilien vor der Produktion, wie ihn die Satzungen von
Ravensburg schon 1379 und von Waldsee 1429 über „Leinen- und Barchent-Leihen“,
regeln. Das heißt, es geht um Kreditgewährung auf erst noch zu erstellende
Produkte.[215] Auch
Getreide, Wein oder andere Erzeugnisse wurden auf diese Weise noch vor
der Ernte gekauft. Die Bauern wurden bei dieser Art des Geldleihens um den
Gewinn gebracht, den sie auf dem Markt hätten erzielen können, gaben mithin was
sie hertiglich erarbeiteten, nehner dann sich das sonst nach gemainem
gewondlichen kauf geburt.[216]
Und weil nicht nur die armen Leute unter solchen furkeufen litten,
sondern auch ihre Herrschaften, denen sie nun weniger Abgaben zahlen könnten,
seien diese wider alle gotlich und menschliche satzung[217]
und sollten mit dem Einzug allen Besitzes bestraft werden. Wenn Blaich schreibt[218],
dass durch solch spekulative Käufe die Bauern “angeblich” Schaden genommen
hätten, und sie in ihrer mittelalterlichen Gesinnung eben die “Funktion des
Zinses” verkannt hätten, verkennt er selbst etwas, und zwar die Dimension des
Problems über das der Artikel berichtet.[219]
Denn nach dem Übergang von der Subsistenz- zur Marktwirtschaft, zunehmender
Arbeitsteilung und Spezialisierung, waren die kleinen Produzenten, um ihre
Bedürfnisse zu befriedigen, auf den Markt und also auf Geld angewiesen. Sie
waren nun des öfteren gezwungen ihre Erzeugnisse vor deren Herstellung an die
Kaufleute zu verkaufen, sei es, weil diese ihnen als Nachfragekartell
gegenüberstanden, wie die Ravensburger Gesellschaft den Leinwebern der
Bodenseeregion, sei es, weil sie nach Naturkatastrophen oder persönlicher
Krankheit Kredite brauchten, um sich bis zur Ernte ernähren und weiter
produzieren zu können. Die so entstandenen Schulden konnten sie, wie sie sich
auch mühten, selten zurückzahlen. Aus zwei Gründen: Den Gegenwert, den der
Produzent nach der Ernte für seine Waren bekommt, hat er bereits für deren
Herstellung ausgegeben, steht also am Ende des Austauschs so mittellos da wie
am Anfang. Zweitens: Den Kredit muss er in Gestalt von Waren zurückzahlen und
dabei einen für das Marktprinzip konstitutiven Wertabschlag in Kauf nehmen,
denn der Preis des Produkts, das er anbietet, versteht sich abzüglich des
Gewinns, den der Kaufmann damit zu machen beansprucht. Die kleinen Produzenten
tragen stets mehr Wert zum Markt, als sie von diesem bekommen. Gegen die
Auswirkungen dieses Marktgesetzes und gegen das zukunftsträchtige Investieren
in die Produzenten – gegen deren Behandlung als Ware – richtet sich der 28.
Artikel.
5.5 Wie sollten die Maßnahmen durchgesetzt werden?
Nachdem alle
Gesetzesvorschläge dargelegt wurden, folgen nun sieben Artikel, die
beschreiben, mit welchen rechtlichen Mitteln diese Gesetze durchgesetzt werden
könnten. So schlägt der 29. Artikel vor, dass jeder, gleich welcher Herkunft,
der auf dem Boden des römischen Reichs deutscher Nation die obigen Gesetze
übertrete, vor den Statthalter des Kaisers und das Regiment oder vor das
Kammergericht geladen und durch den Fiskal vernommen werden sollte. Wenn das
Vergehen sich beweisen lasse, solle der “Täter” allen Besitz verlieren und aus
dem Reich ausgewiesen werden. (Einige Mitglieder des Ausschusses ließen
vermerken, dass sie die Strafe, vor allem die Ausweisung, für übertrieben
hielten.[220]) Die
konfiszierten Waren und Güter sollten dann folgendermaßen aufgeteilt werden:
Die erste Hälfte sollte der Fiskus von Ständen und Reich erhalten, die Zweite
Hälfte sollte in gleichen Teilen gehen an die Obrigkeit unter der das verbrechen[221]
geschah und an den Zeugen, der das Vergehen haimlich oder offenlich erstlich
glaubwirdig anzaigt(e). Wenn aber ein Vergehen vom Schuldigen selbst
gemeldet würde, solle ihm das nicht zur Schande gereichen, sondern sein guter
Wille anerkannt und die Strafe erlassen werden.[222]
Der Fiskal möge sich in Fällen, die das hier behandelte Thema beträfen, zwei
Beisitzer nehmen und wenn er von einem Verstoß höre, sei er verpflichtet solhe
clag unverzuglich furzunemen, auch damit auf das vleissigts furzufaren und
darinnen niemants zu verschonen.[223]
Auch nicht die Obrigkeit, die wissend Gesetzesübertritte dulde. Wenn sich
beweisen lasse, dass sie die uberfarung (...) derselben verbot wissenlich
und williglich geduldet, zugesehen und gestatt hetten,[224]
solle diese Obrigkeit dem Fiskus Strafe im Wert des gesamten Besitzes des uberfarers
zahlen. Richtig erkennt der große Ausschuss, dass der 33. Artikel, der diese
Maßnamen gegen nachsichtige Obrigkeiten vorsieht, diesen gefährlich werden
könnte. Er schlägt deswegen vor, dass Kurfürst, Fürst oder wer sonst Leute bei
sich hätte, die diese polliceiordnung überträten, erst zur Verwarnung
vor den Fiskal geladen werden sollten, um die Möglichkeit zu erhalten, selber
die Strafe gegen den Übeltäter zu verhängen. Erst wenn er dies nicht tue,
sondern ihn noch immer schütze, solle die Strafe gegen die Obrigkeit verhängt
werden. Diese Änderung billigte das Regiment, das jedoch die Strafkompetenz bei
der übergeordneten und unabhängigen Instanz, dem Fiskal, gewahrt sehen wollte,
weil es befürchtete, dass die Obrigkeiten die Strafe zu gering ansetzen würden.
Während also in dieser Sache der große Ausschuss die Stände zu vertreten
scheint, nimmt das Regiment seine Rolle als Wahrer der Reichsinteressen war.
Artikel 34 sieht
nun vor, dass nicht nur der kaiserliche Fiskal, sondern jedermann Klage erheben
können soll; wenn die Beschwerde für richtig befunden und das Übertreten der
Verordnungen nachgewiesen werde, solle der Kläger wie oben in Artikel 30
beschrieben, belohnt werden.[225]
Die Prozesse in all den oben genannten Fällen mögen vor dem Regiment oder dem
Kammergericht verhandelt werden.[226]
Dieses Klagerecht war ein Zugeständnis an den gemainen man.
