Walter Benjamin

Schwerer ist es, das Gedächtnis der Namenlosen zu ehren als das der Berühmten.
Dem Gedächtnis der Namenlosen ist die historische Konstruktion geweiht.

Walter Benjamin, Gesammelte Schriften, Band I, Seite 1241.

05.03.14

Wirtschaftspolitik um 1500

Der Ratschlag über die Monopolien als Beispiel für Wirtschaftspolitik auf Reichsebene an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit
Inhaltsverzeichnis:



1. Einleitung

Die Frage, ob mittelalterliche Könige und Kaiser eine planmäßig durchdachte Wirtschaftspolitik überhaupt konzipieren oder sie gar einigermaßen konsequent und nachhaltig durchführen konnten, ist zumindest für Mitteleuropa bis in die siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts sowohl von der allgemeinen Historiographie als auch von der Wirtschaftsgeschichte weitgehend verneint worden.[1] Man sah die Herrscher gegenüber der Wirtschaft beschränkt auf die Aufgaben, Frieden und Rechtsordnung zu wahren. Dass die Erfüllung dieser Aufgaben die Grundlagen einer allgemeinen Staatsverwaltung schuf, darin wurde der Beitrag der spätmittelalterlichen Herrscher zur Schaffung der Vorraussetzungen des Merkantilismus gesehen.[2] Wirtschaftspolitische Maßnahmen aber seien nur sporadisch zur Abstellung brennender Not- und Missstände oder zur Befriedigung aktueller Bedürfnisse getroffen worden. Durch Privilegien seien nur einzelne Wirtschaftssubjekte oder Gesamtheiten wie Städte und Kaufmannschaften in deren Zielen gefördert worden.
Stromer konnte dann für das frühe 15. Jahrhundert eine tatsächliche Wirtschaftspolitik Kaiser Sigmunds nachweisen und beurteilte die Möglichkeiten der Herrscher zumindest des endenden Mittelalters sehr positiv.[3] Und in einem neueren Aufsatz gab Hucker Beispiele für kaiserliche Münzpolitik in der Stauferzeit.[4] Diese und weitere Beispiele von Eingriffen in das Wirtschaftsgeschehen sollen einleitend vorgestellt werden (2. Kapitel), um einen Eindruck zu vermitteln, was zur mittelalterlichen Wirtschaftspolitik auf Reichsebene gehörte: Verwaltung der Staatsfinanzen, Einflussnahme auf Gewerbe und Handel (Kartell und Monopolrecht), Infrastruktur, Straßensicherheit, Zölle und Steuern. Dabei soll klar werden, dass im Mittelalter erst die Anfänge dessen zu beobachten sind, was im modernen Nationalstaat unter dem Begriff „Wirtschaftspolitik“ gefasst wird. Der Begriff ist also kein zeitgenössischer, schon allein deswegen, weil es für das, was heute als Wirtschaft bezeichnet wird, Produktion von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke des erwerbswirtschaftlichen, am Gewinn orientierten Absatzes auf dem Markt, im Mittelalter keine Bezeichnung gibt.[5] Wirtschaft und Wirtschaftspolitik werden im Folgenden also als heuristische Begriffe und ohne Anführungszeichen verwendet.
Die Ansätze zu wirtschaftspolitischen Maßnahmen auf Reichsebene sollen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Eingriffe auf niedrigerer Ebene überwogen, dass nicht das Reich, sondern lokale Herrschaften, Städte und Kommunen häufiger handelten. So wurden z.B. im 12. Jahrhundert in Pavia Kartelle und Vereinigungen von Nahrungsmittelhändlern verboten um die Preise niedrig zuhalten.[6] Seit dem 14. Jahrhundert kam es zu lokalen Verboten des Fürkaufs.[7] Die lange Tradition dieser Verbote kann hier allerdings nicht näher vorgestellt werden. Allerdings soll unten (auf S. 36) die um 1500 erweiterte Bedeutung des Fürkaufbegriffs noch eine Rolle spielen.
Auf die beiden bisher genannten Vorraussetzungen, Wirtschaftspolitik auf Reichsebene einerseits, Problematisierung preissteigernder Handelspraktiken auf lokaler Ebene andererseits, trifft nun ein neuer Faktor. Am Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit erleben die großen oberdeutschen Handelsgesellschaften ihre Blütezeit. Deren Marktmacht, die im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreichte und die sozialen Verwerfungen, die durch diese beschleunigt wurden, sorgten für Unmut in breiten Kreisen der Bevölkerung. Unter dem Oberbegriff monopolia treiben wurden verschiedene Handlungsweisen vor allem der Gesellschaften aber auch einzelner Kaufleute kritisiert, die nach Ansicht der Zeitgenossen für Preisanstiege verschiedener Handelswaren verantwortlich waren. Der Monopolbegriff entsprach also nicht dem heutigen.[8] Er wurde von manchen schlicht mit den Gesellschaften gleichgesetzt, andere bemühten sich um eine genauere Definition.
Da sich die Vorwürfe vor allem auf den Handel mit Fernhandelsgütern bezogen, also außerhalb der Reichweite städtischer Verordnungstätigkeit lagen, und angesichts der beiden oben genannten Vorraussetzungen, ist es nun nicht verwunderlich, dass das Problem auf Reichsebene angegangen wurde.[9] Der Reichstag, noch davon entfernt eine systematische Wirtschaftspolitik zu betreiben, reagierte auf den öffentlichen Unmut mit einem ersten Erlass 1512, dann mit ausführlicheren Diskussionen in seinen Ausschüssen 1521 und schließlich mit einem ausführlichen Katalog von Gegenmaßnahmen, von deren Notwendigkeit der Kaiser überzeugt werden sollte. Dieser vorgeschlagene Maßnahmenkatalog ist der Ratschlag des kleinen Ausschusses über die Monopolien mit Änderungen des großen Ausschusses, nebst den Begutachtungen des Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment. Dieser Gesetzesvorschlag, der den Höhepunkt der Monopoldebatte markiert, soll nach der Schilderung seiner Vorgeschichte (im 3. und 4. Kapitel) im Hauptteil (6. Kapitel) dieser Arbeit untersucht werden. Im 7. Kapitel werden die Ergebnisse der Quelleninterpretation zusammengefasst. Es schließt sich ein Ausblick an. Im Resümee soll dann versucht werden die Monopoldebatte des beginnenden 16. Jahrhunderts mit der Traditionslinie der Reichswirtschaftspolitik ins Verhältnis zu setzen. Zunächst aber einige Bemerkungen zum Forschungsstand.
Im 19. Jahrhundert berichtete bereits Leopold von Ranke in seiner Reformationsgeschichte über den Reichstag von 1522/23 und den Ratschlag des kleinen Ausschusses.[10] Otto Redlich beschrieb 1887 in einem Buch in anschaulicher Weise den gesamten chronologischen Ablauf dieses Reichstags, ohne jedoch den Institutionen genauere Aufmerksamkeit zu schenken.[11] Die Institutionen, und damit Arbeits- und Funktionsweise der Ausschüsse, untersuchte in seiner Dissertation Helmut Neuhaus.[12] 1997 hat er seine Ergebnisse nochmals zusammengefasst.[13]
Wenn Wolfgang Reinhard im neuen „Gebhardt“ schreibt, dass sich die deutsche Geschichtswissenschaft bis in die dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts vorzugsweise der Entwicklung des Staates und der Ideen widmete, so könnte man hinzufügen, dass die Pioniere der Wirtschaftsgeschichtsschreibung auch noch in dieser Tradition standen, aber schon eine Interessenverschiebung anzeigten.[14] Bis heute wichtige Studien erschienen z.B. von Jakob Strieder 1904 oder von Aloys Schulte 1923.[15] Die Forschungen zur wirtschaftlichen Situation um 1500, die damals begannen, sind aktuell zusammengefasst z.B. bei Mathis.[16] Speziell zur Geschichte der Monopole gibt der Artikel von Hermann Kellenbenz im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte einen guten Überblick.[17] Die ausführlichste Monografie zu den Monopolen um 1500 ist immer noch die von Joseph Höffner.[18] Der Autor beschreibt, wenn es um die zeitgenössische Diskussion über die Monopole geht, vor allem die Positionen der Spätscholastik. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Diskussion gibt auch Winfried Schulze.[19] Zu den mittelalterlichen Wirtschaftslehren gibt z.B. Jan A. van Houtte einen Überblick, ausführlich ist die Darstellung von Karl Pribram.[20] Die Diskussion zum beginnenden Übergang vom Fiskalismus zum Merkantilismus im 15. Jahrhundert, wird zusammengefasst bei Erich Meuthen. Mit der Wirtschaftspolitik des Reichstags in der frühen Neuzeit hat sich bis heute Fritz Blaich am ausführlichsten auseinandergesetzt,[21] mit den Monopoldiskussionen des Reichstags Bernd Mertens.[22] In diesen Bänden kommt auch der hier zu behandelnde Ratschlag zu Wort, wird aber, da jeweils ein großer Zeitraum untersucht wird, nicht im Detail vorgestellt. Daher soll er hier erneut und im unter der Fragestellung betrachtet werden, welche Schlüsse sich über die zwanziger Jahre des 16. Jahrhunderts aus den Quellen (dem Ratschlag und den ihn vorbereitenden Gutachten) ziehen lassen, in Hinsicht auf: 1. die wirtschaftliche Situation der verschiedenen sozialen Schichten, 2. die Vorstellungen, die die Angehörigen dieser Schichten sich von wirtschaftlichen Zusammenhängen machten und welche politischen Ziele jeweils aus diesen Vorstellungen folgen und 3. mit welchen Mitteln diese Ziele erreicht werden sollten.
Die Untersuchung ist größtenteils chronologisch, Ausnahmen hiervon bilden das Kapitel über die Stimmung gegen die großen Handelsgesellschaften sowie die Einschübe zum Reichstag und dessen Arbeitsweise und zu den Reichstagsakten.