Es bleibt die
Frage, wann die vorgestellten Artikel wirksam werden können: Während die
Teilung des Kapitals auf den maximalen Betrag von 50 000 Gulden, das ist wohl
hauptsächlich mit der Zertrennung der großen Gesellschaften gemeint,
innerhalb eines Jahres[227]
vollzogen werden soll, soll alles andere, z.B. Alleinverkauf, Vorwegkauf und
Geldverleih gegen Zins, innerhalb zweier Monate verboten werden.[228]
Nach dem Motto
„das eine tun, das andere nicht lassen“ folgen auf die bis hierher
vorgestellten Gesetzesvorschläge, die sich gegen die Macht der großen
Gesellschaften richten, Vorschläge, die von diesen, z.B. im Augsburger
Gutachten, gefordert wurden und ihnen auch zu Gute kommen sollen: Die Straßen
sollten befriedet werden, um sie sicher benutzen zu können, dies wäre nicht nur
gut für die Kaufleute und ihre Kunden, sondern auch den fursten und andern
obrigkaiten und derselben unterthanen an zollen, gelaitgelt, ungelt, zerung
(...) zu vill nutz und guten.[229]
Betrügerische Kaufleute, die, nachdem sie Bankrott machten, flüchten, sollten
unter keiner Herrschaft Zuflucht finden dürfen, sondern ergriffen und
verurteilt werden.[230]
Mit dem Artikel 40 betont der kleine Ausschuss, dass es wichtig sei, den auf
dem Wormser Reichstag von 1512 gefassten Beschluss ein einheitliches reichsmaſs
und gewicht zur Bezahlung von zinſs, gult, zoll, ungelt, leibgeding und
dergleichen einzuführen.[231]
Mit dem 41.Artikel möchte er einen weiteren Beschluss vorhergegangener
Reichstage bekräftigen: Die Verfolgung von Warenfälschung im Allgemeinen und
der streckung der tuecher im Besonderen.[232]
Den Abschluss
des Ratschlags bildet, mit der Warnung vor boser procurei wider dise
gemeinnutzige satzung (Artikel 42), der Appell an alle hohen und niederen
Reichsstände Korruption und Nachlässigkeit nicht zu dulden und mitzuhelfen, die
im Ratschlag beschriebenen Verordnungen durchzusetzen.
6. Ergebnisse
Welche Schlüsse
lassen sich nun zusammenfassend aus den Quellen (Ulmer und Augsburger Gutachten
und Ratschlag) ziehen? In Hinsicht auf 1. die wirtschaftliche Situation
der verschiedenen sozialen Schichten, 2. die Vorstellungen, die die Angehörigen
dieser Schichten sich von wirtschaftlichen Zusammenhängen machten und welche
politischen Ziele jeweils aus diesen Vorstellungen folgen und 3. mit welchen
Mitteln diese Ziele erreicht werden sollten.
Der Ratschlag
beschreibt mit statistischen Mitteln den inflationären Preisanstieg (8) zu
Beginn des 16. Jahrhunderts. Aus den Klagen über teilweise bis zum Bankrott
führende Einkommensverluste der kleinen Händler und Gewerbetreibenden (10) und
über die Not der Bauern (28), sowie aus der Befürchtung, es könne wegen dieser
zu Aufständen kommen (13) lässt sich schließen, dass vor allem diese beiden
Schichten unter dem Preisanstieg, der Konkurrenz der Handelsgesellschaften bzw.
unter der, den Marktgesetzen geschuldeten, Machtlosigkeit diesen gegenüber
litten.
Der Vorteil der
Quellengattung „Akten” kommt bei der Beantwortung der zweiten Frage zum Tragen.
Akten beschreiben im Gegensatz zu Urkunden den Meinungsbildungs- und
Diskussionsprozess: Kleinere Händler konnten, wie z.B. das Ulmer Gutachten
zeigt, breite Kreise und auch den Reichstag davon überzeugen, dass ihre
Konkurrenten, die Handelsgesellschaften, für den allgemeinen Preisanstieg
verantwortlich und zum Wohle der Allgemeinheit in ihrer Marktmacht zu
beschränken seien. Dieser weit verbreiteten Ansicht schloss sich der kleine
Ausschuss an. Er mäßigte und differenzierte aber die Forderungen der Ulmer.
Seine Vorstellungen von der Marktmacht der Gesellschaften erschöpften sich
nicht im Schlagwort „Monopol“. Er hatte auch die Stellungsnahme der anderen
Fraktion, das Gutachten aus Augsburg zur Kenntnis genommen. So gibt er z.B.
eine genaue Definition von Monopol (=Alleinhandel) (1) und beschreibt auch
Kartelle (21) und Ausschließlichkeitsverträge (7, 24), unterscheidet also
anders als die öffentliche Meinung zwischen Monopol und Gesellschaft. Die
Vorteile, die eine solche auch für kleine Händler haben kann, verschweigt er
nicht. Forderungen der Augsburger nach einer polliceiordnung und
einheitlichen Gewichtsmaßen und Münzen macht er sich zu Eigen. Als
wirtschaftspolitische Ziele für das Reich schlägt der kleine Ausschuss vor: den
Preisauftrieb zu bekämpfen, die Ausfuhr von Edelmetall zu senken,
“Vollbeschäftigung” (11) und die Existenz der kleinen Kaufleute zu sichern. Das
waren im Sinne der modernen Volkswirtschaftslehre zukunftsweisende Vorhaben,
auch wenn die Begründungen der Mittel, mit denen sie umgesetzt werden sollten,
zuweilen “mittelalterlich” sind, z.B. das Verbot des Geldverleihs gegen Zins
(19) oder des Fürkaufs der wider alle gotliche satzung sei (28). Hier
zeigt sich der Einfluss der scholastischen, wie auch der reformatorischen
Theologen, die sich bei diesem Thema einig waren.
Das geeignete
Mittel, die genannten Ziele zu erreichen, ist dem Ratschlag die
Einschränkung der Macht der großen Handelsgesellschaften durch: Ein
Monopolverbot (20), die Beschränkung der Höhe des Gesellschaftskapitals (16),
das Verbot der Beteiligung an den Gesellschaften (19), die Einschränkung der
Selbstfinanzierung (18) und das Verbot von Preisabsprachen (24). Dazu treten
zwei Maßnahmen, die nicht primär den kleinen Händlern sondern ganz allgemein
dem gemainen man zugute kommen sollen: die Höchstpreisbestimmung (27)
und das Verbot des Vorwegkaufs (28). Dass diese Vorschläge nicht konsequent
umgesetzt wurden, obwohl der kleine Ausschuss einige Ideen zur
juristisch-polizeilichen Durchsetzung notierte (29-39), lag sowohl an der
kenntnisreichen Kritik, die Leute wie Konrad Peutinger im Namen der
Gesellschaften vorbrachten, als auch an der Bedeutung dieser als Geldquelle der
Politik. (Womit auch etwas über den notwendigen Zusammenhang zwischen Politik
und Ökonomie gesagt ist.) Dennoch blieb der Ratschlag nicht vollkommen
wirkungslos, er trug dazu bei, dass den oberdeutschen Handelskonzernen
zumindest eine gewisse Zurückhaltung auferlegt wurde.[233]
7. Nachgeschichte, Wirkung, Folgen
Wurden die Vorschläge, die der kleine Ausschuss vorlegte
umgesetzt? Schon während dem Reichstag 1522/23 erhob der Reichsfiskal Dr.