2. Beispiele für Reichswirtschaftspolitik im hohen und späten Mittelalter

Schon zur Zeit der Karolinger nahmen Kaiser und Reich gelegentlich zu wirtschaftlichen Fragen Stellung. Und zwar nicht nur dann, wenn es um die eigene camera[23] ging, wie es bei denjenigen Kapitularien der Fall war, die Landwirtschaft auf den Königsgütern fördern sollten. Vielmehr gab es auch Ansätze zur Preispolitik. Die Frankfurter Synode von 794 stellte eine Preissatzung für Getreide auf; im Capitulare Missorum von Nymwegen 806 und ähnlich zu Chalons 813 wurde der Aufkauf von Getreide und Wein dann verboten, wenn er mit dem Plan des teureren Weiterverkaufs nach Missernten vorgenommen wurde. Das Verbot des Fürkaufs wurde 808 und 864 auch für Kleidung und weitere Lebensmittel erlassen. Insgesamt handelte es sich aber um gelegentliche Eingriffe, nicht um Gestaltungspolitik.[24] Anders sah es da schon im 12. und 13. Jahrhundert aus, wie der folgende Abschnitt zeigen soll.

2.1 Die Staufer

Im Jahre 1457 schrieb der Humanist und spätere Papst Enea Sylvio Piccolomini (†1464), der Kaiser übe seine Herrschaft wie ein Bettler aus, weder Städte noch Fürsten gäben ihm etwas: „Keine Abgaben für ihn, kein Reichsschatz!“[25] Zu einem ähnlichen Urteil scheint auch die historische Forschung bis vor kurzem meist gelangt zu sein.[26] So heißt es im „Lexikon des Mittelalters“, es habe kein „eigentliches Reichsfinanzwesen im Mittelalter (gegeben), da die wichtigsten Vorraussetzungen dafür, nämlich ein eigener Verwaltungsapparat (...) nicht aufgebaut wurden.“ Diesen habe es aber z.B. in Sizilien schon im hohen Mittelalter gegeben.[27] Ganz anders klingt die Stimme des walisischen Literaten und Archidiakon Geraldus Cambresinus (†1223): Die Staufer hätten 300 000 Silbermark pro Jahr eingenommen, und das, obwohl die meisten Städte in Deutschland, Lothringen und Burgund in der Hand der Bischöfe seien.[28] Jüngere Studien gingen nun dem Hinweis von Cambresinus nach und lassen es ratsam erscheinen den Aussagen Enea Sylvios mit Vorsicht zu begegnen. Denn auch wenn dessen negatives Urteil wohl die tatsächlichen Zustände im seinerzeitigen Reich spiegelt, wo es im Spätenmittelalter dem Kaiser schwerfiel regelmäßige Einkünfte zu erzielen, schrieb er doch vor allem in polemischer Absicht. Was aber spricht für Cambresinus? Es mangelt ja stark an Zeugnissen einer schriftlichen Finanzverwaltung.[29] Dennoch konnte z.B. gezeigt werden, dass das servitium regis, ursprünglich die Königsgastung, schon im 12. Jahrhundert eine Art Steuer war, die der König von den geistlichen Reichfürsten für Markt-, Zoll-, oder Münzregal einforderte und erhielt.[30] Und zwar nicht in Form von Naturalien. Die Verwaltung der Einnahmen oblag den königlichen Kämmerern, die in Kammerstädten amtierten, z.B. in Aachen und Nürnberg. Zur Kompetenz der Kämmerer gehörten außerdem der „Judenschutz“ und die Münzprägung. Diese beiden Zuständigkeitsbereiche sind in Diplomen Friedrichs I. belegt.[31] Durch die Kombination von erstens numismatischen Zeugnissen, also einzelnen Münzen, zweitens der Art und Weise, wie Schatzfunde aus diesen verschiedenen Münzen zusammengesetzt sind und drittens prosopographischer Forschung, also der Personengeschichte, lassen sich weitere Erkenntnisse über die Finanz- und Münzpolitik des Königs und Kaisers gewinnen:[32] So ließen sich die Kämmerer und Reichsministerialen der Familie Münzenberger aus der Wetterau auf den von ihnen geprägten (Reichs-)Münzen zusammen mit dem Kaiser abbilden.[33] Daraus lässt sich schließen, dass sie die Prägungen, die im Jahre 1165 einsetzten, in dessen Auftrag vornahmen. Neben der Wetterauer Währung soll noch das Beispiel des Hellers aus Schwäbisch Hall erwähnt sein. In Erwägung, dass sich kein einziger Heller im sogenannten Barbarossaschatz von 1190 findet, dass der Heller auch in der Berichterstattung über den Kreuzzug, auf dem dieser Schatz vergraben wurde, unter den einzuwechselnden Währungen nicht genannt wird, dass aber andererseits Friedrich (†1190) auf Hellern genannt wird und dass die Münze erstmals 1189 bezeugt ist, scheint sie tatsächlich 1189 erstmals geprägt worden zu sein. Hucker kann nun plausibel machen, dass die Familie der Schlüpf-Limburg, sie bekleideten das königliche Schenken-Amt, nach dem Tod (1178) des älteren Reichskämmerers Hartmann gezielt in die Nähe Schwäbisch Halls „umgesetzt“ wurden. „Die Einsetzung eines lokalen Schenken in Schwäbisch Hall (sollte) die Nutzung der dortigen Reichsrechte intensivieren. Eine Maßnahme, die unter der Aufsicht dieses neuen regionalen ‚Finanzbeamten‘ erfolgte, dürfte dann Ende der achtziger Jahre die Ausbringung des Hellers gewesen sein.“[34] Auf ähnliche Weise korrespondiert in Nürnberg das Wirken eines Butiglers mit dem Aufschwung der dortigen Reichsmünzstätte um 1200.
Gemeinsames Merkmal aller drei Fälle, Münzberg, Hall, Nürnberg, ist nicht nur, dass die neuen lokalen Geldsorten ein Ergebnis kaiserlicher Politik waren, sondern auch, dass die territorialen Währungen von den alten der Bistümer losgelöst waren. Es handelt sich also nicht, wie früher angenommen, um einen Zerfall der münzpolitischen Vormachtstellung, vielmehr ist die Forschung heute überzeugt, dass „die Sicherstellung der Geldversorgung durch die Aufnahme einer massenhaften Münzprägung für die rasch zunehmende Warenzirkulation unabdingbar (war) und als öffentliche Aufgabe (galt).“[35]
Geldbedarf war auch durch die kaiserlichen Aktivitäten in Italien gegeben, etwa zur Anwerbung von Söldnern. Dem Bedarf stand aber auch Geldgewinn gegenüber. Denn damit hatte der eingangs erwähnte Geraldus Recht: Dank der kaiserlichen Italienpolitik hatte seit der Salierzeit ein immenser Silberfluss aus dem Süden eingesetzt. Friedrich II. (†1250) scheint dann der erste gewesen zu sein, der in Sizilien eine regelrechte Wirtschaftsförderungspolitik betrieb. Beispielsweise förderte er die eigene Handelsschifffahrt durch die Vorschrift, dass der Export von sizilianischem Getreide nur auf sizilianischen Schiffen erfolgen dürfe. In seiner Auseinandersetzung mit den oberitalienischen Städten der Lega lombarda unterband er den Getreideexport in die sich nicht selbstversorgenden Städte der Lombardei. In diesem Embargo, einem der zahlreichen Beispiele für Handelskrieg im Mittelalter, manifestieren sich die „weitreichenden Möglichkeiten des zu jener Zeit am weitesten entwickelten, gleichsam modernsten Staatswesens in Europa.“[36]

2.2 Karl IV.

Über ein Jahrhundert später war, ähnlich wie Friedrich II. in Sizilien, der luxemburgische Kaiser Karl IV. (1347-1378) um die Förderung der Wirtschaftskraft seines Landes Böhmen bemüht.[37] Von dieser Hausmachtpolitik ausgehend überschritt er aber, wie ebenfalls schon die Staufer, mit seinem wirtschaftspolitischen Handeln die Landesgrenze und zielte auf das ganze Reich.[38] Zu seiner weiträumigen Planung gehörten große transkontinentale Handelsstraßen, die z.B. die damaligen Messestädte Prag und Frankfurt a. M. verbinden sollten.[39] Diese Ost-West-Straße sollte dann von einer Nord-Süd-Straße gekreuzt werden, um eine Verbindung zwischen Venedig, Hamburg und Brügge zu schaffen. Und zwar unter Benutzung von Elbe und Moldau, die durch einen Kanalbau mit der Donau verbunden werden sollten. Während die Straße von Prag nach Frankfurt durch Erteilung von Zollfreiheiten und Privilegien tatsächlich ausgebaut wurde, scheiterten die Pläne für die nordsüdliche Binnenwasserstraße, unter anderem am Machtmangel und der Durchsetzungsschwäche des Kaisers.[40]
Neben solchen „Außenhandelsfragen“ förderte Karl IV. freilich auch den „Binnenhandel“, also den zwischen Städten. Er förderte wie schon die Kaiser Heinrich VII. und Ludwig der Bayer jenes förmliche Zollfreiheitssystem, das sein Zentrum in Nürnberg hatte und von der Mitte des 14. Jahrhunderts an insgesamt 72 Städte durch Zollfreiheit miteinander verband.[41]

2.3 Sigmund

War bisher die Rede von Finanzverwaltung, Münzpolitik und der Förderung des Handels durch Straßenplanung, also von Maßnahmen, die Einfluss auf den Bereich der Zirkulation nahmen, so soll nun noch ein weiterer Bestandteil von Wirtschaftspolitik zur Sprache kommen: Die obrigkeitliche Einflussnahme auf Gewerbe und Handwerk, also auf die Produktion. Ein Beispiel, dass es diese im Mittelalter auch jenseits von Städten und landesherrschaftlichen Territorien gab, ist die Entstehung der mitteleuropäischen Baumwollindustrie. Deren zweite Phase (1407-1435) liegt in der Regierungszeit von Kaiser Sigmund, dem Sohn Karls IV. Sie ist im Gegensatz zu einer ersten Gründungswelle (1363/68–1383), für die aber wohl ähnliches gilt, quellenmäßig gut dokumentiert.
Am 1. September 1411 erließ Sigmund als König von Ungarn ein Gesetz, das in dem Ort Kaschau (damals Oberungarn) eine Baumwollindustrie begründen und sichern sollte.[42] Der König verspricht darin jedem, der sich als parchander in Kaschau niederlassen würde, 13 Begünstigungen. Zum Beispiel sollten alle Materialien, die für die Barchentherstellung nötig wären, von königlichen Zöllen befreit sein. Auch eine Monopolstellung im Land Ungarn garantiert Sigmund: Nur in Kaschau dürfe die Baumwollweberei ausgeübt und dafür eine Bleiche eingerichtet werden. Die Einfuhr ausländischen Barchents nach ganz Ungarn sollte verboten werden. Die Löhne der Gesellen und Zuarbeiter sollten einheitlich geregelt werden. Kein Meister dürfe dem anderen Arbeitskräfte abwerben,[43] Schauer sollten eingesetzt werden. Sie sollten die Qualitätskontrollen durchführen, die notwendig waren um auf den Messen die neue Marke zu etablieren.[44] Zwischen 1419 und 1430 stellte Sigmund zugunsten des Kaschauer Barchentgewerbes eine Reihe weiterer Privilegien und Mandate aus. Sie dienten der Verdeutlichung der 1411 erteilten Rechte und gingen teilweise noch über diese hinaus. Sigmund verfolgte sein Konzept also beharrlich über 20 Jahre lang.
Die Ansiedlung des neuen Gewerbes gelang. Die Tatsache, dass in den Jahren nach 1411 in einigen weiteren ungarischen Städten Konkurrenzgründungen einsetzten, zeigt, dass der König den Bedarf richtig eingeschätzt hatte. Ein Kaschauer Monopol kam also nicht zustande. Stromer beurteilt das Unterfangen dennoch positiv: „allein schon die durchdachte wirtschaftspolitische Konzeption, welche Prinzipien und Methoden des Merkantilismus um viele Generationen vorwegnahm, (verdient) Staunen und Respekt.“[45]
Diese „Konzeption“ entwarf nun allerdings nicht Sigmund allein. Vielmehr hatte er Wirtschaftsexperten an seiner Seite. Das waren namentlich ein gewisser Marcus von Nürnberg und Ulrich Kamerer aus selbiger Stadt. Diese beiden Repräsentanten des oberdeutschen Handelskapitals hatten mit ihren Gesellschaftern zwischen 1394 und 1439 fast permanent die Ämter der Kammer-, Münz-, Zoll- und Urbar-Grafen von Kaschau und Kremnitz inne.[46] Marcus war als Sigmunds Wirtschaftsfachmann der geistige Urheber der Maßnahmen in Kaschau und zahlreicher ähnlicher Projekte.[47] Diese muten allerdings noch klein an, angesichts der umfangreichen Planungen, deren Teil sie waren. Denn tatsächlich diente die Gründung der oberungarischen Barchentindustrie wohl als Autarkie-Maßnahme zur Vorbereitung eines Wirtschaftskrieges gegen Venedig. Um Venedig in politischen Fragen zum Einlenken zu zwingen, sollte eine groß angelegte Handelsblockade der Stadtrepublik schaden. Zu diesem Embargo gehörten neben genanntem Beispiel noch weitere Autarkie-Bemühungen[48] sowie das Verbot mit Venedig zu handeln; die Förderung Genuas; der Versuch direkte Kontakte zu den Rohstoffmärkten in Byzanz, Alexandria und an der Krim zu knüpfen; und vor allem der Plan, diese dann über die alte Handelsroute vom Schwarzen Meer nach Danzig mit dem Handelsraum der Hanse zu verknüpfen.[49] Auch zu dieser „Kontinentalsperre“ und Sigmunds Schwarzmeer- und Levantepolitik trugen Marcus und Kamerer und die hinter ihnen stehenden Handelshäuser entschieden bei.[50] Der großangelegte Plan einer neuen Nord-Süd-Route scheiterte allerdings, wie schon unter Karl IV. vor allem an politischen Schwierigkeiten.

3. Beginn der Monopoldebatte in der Regierungszeit Maximilians I.

Im vorherigen Abschnitt war bereits die Rede von großen, oberdeutschen Handelsgesellschaften; dass sie schon zu Beginn des 15. Jahrhunderts Einfluss hatten wurde deutlich. Weil sich dieser Einfluss rund hundert Jahre später noch vergrößert haben und auch Reaktionen darauf auf der Ebene des Reichs hervorrufen würde, sollen die Entwicklungen der Gesellschaften am Übergang vom 15. zum 16. Jahrhundert knapp skizziert werden.

3.1 Aufstieg der Fernhandelsgesellschaften und Maximilans I. Finanzpolitik

Zu dauerhaften Zusammenschlüssen von Kaufleuten zu Handelsgesellschaften kam es im Reich bereits gegen Ende des 14. Jahrhunderts und zwar vor allem in Süddeutschland, während im Hanseraum der Typus der Gelegenheitsgesellschaft überwog. Ausschlaggebend für beiderlei Formen des Zusammenschlusses war der hohe Kapitalbedarf im Fernhandel. Die Gesellschaftsgründungen, oft auch zur Fortsetzung der Geschäfte durch eine Erbengemeinschaft ins Leben gerufen, erleichterten eine Ausweitung des Fernhandels in räumlicher und quantitativer Hinsicht. Durch diese Ausdehnung entstand im 15. Jahrhundert das sogenannte Faktoreiensystem, Niederlassungen an den entfernten Handelsorten, deren Faktoren meist Angestellte, Gesellschafter und Familienmitglieder des Stammhauses waren. Ein typisches Beispiel für die verwandtschaftliche Struktur der süddeutschen Gesellschaften wäre die bedeutende Große Ravensburger Handelsgesellschaft, die von 1380-1530 existierte.
Als es am Ende des 15. Jahrhunderts mit der Entdeckung Amerikas (1492), des Seewegs nach Indien (1498) sowie der Erschließung der westafrikanischen Küste zu epochalen Veränderungen des Handelsraumes und -volumens kam, trug dies dazu bei, dass sich Aktivitäten und Struktur der Handelsgesellschaften änderten, wenn sie sich, wie z.B. die Welser, am Überseehandel beteiligten.[51] Zu diesen Veränderungen gehörte auch, dass einige Handelsgesellschaften, z.B. die Fugger nun verstärkt in andere Bereiche als den Warenhandel einstiegen, z.B. in die Bergwerksproduktion und das Kreditgeschäft. Möglich wurde ihnen das vor allem durch des Kaisers Geldbedarf. In Folge seiner lang dauernden „Kriegswirtschaft“[52], dem Unterhalt für ein stehendes Reiterheer und häufige, kostspielige Kriege, war er zu einer Finanzpolitik gezwungen, zu der verschiedene Maßnahmen gehörten: Aufnahme großer Darlehen der Handelsgesellschaften auf das Tiroler Silber und Kupfer, Verpfändungen, Ausbeutung der Juden[53] und verstärkte Nutzung der Regalien und Monopole.[54] Maximilans Schulden waren so beträchtlich, dass seine Gemahlin in den deutschen Städten als Schuldpfand festgehalten wurde, oder einmal die Innsbrucker Wirte dem Kaiser die Aufnahme seines Trosses in ihren Ställen verweigerten.[55]
Die meisten der Augsburger Fernhandelsgesellschaften, vor allem die Fugger, profitierten von ihren geschäftlichen Beziehungen zum Kaiser. Sie trugen dazu bei, dass sich in den Jahren zwischen 1490 und 1520 ein sprunghafter Anstieg des Gesellschaftskapitals, in Folge bisher unbekannt großer Gewinne, ausmachen lässt.[56]