Caspar Marth im Auftrag des Regiments die erste Monopolklage gegen die
Nürnberger Gesellschaft Imhoff, ob es zu einem Prozess kam, ist nicht bekannt.
Bekannt ist jedoch der Ausgang des 1523 angestrebten Verfahrens gegen die
Augsburger Handelshäuser der Fugger, Welser und Höchstetter. Diese wandten sich
nämlich sogleich an Kaiser Karl V. in Spanien. Dieser, den Geldbedarf seiner
Politik vor Augen, versagte den Gesellschaften seine Hilfe nicht: Noch im
September des Jahres verfügte er in einem Schreiben an Dr. Marth die sofortige
Einstellung des Verfahrens bei Vermeidung Unser schweren Ungnad.[234]
8. Resümee
Die
Monopolgesetze als Versuch einer reichsweiten Eindämmung der großen
Handelsgesellschaften scheiterten also. Während aber die Projekte der
mittelalterlichen Kaiser manches Mal an deren Machtmangel scheiterten, verhält
es sich hier ganz anders. Grund war nicht mangelndes Können der
Reichsexekutive, sondern mangelndes Wollen. Der kaiserlichen Politik war
die Zusammenarbeit mit der oberdeutschen Finanz wichtiger als das, was auf dem
Reichstag und von den deutschen Reichsständen gewünscht war. Das zeigt das
schwierige Verhältnis zwischen Reichsständen und Karl V. an, das es wiederum
auch Karl V. unmöglich machte eine Wirtschafts- und Finanzpolitik zu betreiben,
die den Interessen des ganzen Habsburgerreiches entgegen kam.[238]
So gaben seine dynastischen und imperialen Interessen auch im Konflikt zwischen
der Hanse und den Niederlanden den Ausschlag für seine Entscheidung zugunsten
der Niederlande im Vertrag von Speyer 1544. Und während der
Auseinandersetzungen mit dem Bund der Schmalkaldener befahl er Handelswege und
Schifffahrt zu behindern und die Handelsgüter und Kreditbriefe der Kaufleute
aus den Reichstädten Augsburg, Ulm, Frankfurt und Straßburg zu beschlagnahmen,
weil diese den Schmalkaldener Bund finanzierten. Nach dessen Niederlage mussten
z.B. die Stadt Ulm und der Herzog von Württemberg schwere Kontributionen
zahlen. Kellenbenz wertet das als Hinweis darauf, dass dem Kaiser die
Wirtschaft des Deutschen Reichs nur insofern wichtig sein konnte, als sie sich
in sein gesamtes Herrscherprogramm einfügte.[239]
Vergleicht man den Beitrag, den die mittelalterlichen Kaiser Karl IV. und
Sigmund einerseits und Karl V. andererseits unmittelbar zur Entwicklung hin zur
modernen Wirtschaftspolitik leisteten, so scheint der Karls V. nicht der
größere gewesen zu sein.
9. Quellen- und Literaturverzeichnis
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Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz
Repertorium 10:
Reichstagsakten, Nr. (Tierkreiszeichen), Jupiter, Neptun, Fasz. 20, fol. 23-25.
(1512)
Deutsche Reichstagsakten.
Jüngere Reihe. Deutsche Reichstagsakten unter Karl V. Hrsg. durch die
historische Kommission bei der Bayerischen (früher: Königlichen) Akademie der
Wissenschaften,
Band 2, Der Reichstag zu Worms 1521. Bearbeitet von Adolf Wrede, Gotha
1896 (ND Göttingen 1962), darin:
-
Nr. 30 Entwurf einer Polizeiordnung durch den kleinen
Ausschuß mit angehängter
Begutachtung
durch den großen Ausschuß, S. 332-361.
Band 3, Der Reichstag zu Nürnberg 1522-23. Bearbeitet von Adolf Wrede,
Gotha 1901 (ND Göttingen 1963), darin:
-
Nr. 100. Das Regiment an Bürgermeister und Rat von
Augsburg: fordert ein Gutachten in betr. der Monopolien – 6. November 1522,
Nürnberg. S. 556.
-
Nr. 101. A. Der Rat von Ulm an das Reichsregiment:
übersendet das verlangte Gutachten über die Monopolien – 4. Dezember 1522, Ulm.
B. Ulmer Gutachten über die Monopolien, S. 556-558.
-
Nr. 102. Bericht der dazu Verordneten an den Augsburger
Rat über die drei vom Regiment gestellten Fragen die Monopolien betreffend –
November 1522 ex. Augsburg, S.558-561.
-
Nr. 103. Antwort des Augsburger Rates an das Regiment
zu Nürnberg auf die ihm zur Beratung übersandten drei Fragen die Monopolien
betreffend (Nov. 1522), S.561-571.
-
Nr. 104. Ratschlag des kleinen Ausschusses über die
Monopolien mit Änderungen des großen Ausschusses, nebst den Begutachtungen des
Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment. – (1522/23 Dezember/
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[1] Und wird es
manchmal heute noch. So schreibt z.B. der Althistoriker Michael Stahl:
„Wirtschaft gehört in dieser vormodernen Welt immer und ausschließlich in den
Bereich des oikos. Sie spielt deshalb in dem Raum zwischen den oikoi,
dem Raum der polis, des Gemeinwesens, keine Rolle. (...) In dem
Augenblick, wo seit dem 18. Jahrhundert die wirtschaftliche Tätigkeit den
Rahmen des einzelnen Hauses in großem Stil zu überschreiten beginnt, werden
auch in der Politik wirtschaftliche Kategorien wichtig, und wir befinden uns in
einer anderen Welt.“ Michael Stahl,
Staat und Gesellschaft der Griechen: Archaische Zeit, Paderborn 2003, S. 36.
[2] Miller
urteilt (auch über die westeuropäische Entwicklung) zurückhaltend: „Wer
tatsächlich Politik machte, das waren wahrscheinlich die italienischen Städte,
Reichsfürsten oder der Bund der Hansestädte in Nordeuropa, weniger aber das
König- oder das Kaiserreich.“ Edward Miller, Wirtschaftspolitik und öffentliche
Finanzen 1000-1500, in: Cipolla/Borchhardt, Europäische Wirtschaftsgeschichte
I., Band 1, Stuttgart 1978, S. 219; Eine kurze Zusammenfassung der Diskussion
zum beginnenden Übergang vom Fiskalismus zum Merkantilismus im 15. Jh. findet
sich bei: Erich Meuthen, Das 15. Jahrhundert, München 2006, S. 134 f.