3.2 Die Stimmung gegen die großen Handelsgesellschaften

Schon aus dem Jahre 1439 gibt es einen prominenten Beleg dafür, dass der Aufstieg der Handelsgesellschaften von den anderen Gewerbetreibenden, die deren Konkurrenz zunehmend ausgesetzt waren, mit Protest begleitet wurde.[57] In der Reformatio Sigismundi machte der unbekannte Verfasser dieser Reformschrift, die er, um die Wirkung zu erhöhen, mit dem Namen des Kaisers betitelte, den Vorschlag, Adligen und Bürgern den Zusammenschluss zu Gesellschaften zu verbieten.[58] Die Vorwürfe richteten sich aber nicht nur gegen Handelsgesellschaften, diese waren noch nicht das Symbol für alle Missstände, das sie bald werden sollten, sondern auch gegen die Praktiken gewöhnlicher Kaufleute. Diesen wurde z.B. Fürkauf[59], Betrug und Preisabsprachen[60] vorgeworfen. Der Vorwurf des Monopolismus, der zu Beginn des 16. Jahrhunderts eine so große Rolle spielen sollte, wurde allerdings noch nicht erhoben. Dennoch dürfte die Reformatio Sigismundi in den späteren Diskussionen eine Rolle gespielt haben, wurde sie doch zur Zeit der Reformation und der Bauernkriege stark rezipiert. Vor allem die zitierte Forderung nach der völligen Zerschlagung der Handelsgesellschaften war später noch als Maximalforderung präsent.
Gegen Ende des 15. Jahrhunderts setzte dann im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, und wenn man der Klage eines Augsburger Gutachtens[61] glauben darf, nur dort, eine mächtige und umfassende „Antimonopolbewegung“[62] ein, die zwischen 1520 und 1530 einen Höhepunkt erreichte und danach langsam abflaute. Möglicherweise ist die Auseinandersetzung des Augsburger Juristen Konrad Peutinger mit dem Monopolgesetz des Kaisers Zeno[63], sie spiegelt sich in seinem Gutachten Consilium in causa societatis cupri von 1499, als eine frühe Reaktion auf die anschwellende Debatte über die Monopole zu werten.[64]
Diese Debatte stellte eine spezifische Variante des Zins- und Wucherstreits dar und richtete sich in erster Linie gegen die Fugger und andere ähnliche Gesellschaften.[65] Alle Schichten, Adel, Bauern, Handwerker und kleine Händler[66], Vertreter der kanonistischen Wucherlehre und protestantische Reformatoren[67] waren sich einig im Misstrauen gegenüber großen Handelsgesellschaften und den reichen Kaufleuten, die Stimmung kennzeichnet Höffner folgendermaßen: „Das Schlagwort hieß Monopol. In Pamphleten, in den Spottgedichten und Fasnachtspossen der Stadtbürger steht dieser fremdartige Ausdruck als Schimpfwort und Angriffsparole, aber auch in den Predigtsammlungen, in den Akten der Reichsversammlungen und in den Summen der Juristen und Theologen spielt das Monopol eine Rolle.“[68] Wenn Henning schreibt: „Daß Monopole oder monopolartige Gebilde durchaus eine gewisse Bedeutung hatten, ergibt sich daraus, dass sich sowohl die Theologie als auch der Reichstag zeitweilig mit diesen Problemen beschäftigten,“[69] ist das also ein unzureichender Beleg und angesichts der damaligen Verwendung des Begriffs „Monopole“ kein Beweis, dass es diese auch gab.
Konrad Summenhart (†1502), Rektor der Universität Tübingen, beklagte sich bitter über die Habsucht der Kaufleute: In früheren Zeiten, als die Welt noch jünger war, habe die Wollust, das Laster der Jugend geherrscht; jetzt aber, da die Welt altere und ihrem Untergang entgegen gehe, nehme die Habsucht, das Laster des Alters, immer mehr zu.[70]
In der frühreformatorischen Flugschriften-Literatur[71] spiegelt sich das Bewusstsein der Zeitgenossen wieder, so auch die Meinung über die großen Kapitalgesellschaften. Johannes Oecolampad, der anonyme Autor einer Schrift von Teütscher Nation notdurfft, Jakob Strauß und Eberlin von Günzburg wandten sich in Flugschriften gegen die Monopolia. Letzterer verlangte beispielsweise 1521 alle fuckery soll abgethon werden, in einer Schrift von 1524 stellte er unter Hinweis auf die Fugger fest, solch kauffleut und cramer schaffen nichts dan zerstoerung der land und der christenheit. In seinem politischen Entwurf Ein new ordnung weltlichs standts fordert er dann konkret die Gesellschaften auf drei Gesellschafter zu beschränken. Die radikalste Lösung schlägt Michael Gaismair mit seiner Landesordnung von 1526 vor. Der Tiroler Bauernführer will die oberdeutschen Handelshäuser enteignen und ihren Bergwerks- und Hüttenbesitz in Gemeinschaftseigentum überführen. Den Abbau der Erze soll ein gewählter Faktor verwalten, der auch die Preise der Erzsorten und die Löhne der Arbaitter festsetzen soll.[72]
Luther fordert 1520 in seinem Sermon von dem Wucher: Hie must man werlich auch den Fuckern und dergleychen geselschafften ein zawm yns maul legen[73]. 1524 schrieb er eine Abhandlung Von Kaufshandlung und Wucher[74]. Zu Beginn gibt er zwar zu, dass keuffen und verkeuffen eyn nottig ding seien, schränkt dann aber sogleich ein: Der auslendisch kauffs handel diene nur zur pracht und keynem nutz und sauge land und leutten das gellt aus,[75] und solle deswegen verboten werden. Den kaufmännischen Grundsatz, Waren so teuer wie möglich zu verkaufen, bezeichnet er als unchristlich. Alleinverkauf sei greulich und strafwürdig und Leute, die ihn praktizierten seien nicht wert, Menschen zu heißen und unter Menschen zu wohnen. Er schreibt gegen die „Monopole“, die durch zeitweilige Niedrigpreise schwächere Konkurrenten ruinierten. Es sei Aufgabe der weltlichen Obrigkeit (die Trennung zwischen weltlicher und kirchlicher ist zentraler Bestsandteil von Luthers Denken) Monopolisten zu enteignen und aus dem Land zu jagen.
Luthers Abhandlungen, Max Weber sah in ihnen „Bauernmisstrauen“[76], und die Flugschriften zeugen von der Virulenz des Themas in der Öffentlichkeit. Die öffentliche Meinung zwang schließlich die höchsten politischen Instanzen, Kaiser und Reichstag, das Thema auf die Agenda zu setzen.

3.3 Die Verteidigungsschriften Peutingers und Fuggers aus dem Jahre 1507

Auf der Ebene der Reichspolitik zeigten die Klagen über die Handelsgesellschaften erstmals 1507 Wirkung. Als nämlich die Gesellschaften der vier Reichsstädte Augsburg, Nürnberg, Memmingen und Ravensburg es ablehnten, dem Kaiser Maximilian einen größeren Kredit zur Finanzierung seines Romzugs zu gewähren, drohte dieser mit der nyderlegung Euer kaufmannshendel und annderen straffen. Die Handelsgesellschaften reagierten auf diesen Versuch der Zwangsanleihe unter anderem mit zwei Denkschriften. Diejenige von Peutinger betont den Nutzen, den die Gesellschaften mit Ihren Geschäften dem Reich bescherten.[77] Damit und mit dem Hinweis, dass die Behinderung ihres Handels nur ausländischen Kaufleuten nützen würde, bringt er Argumente vor, die auch in den Gutachten von 1522 auftauchen, diese sollen unten vorgestellt werden. In einer privaten Schrift Jakob Fuggers an Maximilian, beide pflegten jahrelange geschäftliche Beziehungen und kannten sich wohl seit dem Augsburger Reichstag von 1500 persönlich,[78] wehrt sich Fugger gegen den Vorwurf übermäßiger Gewinne und gegen die Schuldzuweisung für Preissteigerungen.[79] Er verweist auf die Risiken des Überseehandels und darauf, dass für die Preissteigerungen Missernten und die hohen Pfefferpreise des portugiesischen Königs verantwortlich seien.[80] Wie Peutinger schreibt er vom Nutzen der Handelsgesellschaften für das ganze Reich.
Da Maximilian in seiner Forderung nach Kredit gar keine Vorwürfe erhoben hatte, die in direkten Zusammenhang mit den Verteidigungsschriften zu bringen wären, können diese als weiterer Beleg für die Virulenz der Vorwürfe gelten. Eine direkte Verbindungslinie zu den Monopolverboten, die auf dem Reichstag von 1512 erlassen werden sollten, besteht also nicht. Im Streit um die Anleihen einigte man sich schließlich darauf, dass die Gesellschaften als Darlehen 80.000 Florin geben sollten, welches Maximilian durch die Lieferung von 20.000 Zentner Kupfer innerhalb eines Jahres zurückzahlen sollte.[81]

3.4 Der Reichstag von 1512

Während es sich bei den oben vorgestellten Maßnahmen des 14.und 15. Jahrhunderts um ausgesprochen kaiserliche Politik handelte, tritt im 16. Jahrhundert der Reichstag als Akteur in wirtschaftlichen Belangen hinzu. Diese Entwicklung beginnt sich schon auf dem Reichstag von 1512 abzuzeichnen, wie gezeigt werden soll.[82] Zuvor allerdings sei kurz die Institution des Reichstags und ihre Arbeitsweise vorgestellt.