[3] Wolfgang von
Stromer, Die Begründung der
Baumwollindustrie in Mitteleuropa, Stuttgart 1978.
[4] Bernd Ulrich
Hucker, Die wirtschaftlichen Grundlagen der Kaiserpolitik im hohen Mittelalter.
Quellenprobleme und Forschungsstand, in: Eckart Schremmer (Hg.), Wirtschafts-
und Sozialgeschichte: Gegenstand und Methode (VSWG-Beihefte, Nr. 145),
Stuttgart 1998, S. 50.
[5] Otto Gerhard Oexle / Peter Spahn / u.a.,
„Wirtschaft“, in: Geschichtliche Grundbegriffe, hgg. von Otto Brunner, Werner
Conze, Reinhart Koselleck, Bd. 7, Stuttgart 1992, S. 545. Der Begriff der
Ökonomik bezeichnete seit Aristoteles weniger Handel und Marktgeschehen, als
die Hauswirtschaft.
[6] Miller, S. 228; Oexle, S. 548 f.
[7] Ein Begriff
aus den Quellen. Als Fürkauf wurde bezeichnet: der Aufkauf des kompletten
örtlichen Angebots einer Ware um sie später, z.B. nach Missernten, teurer
weiterverkaufen zu können. Für die Stadt Wien erlässt bspw. Kaiser Maximilian
I. 1510 ein „Fürkaufs-Mandat“. Wolf-Hagen Krauth, Wirtschaftsstruktur und
Semantik. Wissenssoziologische Studien zum wirtschaftlichen Denken in Deutschland
zwischen dem 13. und 17. Jahrhundert, Berlin 1984, S. 68 ff.; Bernd Mertens, Kampf gegen die Monopole,
Tübingen 1996, S. 12.
[8] Das nimmt
z.B. Krauth (S. 73) an, wenn er schreibt: „Ein Monopol lag dann vor, wenn ein
oder mehrere Verkäufer, die durch Verabredungen Konkurrenz ausgeschaltet
hatten, das Waren Angebot vollständig in Händen hielten.“ Vollständigkeit ist
aber in den Quellen kein notweniges Kriterium; Zum Monopolbegriff siehe auch:
Mertens, S. 2f. Auch „Monopol“ wird im Folgenden ohne Anführungszeichen
verwendet und in der Offenheit der Bedeutung mit dem ihn viele Zeitgenossen oft
verwandten.
[9] Blaich sieht
in den fehlenden Handlungsmöglichkeiten der Städte und Territorien eine
wichtige Ursache für Wirtschaftspolitik auf Reichsebene. Fritz Blaich, Die Wirtschaftspolitik des Reichstags
im Heiligen Römischen Reich, Stuttgart 1970, 239 ff.
[10] Deutsche
Geschichte im Zeitalter der Reformation, 2. Band, 2. Kapitel: Weltliche und
geistliche Tendenzen des Reichsregiments 1521-1523, Berlin 1839-1847, S. 29.
[11] Otto
Redlich, Der Reichstag von Nürnberg 1522–23, Leipzig 1887.
[12] Helmut
Neuhaus, Reichstag und Supplikationsausschuß, Ein Beitrag zur
Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Berlin
1977.
[13] Helmut
Neuhaus, Das Reich in der frühen Neuzeit, München 1997.
[14] Wolfgang Reinhard, Reichsreform und Reformation, in:
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Band 9, Stuttgart 2001, S. 36 f.
[15] Jacob
Strieder, Zur Genesis des modernen
Kapitalismus. Forschungen zur Entstehung der großen
bürgerlichen Kapitalvermögen am Ausgange des Mittelalters und zu Beginn der
Neuzeit, Leipzig 1904. Aloys Schulte, Geschichte der Großen Ravensburger
Handelsgesellschaft 1380-1530. 3 Bände,
Stuttgart / Berlin 1923.
[16] Franz
Mathis, Die deutsche Wirtschaft im 16. Jahrhundert, München 1992. (EDG 11)
[17] Hermann
Kellenbenz, „Monopol“, in: HRG, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte,
hgg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, 3. Band, Berlin 1984, Sp
633-645.
[18] Joseph
Höffner, Wirtschaftsethik und Monopole im 15. und 16. Jahrhundert, Jena 1941.
[19] Winfried
Schulze, Deutsche Geschichte im 16. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1987, S.
117-121.
[20] Jan A. van Houtte, Europäische Wirtschaft und
Gesellschaft von den großen Wanderungen bis zum Schwarzen Tod, in: Hermann
Kellenbenz (Hg.), Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
Stuttgart 1980, S. 96 ff. Karl Pribram, Geschichte des ökonomischen Denkens, 1.
Bd., Frankfurt /M. 1992.
[21] Fritz Blaich, Die Reichsmonopolgesetzgebung im
Zeitalter Karls V., Stuttgart 1967. Und: Fritz Blaich, Die Wirtschaftspolitik
des Reichstags im Heiligen Römischen Reich, Stuttgart 1970.
[22] Bernd
Mertens, Im Kampf gegen die Monopole, Tübingen 1996.
[23] Dieser
Begriff bezeichnete im fränkischen Königshaushalt ursprünglich den Raum, in dem
wertvolles Eigentum aufbewahrt wurde, später den Mittelpunkt der königlichen
Hofhaltung.
[24] Vgl. zu
diesem Abschnitt: Friedrich Lütge, Reich und Wirtschaft, Dortmund 1961, S. 7.
[25] “Nam quamvis imperatorem et regem et
dominum vestrum esse fatemini, precario tamen ille imperare videtur: nulla eius
potentia est. (…) Neque civitates neque principes quod suum est imperatori
prebent, nulla illi vectigalia, nullum erarium.” Zitiert nach: Aeneas
Silvius, Germania, hgg. von Adolf Schmidt, Köln/Graz 1962, S. 68 f.
[26] Stromer, Baumwollindustrie,
S. 101.
[27] Neithart
Bulst, Finanzwesen, -verwaltung, in: Lexikon des Mittelalters 4 (1989), Sp.
458.
[28] Hucker, S. 36.
[29] Die wenigen
Schriftquellen sind zusammengefasst bei Hucker, S. 39 ff.
[30] Caroline
Göldel, Servitium Regis und Tafelgüterverzeichnis. Untersuchungen zur
Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte des deutschen Königtums im 12. Jh.,
Sigmaringen 1997.
[31] Hucker, S.
49.
[32] Zu dieser
kombinierenden Methode siehe: Hucker, S. 36.
[33] In einem
Fall auch zusammen mit einem jüdischen Münzmeister, was das königliche
Interesse an dessen Schutz zum Ausdruck brachte. Hucker, S. 50.
[34] Hucker, S.
52.