3.4.1 Der Reichstag und seine Arbeitsweise

Der Reichstag wurde seit seinem Zusammentreten in Worms 1495 als solcher bezeichnet und war im deutschen Reich die im Laufe des späten Mittelalters allmählich institutionalisierte Versammlung der Reichsstände, also der Kurfürsten, Reichsfürsten und Reichsstädte.[83] Ab 1663 bis 1806 tagte er als immerwährender Reichstag als Gesandtenkongress in Regensburg, bis 1653/54 wurde er in jeweils unterschiedliche Reichs- oder Bischofsstädte einberufen, so im Herbst 1522 von Kaiser Karl V. nach Nürnberg. Der nichtpermanente Reichstag begann mit dem Vortrag der Tagungsordnung (Proposition), die der Kaiser festlegen durfte, und endete mit der Verlesung und Beurkundung des Reichsabschieds, der Zusammenfassung aller Beschlüsse auf die er sich geeinigt hatte. Bis zum so genannten jüngsten Reichsabschied (Recessus Imperii Novissimus) 1653/54 in Regensburg, wurden ca. 40 Abschiede erlassen. Sie hatten die Funktion von Reichsgesetzen.
Alle Reichstagsbeschlüsse waren Ergebnisse eines komplizierten Entscheidungsverfahrens. Nach den Beratungen innerhalb der drei Kurien (Kurfürsten-, Fürsten- und Städterat) musste der Konsens zwischen diesen gefunden werden, um dann dem Kaiser einen gemeinsamen Beschluss zu präsentieren. Gab dieser seine Zustimmung, konnte der Beschluss in den Reichsabschied aufgenommen werden. Um die komplizierter werdenden Probleme zu bewältigen, setzten sowohl die einzelnen Kurien, als auch die Kurien gemeinsam seit Beginn des 16. Jahrhunderts Ausschüsse ein. Diese Ausschüsse hatten beratende und Entscheidungen vorbereitende Funktion und traten nur während der Tagungsdauer eines Reichstages zusammen. Sie setzten sich aus Gesandten und Räten der Stände zusammen und zeichneten sich durch fachliche Kompetenz aus. Seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts bildete sich so “eine mit den Reichsangelegenheiten besonders gut vertraute Elite und Gruppe von Reichspolitikern aus, die über alle ständischen Grenzen hinweg Ansehen und Einfluss genoss.”[84]

3.4.2 Der Reichtagsabschied von 1512

Am 16.8.1512 erging der Reichsabschied zu Köln und Trier. Der Reichstag hatte seit dem 16.4. in Trier getagt und war wegen einer dort ausgebrochenen Seuche im Juni nach Köln verlegt worden.[85] Wichtige Verhandlungsthemen waren des Kaisers unwillkommene Forderung nach einem neuen Reichsanschlag, d.h. nach Zahlung einer Heeressteuer durch die Stände, sowie seine umstrittenen Vorschläge zur Reform der Reichsordnung. Während er ersteres Ansinnen nicht durchsetzten konnte, ihm war es um ein stehendes Reichsheer gegangen, kam es durch die Vorschläge zur Verfassungsreform zur neuen Einteilung des Reichs in zehn Kreise.[86]
Angesichts dieser großen Themen spielten die Monopolregelungen, die nun erstmals in einem Reichsabschied erlassen wurden, für die zeitgenössischen Teilnehmer der Verhandlungen wohl eine geringere Rolle.[87] Zumindest ist über mögliche Diskussionen und Debatten über „Monopole“, wie sie zehn Jahre später stattfinden sollten, bisher nichts bekannt. Was nicht heißen muss, dass sie nicht möglicherweise mündlich geführt stattfanden. Denn erst ab diesen Jahren beginnt die Verschriftlichung der Reichstagsverhandlungen zuzunehmen. Eine Rohfassung[88] des Abschieds weicht zwar von diesem, wie er uns in der Edition[89] vorliegt, in einzelnen Formulierungen ab, Hinweise auf einen eventuellen Disput zum Thema „Monopole“ sind ihr aber ebenfalls nicht zu entnehmen.
Im genannten Abschied wurden also unter dem Stichwort Kaufmannßgesellschaften Strafvorschriften gegen Monopole erlassen. Wobei aber der Monopolbegriff selbst nicht fällt, der Tatbestand ist aber gemeint und wird folgendermaßen beschrieben:
Und nachdem etwovil gross gesellschafft in kaufmanschafften in kurtzen jaren im reich aufgestanden, auch etlich sonder personen sein, die allerley gewar und kaufmansguetter als specerey, ertz, wullen tuch und dergleichen anderm in ir hend und gewallt allein zu bringen understeen, furkauff damit zu treiben, setzen und machen inen zu vortail solher guetter den werde irs gevallens, fuegen damit dem heiligen reich und allen stende desselben mergklich scheden wider gemaine geschriben kaiserlich recht und alle erberkait, haben wir zu furdrung gemaines nutz und der notdurfft nach geordnet und gesatzt und tun das hiemit ernstlich und wellen, daz solhe schedlich handtierung hinfur verboten und absein und die hinfur nimands treiben oder uben solle.[90]
Problematisiert wird hier nicht das ,Ineinehandbringen‘ an sich, sondern dass die Handelsgesellschaften daraus ihren Vorteil ziehen. Also die Tatsache, dass diese Gesellschaften ihre Marktmacht ausnutzen um den werde irs gevallens, den Preis nach Gutdünken zu setzten. Dieser Vorwurf, dass ethische Kriterien bei der Preissetzung keine Rolle spielen, basiert auf der mittelalterlichen Vorstellung vom iustum pretium.[91]
Der Begriff des Fürkaufs scheint an dieser Stelle im Sinne von Preistreiberei gebraucht zu werden, weitere Bedeutungen sollen unten diskutiert werden.
Die Güter, die in eine Hand zu bringen verboten werden soll, werden nur beispielhaft genannt, das zeigen die Wörter als und dergleichen an: kaufmannsguetter als specerey, ertz wollen tuch und dergleichen... hier wird keine inhaltliche Beschränkung vorgenommen. Dennoch sind die Waren nicht zufällig gewählt. Gewürze und Bergwerkserzeugnisse sollten eine zentrale Rolle in den kommenden Auseinandersetzungen um Monopole spielen.
Mit dem Verweis auf das geschriben kaiserlich recht beruft sich der Reichsabschied auf das Corpus iuris civilis. Allein dieses bot bis dahin eine mögliche rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gegen Monopolstellungen.[92] Corpus iuris civilis war die seit dem 13. Jh. übliche Bezeichnung für die von Kaiser Justinian I. (527-65) 533/34 besorgte Sammlung des römischen Rechts. In ihr findet sich im Codex Iustiniani eine Verordnung des römischen Kaisers Zeno aus dem Jahr 483 n. Chr.[93] Die Überschrift des entsprechenden Paragrafen lautet: De monopoliis et de conventu negotiatorum illicito vel artificum ergolaborumque nec non balneatorum prohibitis illicitsque pactionibus[94]. Das Gesetz verbietet monopolium exercere, ohne dass der Begriff des Monopols definiert würde, er wird als bekannt vorausgesetzt. Ebenso verboten werden vertragliche Preisabsprachen zwischen Verkäufern, Preiskartelle in heutiger Terminologie. Das Corpus iuris war unter den humanistischen Juristen bekannt, dies zeigt der Abschied von 1512, wie oben erwähnt verwandte es Conrad Peutinger schon in seinem Gutachten von 1499. Im Ratschlag von 1522/23 wird es wieder zitiert werden, dort werden dann weitere Bestandteile des Corpus genannt.
Das Corpus iuris verbietet also Preiskartelle, im Artikel 62 des Reichsabschieds werden nun Preisabsprachen anderer Art verboten: solche zwischen dem Händler und seinem Lieferanten: sol (...) verboten sein (...) dem kauffer oder verkauffer andinge, solh gewar nyemands dann ime zu kauffen zue geben oder zu behallten oder das er sy nit neher geben welle, wann wie er mit ime uberkomen hat. Auch das Verbot dieser Art von Absprachen, sowie sein Sinn und Zweck, soll unten genauer beschrieben werden.
Nachdem im Reichsabschied genannte zwei Tatbestände beschrieben sind und ihr Verbot erlassen ist, folgen die Mittel mit denen das Verbot durchgesetzt werden soll:
Welche aber hiewider söhls tun wurden, der habe und guetter sollen confisciert und der oberkait yegklichs orts verfallen sein. Auch dieselben gesellschaft und kauffleut hinfur durch kain obrigkait im reich geleitt werden, sy auch desselben nit fehig sein mit was worten, mainungen oder clauseln solhe glait gegeben wurden.[95]
Als Sanktion und Strafe sind also vorgesehen: die Konfiskation des gesamten Hab und Guts des Übertreters, durch die lokale Obrigkeit und zu Gunsten dieser, sowie der Verlust des Geleitschutzes, der angesichts der unsicheren Straßen notwendig war. Dass die jeweiligen Obrigkeiten diese Maßnahmen auch durchführen würden, dafür sollte im Zweifelsfall der kaiserliche Fiskal sorgen:
Wo aber die, den hierinn kauffmanschafft zu treiben, wie obsteet, zugeben und erlaubt ist, unzimlich tewrung in iren waren zu machen understeen wurden, darinn sol ain yede obrigkait mit vleis und ernst sehen, solhe tewrung abzuschafen und ainen redlichen zimlichen kauff verfuegen. Wo aber ainiche obrigkait in solhem lessig oder sewmig sein und das an unsern kaiserlichen fiscal gelangen wurde, so soll unser fiscal solhs der obrigkait, da solh kauffleut oder handtierer gesessen oder wonent sein, solhs zu erkennen geben und sy ermanen, solh beswerlich handlung abzuscaffen und zu straffen in moneds frist. Wann wo die obrigkait solhs in bestimbter zeit nit tet, so wie sich geburt, alsdann er auch solhs zu tun macht und recht haben, auch unverzogenlich tun sol.

4. Fortgang der Debatte unter Karl V.

In der Regierungszeit Maximilians kam es auf Reichsebene trotz des Abschieds von 1512 zu keinen Maßnahmen gegen Monopole oder Handelsgesellschaften. Die Probleme blieben bestehen und wurden weiterhin als solche wahrgenommen. So kam es, dass Karl V. (1500-1558) in seiner Wahlkapitulation den Kurfürsten versprechen musste, sich der Sache anzunehmen. Die Wahlkapitulation wurde von Kurfürst Friedrich dem Weisen entworfen und von Karls Bevollmächtigten am 3. Juli 1519 unterzeichnet.