[35] Hucker, S.
51.
[36] Tilman
Schmidt, Waffenembargo und Handelskrieg im Mittelalter, in: VSWG 93 (2006), S.
30.
[37] Stromer,
Baumwollindustrie, S. 129 ff.
[38] Hausmachts-
und Reichswirtschaftspolitik gehen also ineinander über. Zur Diskussion über
das Verhältnis zwischen beiden siehe: Lütge, S. 16.
[39] Dazu auch: Ulf Dirlmeier, Mittelalterliche
Hoheitsträger im wirtschaftlichen Wettbewerb, Wiesbaden 1966, S. 164-179. In
dieser Untersuchung finden sich neben Abahndlungen zu den Kaisern Karl IV. und
Ludwig dem Bayern auch zahlreiche Beispiele für wirtschaftspolitische Eingriffe
von Territorialfürsten und Städten. Er spricht von einem konstruktiven,
wirtschaftspolitischen Fiskalismus im Spätmittelalter, der aber allgemeine
Verantwortlichkeit des „Staates“ für Handel und Gewerbe nicht ausschließe.
[40] Lütge, S.
16.
[41] Lütge, S.
15.
[42] Die
ungewöhnlicherweise, wohl um süddeutsche Weber anzuwerben, auf Deutsch
verfasste Urkunde ist abgedruckt bei Stromer, Baumwollindustrie, S. 179 ff.
[43] Zum Abdingverbot, das ab dem 14. Jahrhundert in
Stadtrechten nachgewiesen werden kann, siehe: Wilhelm Weber, / Theo Mayer-Maly,
Studie zur spätmittelalterlichen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsordnung, in:
Jahrbuch für Nationalökonomie und Statistik 166 (1954), S. 358-389.
[44] Die
weiteren Maßnahmen und Begünstigungen sind zusammengefasst bei: Stromer,
Baumwollindustrie, S. 104 f.
[45] Stromer,
Baumwollindustrie, S. 113.
[46] Ebd., S.
114.
[47] Weitere
Beispiele, ebd., S. 122.
[48] Ebd., S.
117.
[49] Lütge, S.
17 ff.
[50] Stromer,
Baumwollindustrie, S. 115.
[51] Michael North, Kommunikation, Handel, Geld und Banken
in der frühen Neuzeit, München 2000, S. 2 zur Integration oberdeutscher
Unternehmen in den entstehenden Welthandel und S. 25 zum Strukturwandel der
Firmen.
[52] Hermann Wiesflecker,
Einleitung, in: Quellen zur Geschichte Maximilians I. und seiner Zeit. Hrsg. von Inge Wiesflecker-Friedhuber,
Darmstadt 1996, S. 11.
[53]
Wiesflecker, S. 25.
[54] Götz Freiherr von Pölnitz, Die Fugger, Tübingen 1999
(1959), S. 72.
[55]
Wiesflecker, S. 11.
[56] Rolf
Sprandel, Gewerbe und Handel 1350-1500, in: Hermann Aubin / Wolfgang Zorn
(Hg.), Handbuch der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Stuttgart
1971, S. 347 ff.; Mertens, S. 6-8.
[57] Dass die
Gesellschaften als Konkurrenten wahrgenommen wurden, zeigt sich in der
Forderung, jeder solle das Gewerbe treiben, das ihm zustehe und nicht als weinmann
Salz oder Tuch verkaufen, denn nur so könne verhindert werden dass vier oder
funff als vil gewerbs hand, da sich zweintzig damit benügen soltenn.
Offensichtlich wurden also kleine Gewerbetreibende durch Mangel an Arbeit um
ihr Auskommen gebracht. Heinrich Koller (Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds,
(MGH), Stuttgart 1964, S. 270.
[58] Der recht deutliche Wortlaut der Passage soll hier
vollständig wiedergegeben werden: Item es sein auch auffgestanden groß
geselschafft, dye züsamenspannent und treyben kauffmanschatz; es gee in wol
oder ubel, sye schibentz ye darnach, das sye nit verlirent; sye verliren nichts
nit; sye treiben allerley alefantz (Betrügerei), das stetten und lendern
ubel kompt. man sol da wider sein, daz nirgennt sollich geselschafft funden
werd noch von edeln noch von burgernn; wo sye aber funden werden, sye oder yr
boten, so gebieten wir bey des reiches hülden und geben erlaubunge menglichen,
sye nyeder zü werffen und sye zu berauben mit gantzem urlaube, in zü nehmen das
yren, wes man ergreyffen mag, bys sye züstort werden; man soll vor solchen
uffsetzen huten, wan sye thünd allen lendernn wee. Wer sein gewerbe furen woll,
der nem eins für dye hant und lasse dye andernn alle fallen; so mag sich
yederman erneren, das ist auch gotlich. Koller (Hrsg.), Reformation Kaiser
Siegmunds, S. 274.
[59] Koller
(Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 314. (S.u., S.40.)
[60] Koller
(Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 272.
[61] Es sind
auch in allem Christenreich aller nacion gesellschaften und handtierend leut,
die sich zusammen schlagen, wölche, wie sie in unser nacion gehasset, werden
sie anderstwo geliebt, woll und schonn gehalten. RTA JR III Nr. 102. Unten mehr zu diesem
Gutachten.
[62] Blaich
1967, S.1. Es war aber wohl eher eine Bewegung der Gemüter als eine politische.
Mehr Stimmung als politischer Zusammenschluss mit gemeinsamer, gar kohärenter
Programmatik.
[63] Auch Zenon
genannt, oströmischer Kaiser, regierte von 474 bis 491.
[64] Mertens, S. 27 ff.
[65] Wolfgang
Zorn, Moralische und soziale Probleme des „Frühkapitalismus“, in: Hermann Aubin
/ Wolfgang Zorn (Hg.), Handbuch der deutschen Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, Stuttgart 1971, S. 486-490.
[66] Die kleinen
Kaufleute hebt Redlich hervor, S. 73.
[67] Blaich 1967, S. 2.
[69] Friedrich-Wilhelm Henning, Handbuch der Wirtschafts-
und Sozialgeschichte Deutschlands, Band 1. Paderborn 1991, S. 629.
[70] Höffner, S.
51.
[71] Zum
Folgenden siehe: Adolf Laube, Zur Rolle sozialökonomischer Fragen in
frühreformatorischen Flugschriften, In: Flugschriften als Massenmedium der
Reformationszeit. Beiträge zum Tübinger Symposium 1980, hrsg. v. H. J. Köhler,
Stuttgart 1981, v. a. S. 219-222.
[72] Blaich
1967, S. 54.
[75] Ebd. S.
294.
[76] Zitiert
nach: Zorn, S. 387.
[77] Mertens, S.
14.
[78] Pölnitz, S.
86.
[79] S.u., S. 32.
[80] Mertens, S. 15.
[81] Mertens, S.
14.
[82] Lütge
spricht vom „Ausgang des 16. Jahrhunderts“ als der Phase in der der Reichstag
„maßgebend“ wirksam werde. Lütge, S. 25.
[83] Vgl. zum
Folgenden: Neuhaus, S. 39-43 und 64-67.
[84] Neuhaus, S.
42.
[85] Mertens, S.
16.
[86] Mertens, S. 16.; Reichsabschied von 1512, in: Inge
Wiesflecker-Friedhuber (Hrsg.), Quellen zur Geschichte Maximilians I. und
seiner Zeit., Darmstadt 1996, S. 203 f. Die entsprechende Vorlage liegt im
Hauptstaatsarchiv Wien; Reichsabschied 1512 in: Johann Jacob Schmauß von
Senckenberg (Hrsg.), Neue und
vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, welche von den Zeiten Kayser Conrads
des II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden, (Vorr.:
Ernst August Koch), Band 2, Osnabrück 1967 (1747); Die Reichstagsakten (s.u.,
S. 20) zu diesem Reichstag sind noch nicht ediert. Zum Stand des
Editionsvorhabens: http://www.ahf-muenchen.de/
Forschungsberichte/Jahrbuch1997/Angermeier.shtml
[87] Das
schließt Mertens aus der (edierten) Frankfurter Reichscorrespondenz. Mertens,
S. 16.
[88] Die Handschrift liegt in Berlin. Geheimes Staatsarchiv Preußischer
Kulturbesitz, Repertorium 10: Reichstagsakten, Nr.
(Tierkreiszeichen), Jupiter, Neptun, Fasz. 20. Fol. 23-25 entsprechen den
Artikeln 61, 62, 63 in der Edition von Wiesflecker-Friedhuber, bzw. den
Paragraphen § 16, §17, § 17 bei Schmauß von Senckenberg.
[89] In deren
Vorwort heißt es: „Die Textgestaltung hat sich an den allgemein anerkannten
Grundsätzen für die Edition frühneuzeitlicher Quellen orientiert und besonders
die gute Lesbarkeit der Texte zu erreichen versucht.“
[90]
Reichsabschied 1512, in: Wiesflecker-Friedhuber, S. 209; Schmauß von
Senckenberg, S. 144.
[91] Einen aktuellen Überblick über die Literatur zur
Vorstellung vom gerechten Preis gibt: Harald Witthöft, Über Korn und Brot – Geld und Münze. Rechte Zahl und
aequalitas als gerechter Preis in Mittelalter und Neuzeit. VSWG 93 (2006),
S. 438-479.
[92] Blaich 1967, S. 11. Ob
diese Möglichkeit wahrgenommen wurde, kann hier nicht beantwortet werden. Aus
rechtsgeschichtlichen Überblicksdarstellungen geht dies nicht hervor. Siehe
z.B. das Kapitel über die Rezeption des römischen Rechts im hohen und späten
Mittelalter bei: Ulrich Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, München 1995, S.
79-104.
[93] Eine
Übersetzung findet sich neuerdings bei Mertens, S. 24 und in einer Ausgabe von
1832.
[94] „Von
Monopolen und von unzulässigen Verträgen der Händler sowie von verbotenen und
unzulässigen Übereinkünften der Handwerker und Unternehmer sowie
Bäderbetreiber.“ Übersetzt erstmals seit 1832 von Mertens S. 24.
[95]
Reichsabschied 1512, in: Wiesflecker-Friedhuber, S. 209.
[96] Quellen zur
Geschichte Karls V. Hrsg. von Alfred Kohler, Darmstadt 1990. (Ausgewählte
Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit; 15) S. 56.
[97] Pölnitz, S.
117 ff.
[98] Deutsche
Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der
Bayerischen (früher: Königlichen) Akademie der Wissenschaften. Bd. 2, Deutsche
Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. [ der Reichstag zu Worms 1521] Bearbeitet
von Adolf Wrede, Gotha 1896 (Unveränderter Neudruck, Göttingen 1962), S. 154.
Im Folgenden zitiert als: RTA JR 2.
[99] Deutsche
Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der
Bayerischen (früher: Königlichen) Akademie der Wissenschaften. Bd. 3, Deutsche
Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. [ der Reichstag zu Nürnberg 1522-23.]
Bearbeitet von Adolf Wrede, Gotha 1905 (Unveränderter Neudruck Göttingen 1963),
Nr. 104., S. 571.
[100]
Winfried Baumgart (Hrsg.), Quellenkunde zur deutschen Geschichte der Neuzeit
von 1500 bis zur Gegenwart, Darmstadt 1987, S. 12-16.
[101]
Neuhaus 1997, S. 64.
[102]
Gerhard Theuerkauf, Einführung in die Interpretation historischer Quellen,
Schwerpunkt Mittelalter, Paderborn u. a. 1991, 93 und 130 ff.
[103]
In den 13 erhaltenen Handschriften, die geringfügig von einander abweichen,
wird er meist als Ratschlag bezeichnet. Zur besseren Unterscheidung vom Ratschlag
über die Monopolia von 1522/23, sei er im Folgenden, wie in den
„Reichstagsakten“, „Entwurf“ genannt. RTA JR 2, Nr. 30, S. 332
[104]
Reinhard, S. 198. Einen Einstieg in die umfangreiche jüngere Forschung zur policey
in der Frühen Neuzeit bietet: Karl Härter, Entwicklung und Funktion der
Policeygesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 16.
Jahrhundert, in: Ius Commune 20 (1993), S. 61-141.
[105]
Die Präsentation des Entwurfs fand am selben Tag statt, wie das erste Verhör
Martin Luthers.
[106]
Mertens, S. 30. Es saßen in diesem Ausschuss Vertreter der geistlichen und
weltlichen Fürsten von Mainz, Köln, Trier, Kurpfalz, Sachsen, Brandenburg,
Vertreter der Prälaten, der Grafen und der beiden Städte Straßburg und
Nürnberg.
[107] RTA JR 2, Nr. 30, S. 333-342.
[108] RTA JR 2, Nr. 30, S. 342-357.
[109]
Vier Seiten Raum nehmen sie in den Reichstagsakten ein, die übrigen Punkte oft
weniger als eine.
[110] RTA JR 2, Nr. 30, S. 351.
[111] RTA JR 2, Nr. 30, S. 352.
[112] RTA JR 2, Nr. 30, S. 353
[113] RTA JR 2, Nr. 30, S. 354.
[114] RTA JR 2, Nr. 30, S. 352.
[115] RTA JR 2, Nr. 30, S. 353
[116] RTA JR 2, Nr. 30, S. 354.
[117]
RTA JR 2, Nr. 30, Teil II, S. 357-361. Zum Artikel 23, siehe S. 360 f.
[118]
Mertens, S. 35. Das entsprechende Privileg ist überliefert.