4.1 Die Wahlkapitulation Karls V. von 1519

Wir sollen und wellen auch die grossen geselschaften der kaufgewerbsleut, so bisher mit ihrem gelt regirt, irs willens gehandelt und mit teurung vil ungeschicklicheit dem reich, des inwonern und underthan merklich schaden, nachteil und beswerung zugefugt, infuren und noch noch teglich thun geberen, mit irer, der churfursten, fursten und andrer stende rate, wie dem zu begegnen, hievor auch bedacht und furgenomen, aber nit volstreckt worden, gar abethun.[96]
Der Ton der Wahlkapitulation ist deutlich polemischer als im Abschied von 1512. Obwohl das Wahlversprechen sich auf den Abschied bezieht (hievor auch bedacht und furgenomen), ist anders als in diesem nun wieder die Rede von der Abschaffung (abethun) der großen Gesellschaften, eine Forderung, die immer wieder auftaucht. Karl und seinen Beratern scheint der Abschied also nicht im Wortlaut vorgelegen zu haben. Erstaunlich ist jedenfalls der Tonfall, angesichts der Rolle, die die Fugger bei seiner Wahlwerbung spielten, sie unterstützten das kostspielige Unterfangen mit großen Krediten.[97] Am 23.10.1520 fand in Aachen die Krönung statt. Rund drei Monate später kam es in Worms zum ersten Reichstag unter Karl, er wurde am 27.1. eröffnet. Karl hielt sein Versprechen und setzte das Thema der Monopole in seiner Proposition auf die Tagesordnung.[98] Bevor aber die daraus folgenden Verhandlungen vorgestellt werden sollen, einige Bemerkungen zur Quellenedition, die uns den Einblick in diese gestattet.

4.1.1 „Reichstagsakten“

Die Quellen, die im Folgenden untersucht werden sollen, der Entwurf einer Polizeiordnung durch den kleinen Ausschuß sowie der Ratschlag des kleinen Ausschusses über die Monopolien mit Änderungen des großen Ausschusses, nebst den Begutachtungen des Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment, finden sich im 2. bzw. 3. Band der Sammlung Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe.[99] Diese Reihe wurde in den Jahren 1893 bis 1971 herausgegeben und umfasst die „Akten“ der Reichstage aus der Zeit Karls V. Die von Leopold von Ranke begründete Ältere Reihe, die seit 1867 erschien, enthält Akten der Jahre 1376 bis 1486 und die erst 1928 begonnene Mittlere Reihe der Reichstagsakten soll mit den Jahren 1486 bis 1518 die Regierungszeit Maximilians I. umfassen, ist allerdings noch nicht vollständig erschienen.[100] Die Herausgabe einer vierten Abteilung Reichsversammlungen 1556-1662 wurde 1988 begonnen.[101]
Akten sind Sammlungen von Schreiben, Geschäfts- und Amtsbüchern, Notizen und Urkunden, oder deren Entwürfen. Vor allem aus diesen lassen sich Diskussionsprozesse erschließen, wie sie z.B. im Monopolienstreit stattfanden. Akten treten seit dem 13. Jahrhundert immer häufiger auf, ihre Zahl steigt in der Neuzeit bis zum Aufkommen der elektronischen Medien ständig an. Dass der Aktenbestand im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit anschwillt, ist ein Zeichen der Intensivierung und Bürokratisierung der Herrschaft von Kirche, Reich, Territorien und Städten. Auch die neuen Organisationsformen des Handels und der Wissenschaft tragen dazu bei, dass die Akten in der Neuzeit die Urkunden als wichtigste Quelle ablösen, die diese für das Mittelalter sind.[102] In diesem Sinne lassen sich der zu behandelnde Entwurf einer Polizeiordnung und auch der Ratschlag des kleinen Ausschusses über die Monopolien als für ihre Zeit typische Quellen bezeichnen.

4.2 Reichstag in Worms 1521: „Entwurf für eine Polizeiordnung“ und Reichsabschied

Der Entwurf[103] für eine Polizeiordnung ist nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach eine typische frühneuzeitliche Quelle. Er wirft ein Licht auf den Entstehungsprozess des modernen Staates.[104] Policey meinte damals die gesamten Belange der öffentlichen Sicherheit und inneren Verwaltung, detailliert sollte alles und jedes geregelt werden und die Wohlfahrt des Einzelnen und der Gesamtheit der Obrigkeit anvertraut werden. Reichspolizeiordnungen wurden in den Jahren 1530, 1548 und 1577 erlassen. Im Wormser Entwurf vom 17. April 1521,[105] der von einem interkurialen kleinen Ausschuss, einem fast reinen „Doktorengremium“,[106] erarbeitet wurde, geht es um eine einheitliche Münzordnung, um die ständische Kleiderordnung (beschwerung, die aus costlichkait der klaider volgen), um Festordnung (gegen Überfluss und teure Ausschweifungen z.B. auf Hochzeiten), um Gewerbeaufsicht (des betrugs halben, so mit verkauf tuchgewands allenthalben gebraucht wurdet).[107] Der Entwurf handelt weiter von Spielleuten (die die Leute nicht belästigen sollten), von bettlern, zigainern, vom zutrinken (solich von alters in gewonhait gewesen ist und nun abzustellen und zu vermeiden, auch ernstlich zu straffen sei), von wucherlichen contracten (womit hochverzinste Kleinkredite gemeint waren), von Gotteslästerung, Schwüren, und Flüchen (speziell im Milieu der Landsknechte), von Juden, Sicherheit der Straßen, Reichsmaßen und -Gewichten und schließlich, im 23. Artikel, von unzimblichen furkaufen, auch den gesellschaftern und ander sonder person verbotten monopolien.[108] Die Vorschläge zu den Fürkaufen und Monopolen sind verglichen mit den anderen Artikeln etwas ausführlicher.[109] Auch wenn Münzprägung, Konsumvorschriften, Gewerbeaufsicht und Wucherverbot obrigkeitliche Eingriffe in die Wirtschaft sind, soll ausschließlich und beispielhaft die Spur der Debatte über monopolia und Fürkauf weiter verfolgt werden.
Die Einleitung stellt fest, dass der unzimblichen furkauf, auch der gesellschaften oder sondrer personen verbotten monopolien halb, dadurch gemainer nutz, auch sonder person onaussprechlich hoch taglich beschwerd und beschediget werden, im Reichsabschied von 1512 Anordnungen getroffen worden seien.[110] Diese werden nochmals unverändert wiedergegeben. Anschließend nennt der Entwurf, ergänzend zu den dort genannten Gewürzen und Metallen, weitere Beispiele von Kaufmannsgütern mit denen missbreuch getrieben werde. Diese werden nun aber in ihrer Vielfalt genauer beschrieben: Es komme auch vor, dass sich verschiedene Gesellschaften zusammenschlössen um das Angebot einer Ware zu kontrollieren, auch das sei ein `Ineinehandbringen´. Und diese Kontrolle müsse auch nicht den kompletten Bestand einer Ware betreffen, um damit verbotene Teurung machen zu können.[111] Es soll also nicht nur um Monopolstellungen gehen, problematisiert wird vielmehr jede Marktstellung, die starke Preissteigerungen erlaubt.
Genauer beschrieben als 1512 wird auch die Wirkung der Handelsmacht der marktmächtigen Gesellschaften und einzelnen Kaufleute: während diese wenigen uberschwenglich reichtumb erwerben würden, würden die gewöhnlichen kleinen Händler verderbt, also in den Bankrott getrieben, weil die Großen ihre Waren kurzzeitig zu Dumpingpreisen (ain zaitlang dester neher) anbieten könnten. Es werden weitere „Argumente“ gegen die Gesellschaften angeführt die vom Kernproblem wegführen. Devisen würden aus dem Reich ins Ausland abfließen, unnütze Waren würden importiert.[112] Es werde verbotenerweise Handel mit den Ungläubigen, d.h. der islamischen Welt, getrieben, und auch Handel mit Geld.[113]
Da sich der kleine Ausschuss nicht einig wurde, ob die Gesellschaften ganz verboten werden sollten, oder eine solich abstellung dieser gesellschaft Teutscher nation nit furtreglich, sondern mer nachtailig sein sollt, sollte darüber noch weiter beraten werden. Bis zu einer Entscheidung sollten und könnten aber schon die Regeln des Abschieds von 1512 durchgesetzt werden. Dazu modifiziert der Entwurf die Gegenmaßnahmen: Zwar sei in diesem richtigerweise schon festgestellt worden, dass es nicht genüge, den lokalen Obrigkeiten die Kontrolle der Verbote zu überlassen, weil diese, vor allem in den Reichsstädten, mit den kaufleuten gefreundt, auch ir etlich tail und nutz mit inen haben und deswegen ganz partheilich und verdachtlich seien.[114] Allerdings könne dies auch für den Reichsfiskal gelten. Dieser könne wie Städte, Kurfürsten und Fürsten mit den Gesellschaften thail und gemain haben.[115] Also Übereinkünfte, auch finanzieller Art, mit ihnen getroffen haben. Deswegen solle es nun jedem Geschädigten gestattet sein, vor dem Reichskammergericht, dem Reichsregiment oder am Ort des Verstoßes zu klagen. So nüchtern und illusionslos diese Feststellungen sind, so ist es auch die Einschätzung der Umsetzbarkeit des Entwurfs. Auf diesem Reichstag werde wohl trotz der Dringlichkeit der Sache keine Abhilfe geschaffen werden, gemeint ist damit sicher, dass die Causa Luther zu sehr ablenkte. Dennoch rät der kleine Ausschuss, die im 23. Artikel des „Entwurfs“ gemachten Vorschläge in den Abschied aufzunehmen, um sie damit weiter auf der Tagesordnung der Stände und des Regiments zu halten.[116]
Gemäß der üblichen Verfahrensweise begutachtete der große Ausschuss den Entwurf des kleinen und kommentierte ihn. Inhaltliche Neuerungen fügte er aber nicht hinzu.[117] Interessant ist das Gutachten jedoch, weil sich darin Positionen mit Personen verbinden. Der Vertreter des Herzogs Georg von Sachsen sorgte nämlich für einen Zusatz, der zwar die Teuerungen durch Monopole im Bergwesen nicht leugnet, sie aber der hohen Betriebskosten wegen, die ein Bergwerk aufwerfe, rechtfertigt. Das Argument überrascht nicht, hatte doch der Herzog von Sachsen kurz zuvor einer Gesellschaft das Handelsmonopol für die sächsischen Zinnvorkommen übertragen.[118] Genauso interessant ist, dass Konrad Peutinger als Vertreter Augsburgs im Großen Ausschuss saß.[119] Er verfolgte dessen Diskussionen nicht nur, sondern brachte sich im Namen der Kaufleute und Städte in diese ein. Nach eigener Aussage[120] waren seine Interventionen allerdings nicht von Erfolg gekrönt. Auch wenn ihm auf Seiten der Fürsten, wie das Beispiel Georgs von Sachsen zeigte, keine geschlossene Front gegenüberstand, war es den Gegnern der Monopole und Gesellschaften durchaus ernst.[121]
Der Reichsabschied von Worms, erlassen am 26.5.1521, bestätigt dann die Einschätzung des kleinen Ausschusses, dass eine fertige Polizeiordnung noch nicht erlassen werden kann.[122] Er hält aber fest, dass die Sache weiterhin zu verhandeln sei, worum sich das Reichsregiment sowie der Erzherzog Ferdinand, Karls V. Bruder und dessen Statthalter im Reich, auch künftig kümmern sollten.[123]
Acht Monate später, im Februar 1522 verhandelt das Regiment wieder über die Monopoliensache, ohne Ergebnisse.[124] Im Monat April fand dann der erste Nürnberger Reichstag des Jahres 1522 statt. Die Monopolfrage wurde nicht eigens beraten; aber im Zusammenhang mit Überlegungen zur ungeklärten Finanzierung der noch jungen Institutionen Regiment und Reichskammergericht wurde angedacht, die Handelsgesellschaften an dieser zu beteiligen.[125]

4.3 Der Beginn des zweiten Reichstags zu Nürnberg im Herbst 1522

Der zweite Reichstag zu Nürnberg wurde auf den 1. September 1522 einberufen, mit Verspätung am 17. November eröffnet und dauerte bis zum 8./9. Februar 1523.[126] Weil bis Mitte November nur drei weltliche Fürsten erschienen waren, schrieb der Gesandte Hans von Planitz in einem seiner zahlreichen Briefe an Kurfürst Friedrich von Sachsen über die Zusammensetzung der ca. 100 Teilnehmer: der merer teyll eitel paffen und paffenknecht seien[127]. Die Briefe von Planitz an Friedrich, der ja in Wittenberg Martin Luther duldete, waren schon für Leopold von Ranke die wichtigste Quelle für diesen Nürnberger Reichstag.[128] Gleich zu Beginn wurde wegen der großen Menge der zu beratenden Themen ein Ausschuss gewählt der “das Wichtigste”[129] beraten und dann seine Ergebnisse den gesamten Ständen vorlegen sollte. Dieser interkuriale große Ausschuss hatte somit die Hauptarbeit des Reichstags zu leisten.[130] Er beriet zunächst, neben einem kleinen und einem geringen Ausschuss[131], über die Stellung des Reichs zu Sickingens Fehde, dann über Hilfe für Ungarn gegen die Türken[132], und darüber, wie sie zu finanzieren sei.[133] Nachdem diese Themen besprochen waren, wurden Mitte Dezember wiederum kleinere Ausschüsse[134] gebildet, die weitere Vorlagen, welche am 18. November vom Regiment dem Reichstag zur Beratung übergeben worden waren, diskutieren sollten. Das waren: die Verbesserung der Münze, die geplante Polizeiordnung und die großen Gesellschaften und ihr „monopolistisches Treiben”.[135]