[119]
Der Große Ausschuss war besetzt mit den Kurfürsten und jeweils zweien ihrer
Räte, den Bischöfen von Bamberg, Würzburg, Straßburg, Augsburg, dem Herzog
Georg von Sachsen, Pfalzgraf Friedrich von Bayern, die Markgrafen Casimir von
Brandenburg und Philipp von Baden mit jeweils mit einem zusätzlichen Rat, Dr.
Heinrich Winkelhofer und die Grafen Johann von Westerburg und Georg von
Wertheim sowie Dr. Peutinger und Hans Bock
(Straßburg). RTA JR 2, S.161 und 804.
[121]
Als einer derjenigen, die für die völlige Abschaffung der Gesellschaften waren,
läßt sich Markgraf Casimir von Brandenburg nennen, der dies in einem Gutachten
kundtat. Mertens S. 36; RTA
JR 3, S. 137.
[122] RTA JR 2, S. 737.
[123]
Auf dem Reichtag in Augsburg 1530 wurde dann schließlich die erste
Polizeiordnung verabschiedet.
[124] Mertens, S. 37.
[125] Mertens S. 37 f.
[126]
Redlich, S.37.
[127]
Redlich, S. 37.
[129]
Redlich, S. 40, zur Zusammensetzung siehe S. 41.
[130] Helmut Neuhaus, 1977, S. 33. Zum Unterschied zwischen
großem und den kleinen Ausschuss siehe S. 64.
[131]
Redlich, S. 49.
[132]
Redlich, S. 53 ff.
[133]
Nämlich mittels einer Anleihe bei Prälaten und den großen Gesellschaften.
Redlich, S. 69 und 70.
[135]
Die drei genannten Themen subsumiert Redlich unter die Bemühungen die
Finanzierung von Reichsregiment und Kammergericht zu gewährleisten. Redlich, S.
72. Auch bei Leopold von Ranke (S. 32) entsteht der Eindruck als gehöre die
Monopolgesetzgebung wie der Reichszoll (S. 35) zu den Finanzierungsplänen für
Regiment und Gericht. Während aber auf dem Reichstag im Frühjahr 1522 die
Überlegung angestellt wurde, die Gesellschaften zur Finanzierung des
Kammergerichts und des Regiments, also der neuen Staatsaufgaben heranzuziehen,
scheint das auf dem Reichtag 1522/23 nicht weiter verfolgt worden zu sein.
[136]
Redlich, S. 36.
[137]
Der Brief an die Städte siehe RTA JR 3 Nr. 100, die Fragen finden sich in der
Antwort aus Augsburg RTA JR 3 Nr. 103 und im Ratschlag des kleinen Ausschusses
RTA JR 3 Nr. 104.
[138] RTA JR 3 Nr. 101.
[140]
Stromer, Baumwollindustrie, S. 61.
[141]
Stromer, Baumwollindustrie, S. 62; Pölnitz, S. 98.
[143] Johann Peter Wurm, Johannes Eck und der Oberdeutsche
Zinsstreit 1513-1515, Münster 1997.
[144] Roland Schelling, Der Jurist Ulrich Krafft und das schwäbische städtische Wirtschaftsrecht
im späten Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit, [Diss.
Maschinenschriftl. vervielf.] Tübingen 1955, S. 32.
[145]
Die Zwölf Artikel sind wiedergegeben bei Schelling, S. I-IV.
[146]
Schelling, S. 264 und S. 138.
[147] Gottfried Geiger, Die Reichsstadt Ulm vor der
Reformation, Ulm 1971, S. 39 f. Die Ulmer Patrizier lebten selber nicht vom
Handel, sondern von Landbesitz. Möglicherweise übten auch die Bettelorden und
der Dominikanerkonvent Einfluss auf die Wirtschaftsgesinnung der Stadt aus.
[148]
Wie Mertens es tut. Mertens, S. 40.
[149]
Elmar Lutz, Die rechtliche Struktur süddeutscher Handelsgesellschaften in der
Zeit der Fugger, 2 Bände, Tübingen 1976, S. 90.
[150]
Zum neuen Aufschwung der Messe im frühen 16. Jahrhundert, siehe: Konrad Bund,
Frankfurt am Main im Spätmittelalter 1311-1519, in: Frankfurter Historische
Kommission (Hg.), Frankfurt am Main. Die Geschichte der Stadt in neun
Beiträgen, Sigmaringen 1991, S. 64.
[151]
Bund, S. 140.
[152]
Bund, S. 142.
[153]
Die Artikel der Frankfurter Gemeinde (22.4. 1525), in: Günther Franz (Hg.)
Quellen zur Geschichte des Bauernkrieges, Darmstadt 1963, S. 456 f.
[154] RTA JR 3 Nr. 102. So
will von nattur jeder kaufmanshandl (...) frei sein.
[155]
RTA JR 3 Nr. 102., S. 560, siehe
auch RTA JR 3 Nr. 103, S. 568.
[157]
Beide Beispiele bei Höffner, S. 40 ff.
[158]
Einen Überblick über die wichtigsten Monopole im 15. und 16. Jh. gibt z.B.
Höffner, S. 26-50.
[160] RTA JR 3 Nr.103.
[161] Ebd., S. 565. Siehe auch S. 566
und 568, dort wiederholt sich das Argument.
[162]
Ebd., S. 566 und 567. z.B. auch Schulze spricht in diesem Zusammenhang von
„liberalem“ Wirtschaftsverständnis, S. 121.
[163]
Ebd., S. 570.
[164]
Ebd., S. 571.
[165] RTA JR 3 Nr. 104, S. 571-599. Im
Folgenden bezeichnet als Nr. 104.
[166]
Ob diese Nummerierung auch in den Handschriften verwendet ist oder nur in der
gedruckten Fassung ist unklar.
[167]
Fritz Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter, Darmstadt 1976 (1919).
[168]
Zum Wandel der Rezeption, siehe ebd. S. 40 und 62.
[169]
Nr. 104, S. 574.
[170]
Nr. 104, S. 574.
[171]
Ranke, S. 33.
[172]
Reinhard, S. 194.
[173]
Nr. 104, S. 580.
[174] Zu den Gewichts und Preisangaben siehe: Wolfgang
Reinhard, Reichsreform und Reformation, in: Gebhardt, Handbuch der deutschen
Geschichte, Band 9, Stuttgart 2001, S. 360 und das Kapitel „Ordnung des
Geldwesens“ bei Fritz Blaich 1970.
1 Zentner – ca. 100 Pfund – 50 kg
Pfund = 500g (Baden), 560g (Bayern, Österreich), 467,75g
(Preußen, Württemberg)
Gulden: nominell (Rechnungsgulden)
= 18 Schilling
1 Schilling = 3 Kreuzer; Kreuzer = 0,37g Feinsilber
1 Kreuzer = 4 Pfennig
Heller = ½ Pfennig
Ort – Viertelgulden, Viertelpfennig, Viertel einer Münze
Neben der ideellen Rechnungseinheit “Gulden” gab es auch
einen als Münze ausgeprägten „Reichsguldiner”.
[175]
Höffner, S. 58.
[176]
Nr. 104, S. 581. Schatzung – meist Steuer, Abgabe, hier wohl negativ im
Sinne von Tribut.
[177]
Ebd.
[178]Siehe auch: Martin Hacke, Aspekte des
mittelalterlichen Botenwesens, in: Das Mittelalter, 1/2006 Engel und Boten,
München 2006, S. 132-149.
[179]
Nr. 103, S. 564.
[180]
Nr. 104, S. 581.
[181]
Blaich 1967, S. 44.
[182]
Über Bundschuh Aufstände während des Reichstags berichtet der Gesandte Planitz.
Redlich, S. 50.
[183]
Nr. 104, S. 582.
[184]
Redlich, S. 106
[185]
Nr. 104, S. 582.
[186]
Zu antifranzösischen Stereotypen, wie sie Anfang des 16. Jahrhunderts besonders
unter deutschen Humanisten zu beobachten sind, und zum Entstehen nationaler
Vorurteile in der Frühen Neuzeit vgl. die Einleitung mit Literaturverzeichnis
in: D. Langewiesche / G. Schmidt (Hg.), Deutschlandkonzepte von der Reformation
bis zum Ersten Weltkrieg, München 2000.
[188]
Nr. 104, S. 583.
[189]
Nr. 104, S. 584.
[190]
Der französische Theologe P.J. Olivi (gest. 1298) stellte als erster den
Unterschied zwischen thesauriertem Geld auf der einen Seite und für
Erwerbsunternehmungen angesammeltem Geld auf der anderen Seite fest. Bei diesem
erkannte er “eine bestimmte zeugende Qualität der Hervorbringung von Profit,
die wir gemeinhin Kapital (capitale) nennen.” Seit dem 16. Jh. als
Lehnwort im Deutschen. E. Pilz, „Kapital“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 5,
Sp. 937 f. Zum Begriff Handelskapital siehe: E. Pilz, „Frühkapitalismus”, in:
Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Sp. 989 ff.
[191]
Nr. 104, S. 586.
[192]
Art. 19, Nr. 104, S. 585.
[193]
Pribram, S. 47 ff. Der Autor erklärt mit seinem strikt Ideengeschichtlichen
Ansatz die Wiederaufnahme des Kampfs gegen den Zins im 12.Jh. damit, dass die
Scholastiker neue Argumente entdeckt hätten das Verbot zu begründen. Allerdings
ist ja die Tatsache, dass es ein Argument gibt, noch kein Grund es sich zu
eigenen zu machen. Wahrscheinlich war das Zinsverbot auch ein Versuch, die
sozialen Veränderungen die das Aufblühen des Handels in diesem Jh. mit sich
brachte, zu bewältigen.
[194]
Wie sie heute noch in der islamischen Welt zu beobachten sind. Siehe: Lutz
Knappmann: Islamic Banking, Rendite ohne Zinsen.
www.manager-magazin.de/geld/geldanlagen/0,2828,401069,00.html. (27.7.06)
[195] Pribram, S. 50.
[196] Blaich 1970, S.
164.
[197]
Wenn im Mittelalter das Zinsverbot propagiert wurde, dann allein um das
Seelenheil der „Wucherer“ zu retten. Siehe: Jaques Le Goff, Wucherzins und
Höllenqualen, Stuttgart 1988. Demnach handelt es sich hier um einen Wandel der
Argumentationsweise und des Zwecks, mithin um einen freien Gebrauch des
überlieferten Zinsverbots.
[198] RTA JR 3 Nr. 103, S. 566.
[199] Nr. 104, S. 585.
[200]
Im Abschied des Reichstags zu Regensburg 1532 ist ein Absatz weit weniger
sachlich überschrieben mit: wücherlich Contract, Judenwucher und Monopolien
betreffent. Zur vulgären Monopolvorstellung siehe: Blaich, S. 21.
[201]
Wie und von wem dies überwacht werden sollte, dazu siehe unten S. 41 f.
[202]
Nr. 104, S. 585. Artikel 21.
[203]
Nr. 104, S. 586.
[204]
Nr. 104, S. 587.
[205]
Nr. 104, S. 588.
[206]
Nr. 104, S. 587. Dort in der Fußnote.
[207]
Nr. 104, S. 590.
[208]
Nr. 104, S. 591.
[209]
Nr. 104, S. 592.
[210]
Ebd. und in der dortigen Fußnote c).
[211]
Nr. 104, S. 590, Fußnote 2).
[212] RTA JR 3 Nr. 101, 558.
[213]
Nr. 104, S. 592.
[214]
Koller (Hg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 314.
[215] Stromer 1978, S. 87. Ausführlich auch beschrieben in
diesem Aufsatz: Wolfgang von Stromer, Der Verlag als strategisches System einer
an gutem Geld armen Wirtschaft, in: VSWG 78 (1991), S. 153-171.
[216]
Ebd.
[217]
Nr. 104, S. 593.
[218]
Blaich 1967, S. 35ff.
[220]
Nr. 104, S. 593, Fußnote b).
[221]
Nr. 104, S. 593, Artikel 30.
[222]
Nr. 104, S. 594, Artikel 31.
[223]
Nr. 104, S. 594, Artikel 32.
[224]
Nr. 104, S. 594, Artikel 33, dort siehe zum Folgenden auch die Fußnoten d) und
1).
[225]
Nr. 104, S. 595.
[226]
Nr. 104, S. 595, Artikel 35.
[227]
Nr. 104, S. 595, Artikel 36. Der kleine Ausschuss hatte 1 ½ vorgeschlagen, das
wurde vom Großen und vom Regiment verkürzt. Fußnoten c) und 1).
[228]
Nr. 104, S. 596, Artikel 37.
[229]
Nr. 104, S. 597, Artikel 38.
[230]
Nr. 104, S. 597, Artikel 39.
[231]
Nr. 104, S. 597/98. ungelt – Verbrauchssteuer; gult – Pachteinnahme.
[232]
Nr. 104, S. 598, Artikel 41.
[233]
Blaich 1970, S. 261.
[234]
Blaich 1967, S. 13.; Zum weiteren Verlauf der Monopoldebatte nach 1523 s.a.
Kellenbenz, S. 43 ff; Mertens, S. 60 ff.
[235]
Luther, Von Kaufshandlung und Wucher (1524), S. 293 ff.
[236]
Blaich 1970, S. 144.
[237]
Ebd.
[238] Hermann Kellenbenz, Das Römisch-Deutsche Reich im
Rahmen der wirtschafts- und finanzpolitischen Erwägungen Karls V. im
Spannungsfeld imperialer und dynastischer Interessen, in: Heinrich Lutz (Hg.),
Das römisch-deutsche Reich im politischen System Karls V., München/Wien 1982,
S. 53.
[239]
Kellenbenz, S. 50.
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