4.4 Die Monopolgutachten

Am 18. November wurde der Reichstag eröffnet. Hans von Planitz machte den Ständen die Tagesordnung, in Form der Vorlagen des Regiments[136] bekannt. Vorarbeiten hatten darin bestanden, dass schon am 6. November 1522 sich das Regiment an mehrere Städte wandte, mit der Bitte, durch Sachverständige drei Fragen über die Monopolien beantworten zu lassen: 1. Ob dieselbigen dem heiligen Romischen reich und gemainem nutz schädlich und derohalb abzuthon (abzuschaffen) seien? 2. Ob alle gesellschaften on unterschied gar abgethan sollen werden oder ob inen ain mas zu geben sei? 3. Durch was mittel das bescheen und wie dieser sachen geholfen werden möchte?[137]
Antworten gingen Anfang Dezember von Ulm, Frankfurt und Augsburg ein. Das Ulmer Gutachten[138] ist einigermaßen kurz, in den RTA nimmt es knappe zwei Seiten ein. Es erklärt die großen Gesellschaften in ihrem derzeitigen Zustand für schedlich und unerleidlich und fordert einige Beschränkungen für diese. Möglicherweise ein Hinweis auf die soziale Zusammensetzung der Stadt. In Ulm hatte der Große Schwörbrief von 1397 die Vermehrung der zünftischen Sitze im Rat und die Beschränkung der patrizischen Vorrechte gebracht. Das war dort der Durchbruch zur Zunftverfassung gewesen. Man könnte nun denken, dass also der von Handwerkern und ihren Zünften bestimmte Stadtrat im Gutachten seinen Vorbehalten gegen Fernhändler Ausdruck verleihe. Allerdings war 1368 auch in Augsburg, dessen Gutachten ganz anders aussah, eine Zunftordnung durchgesetzt worden. Die Fugger stammten selber aus dem Zunftmilieu und in Augsburg profitierte die Leinen- und Barchent-Weberzunft vom Fernhandel treibenden Patriziat.[139] Auf ähnliche Weise gestaltete sich auch die Zusammenarbeit zwischen den Berufen in Ulm. Da die Sozialstruktur der beiden Städte also ähnlich war, müssen andere Gründe für die unterschiedlichen Stellungnahmen existiert haben. Zwei sind denkbar: Schon 1403 traf die Reichsstadt Ulm Abwehrmaßnahmen gegen die „Gäuweber“ der benachbarten Orte Burgau und Weißenhorn, weil diese dem städtischen Barchentgewerbe Ulms Konkurrenz machten.[140] Als die Fugger 1507 neue Landesherrn wurden, zogen sie die dortige Baumwollweberei manufakturartig auf, die dadurch für Ulm „eine gefährliche Konkurrenz auf den Weltmärkten“ wurde.[141] Möglicherweise versuchten also die Ulmer mittels einer Reichsgesetzgebung gegen die großen Handelsgesellschaften die Fugger zu treffen. Ganz ähnlich lauten übrigens die Erklärungen mancher Forscher für die Monopolgesetzgebung insgesamt, sie sei von den Hansestädten gegen die oberdeutschen Gesellschaften initiiert worden.[142] Aus den Quellen, die hier betrachtet werden, geht das nicht hervor, beispielsweise schickte die Hansestadt Lübeck kein Gutachten ähnlich dem aus Ulm. Einen zweiten Erklärungsansatz bietet die Mentalitätsgeschichte der Stadt Ulm. Denn während in Augsburg Konrad Peutinger wirkte und auch Johannes Eck, der als junger Theologieprofessor im Auftrag Jakob Fuggers 1514 in Bologna in einer berühmt gewordenen Disputation die scholastische Zinstheorie angriff,[143] bestellte im Jahre 1500 der Ulmer Magistrat Ulrich Krafft zum Stadtpfarrer.[144] Dieser einflussreiche humanistische Gelehrte und Jurist, er war z.B. Richter der Städte beim Schwäbischen Bund, verfasste die kenntnisreichen „Zwölf Sätze gegen den Wucherischen Barchenthandel“ und gab in diesen seiner an Thomas von Aquin geschulten „konservativen“ Haltung in wirtschaftlichen Fragen Ausdruck.[145] Schelling bezeichnet Krafft als großen „Gegenspieler Konrad Peutingers“ und beschreibt die Entfremdung der „beiden großen schwäbischen Schwesterstädte am Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit.“[146] Für diese war natürlich nicht Krafft alleine verantwortlich, vielmehr standen dem Pleban der Rat und das Patriziat zur Seite, die es z.B. Ulmer Kaufleuten verboten sich auswärtigen Handelsgesellschaften anzuschließen.[147] Ob aus der beschriebenen lokalen Situation in Ulm auf die Haltung der Städte insgesamt[148] Schlüsse gezogen werden können, scheint fraglich.
Auch wenn das Frankfurter Gutachten, das 1976 wiederentdeckt aber noch nirgends gedruckt wurde, ebenfalls für Maßnahmen gegen die Handelsgesellschaften plädiert. Die großen sollten ihm zufolge ganz verboten, den kleineren sollten monopolistische Handlungen verboten werden. Höchstpreise sollten aufgestellt und Gesellschaften sollte es untersagt werden Einlagen von Dritten anzunehmen.[149] Der Rat der alten Messestadt[150] Frankfurt, der das Gutachten von einem Unbekannten verfassen ließ, war wie der in Ulm patrizisch geprägt. Allerdings gab es unter den Frankfurter Geschlechtern durchaus noch Familien, die erfolgreich Fernhandel ausübten, während andere wie in Ulm von Renten lebten.[151] Daher kann das Gutachten wohl nur als Zugeständnis an die aufbegehrenden Handwerker und Unterschichten gesehen werden. Diese hatten manchen der Stadtpfarrer auf ihrer Seite, deren Predigten schon um die Jahrhundertwende mehrfach zu Unruhen und Auseinandersetzungen führten. So predigte Dr. Konrad Hensel gegen die reichen Bettelmönche, bei denen viele Bürger Schulden hatten und attackierte Patrizier als Beschützer der Juden. Humanistische Patrizier schlossen sich der Kritik am Klerus an. 1520 sollen die Schriften Luthers auf der Messe Bestseller gewesen sein.[152] Der lange schwelende Unmut entlud sich 1525 in einem Zunftaufruhr. Im Programm der Aufständigen, den „46 Artikel der Frankfurter Gemeinde“, verbinden sich religiöse und wirtschaftliche Motive. Sie richten sich gegen Missstände im Kirchenwesen, für die Ablösung von „ewigen Zinsen“, gegen den „Wucher“ der Juden und auch gegen die Furkaufer.[153] Möglicherweise übten die Kreise, die schließlich den Aufstand gegen den Rat anführen sollten, schon drei Jahre zuvor mehr oder weniger direkten Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens über die Monopole aus.
Anders als das aus Ulm und Frankfurt sieht das Urteil des Augsburger Gutachtens aus. Hier hatte der Rat zunächst durch Kaufleute ein Gutachten aufstellen lassen. Es verteidigt in polemischer Manier den freien Handel[154] und in patriotischer den Nutzen der Gesellschaften fürs Vaterland, der im Falle eines Verbots verloren ginge: Es sei zu bedenken, dass durch abton der gesellschaften (...) Teische nacion vill mer durch frembd ausgesaigert wird. Eine Beschränkung der Macht der deutschen Gesellschaften würde also fremden zu fug und nucz und den inwonern zu schaden und verderbnus raichen. Neben diesem propagandistischen Argument, das sich wie man heute sagen würde, für den “Standort Deutschland” stark macht und damit zeigt, dass die Autoren, obwohl Deutschland ja in drei große Wirtschaftszentren zerfiel, schon einen nationalökonomischen Zusammenhang vor Augen hatten, wird noch ein anderes vorgetragen, dass nämlich die monopolia oder furkeff durch die grossen heren gestuirt und verkauft würden. Dass also die Fürsten selber durch Verkauf von Regalien und Privilegien von Monopolen profitieren, ja selber welche besitzen würden.[155] Drei Beispiele dafür, was die Autoren vor Augen gehabt haben könnten; im Text genannt sind sie allerdings nicht: 1513 schloss eine Gruppe von Kaufleuten mit Albrecht von Brandenburg, dem Hochmeister des Deutschen Ordens einen Vertrag, durch den das Ordensoberhaupt die Nutzungsrechte an seinem Bernsteinregal aus den Händen gab. Er musste den Kaufleuten so lange allen an seinen Küsten gewonnenen Bernstein überlassen, bis er rund 6000 Mark Schulden, die er bei ihnen hatte, beglichen hätte.[156] Herzog Georg von Sachsen übertrug im September 1500 durch einen Privilegienbrief einer Handelsgesellschaft das Zwangsvorkaufsrecht für die gesamte sächsische Zinnproduktion und erneuerte die Urkunde im Dezember 1520. Erzherzog Ferdinand, auf dem Nürnberger Reichstag der Statthalter des Kaisers, übertrug 1524 den Höchstettern das Handelsmonopol für das Quecksilber von Idria.[157] Der Großhandel musste meist im Voraus bezahlen, oft noch Anleihen gewähren und dann die Ausgaben mit dem Verkauf der Monopolwaren zu decken versuchen. Die Augsburger geben also einen richtigen Hinweis auf die Rolle der Politik und die zahlreichen Monopole der Fürsten, vergessen aber, die Monopole der privaten Wirtschaft zu erwähnen.[158] Statt Handelseinschränkungen fordert das Gutachten dann den Handel zu fördern: mittels sicherer Straßen, Qualitätskontrollen, dem Verbot von Betrug, kurz: gutte[r] pollicei und ordnung.[159]
Wohl wegen der offenen Worte, die diese Schrift findet, wollte sie der Rat nicht unbearbeitet nach Nürnberg weitergeben, zumindest ist das Gutachten, das dann dort ankam um einiges sorgfältiger, ausführlicher und weniger frech formuliert. Dieses zweite Augsburger Gutachten ist ebenfalls erhalten.[160] Es tritt energisch für die Nützlichkeit und Berechtigung der großen Gesellschaften ein. Es zählt Länder und Städte auf, die durch Handel Wohlstand erwarben, erwähnt die Zolleinnahmen, die der Handel beschert und widerlegt das Argument, die großen Gesellschaften würden durch ihr Botenwesen den Handel der gemainen kaufleut verhindern. Wieder wird der Nutzen der Gesellschaften für die Nation betont: Durch ein Verbot der deutschen Gesellschaften, die Deutschland für manche Waren übrigens nur als Transitland nutzen würden, würde der Handel von Welschen übernommen: Also durch solch sachen, das ist, wa man den reichen kaufleuten pfeffer zu kaufen und durch Teutsche in andere land zu furen verbieten, wurde man Teutscher nation die handlung entziehen und anderen wie obsteet zustellen; da dann fursten und oberkaiten und im grunde Teutscher nation in vil weg nachtailig und schedlich were.[161] Die “national-liberalen” Augsburger wenden sich im Folgenden gegen die Beschränkung des Grundkapitals und beschreiben den allgemeinen Nutzen zinsbringender Anlagen.[162] Wie schon der oben genannte Entwurf fordert abschließend auch die Fassung, die dann an das Regiment ging, dass die Obrigkeit verbiet die bösen, unerber keuf und hendel und felscherei der waren [163] statt den gutten handel, den fursten und oberkaiten ire zöll, den ganzen gemainen nutz und reichthumb Teutschen landen (abzu)thon und (zu)zerstören.[164] Das Schlagwort vom gemeinen Nutzen wurde, wie man hier sieht, auch wenn es ursprünglich eines der Opposition war, inzwischen von allen Parteien benutzt.

5. Der Ratschlag von 1522/23. Interpretation und Auswertung

Das zuletzt beschriebene Augsburger Gutachten wurde schließlich dem kleinen Ausschuss vorgelegt, der noch im November eingesetzt wurde. Er arbeitete im Dezember und reichte schon gegen Ende des Monats dem großen Ausschuss sein Gutachten ein. Dieser verhandelte darüber am 29. Dezember. Seine Beratungen und die des Regiments und der Stände dauerten dann bis zum Schluss des Reichstags. Über die Einzelheiten der Verhandlungen ist nichts bekannt, ihr Ergebnis liegt uns in gedruckter Fassung vor, als Ratschlag des kleinen Ausschusses über die Monopolien mit Änderungen des grossen Ausschusses, nebst den Begutachtungen des Ratschlags durch den großen Ausschuß und das Regiment.[165] Der gedruckte Ratschlag fasst verschiedene Handschriften zusammen: Der Haupttext gibt die erste Fassung des Gutachtens mit wenigen Anmerkungen des großen Ausschusses wieder. Da sie in mehreren Handschriften überliefert ist, sind Abweichungen von der Leithandschrift W in den Fußnoten (Kleinbuchstaben) verzeichnet. Die separat vorliegenden Kommentare von großem Ausschuss und Regiment sind ebenfalls in den Fußnoten (Ziffern) eingefügt. Ob durch die Anmerkungen von großem Ausschuss und Regiment unterschiedliche politische Positionen sichtbar werden, darüber kann möglicherweise der nun folgende genauere Blick auf den Ratschlag Auskunft geben.
Der Ratschlag umfasst 42 Artikel.[166] Er beginnt mit einer Begriffsdefinition und Bemerkungen zur bisherigen Monopolgesetzgebung, dann werden die drei Fragen (s.o.) wiederholt und beantwortet. Artikel 6 bis 13 beschreiben die Schädlichkeit der großen Gesellschaften, 14 beantwortet die Frage, ob sie abzuschaffen seien, und 15 bis 42 machen Lösungsvorschläge.

5.1 Einleitung des Ratschlags

Mit dem Verweis auf das Corpus iuris civilis und den griechischen Ursprung des Worts monopolia wird dieses definiert als Alleinhandel, als der alleinige Ein- und Verkauf einer Ware durch einen Händler oder eine Vereinigung von Händlern. Der Begriff fürkauf, der schon im Titel des Ratschlags auftaucht, scheint in unserem Zusammenhang meist in eben diesem Sinn verwendet zu werden, kann aber auch eine Form des Zwischenhandels, Vorwegkauf zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs meinen (s. u., S. 18).
Der zweite Artikel beschreibt, dass der Unmut über Monopole nicht neu sei, sondern diese schon von den römischen Kaisern Justinian, Honorius und Theodosius verboten worden und auch unter Strafe gestellt worden seien. Als Beleg dienen wieder Zitate aus dem Corpus iuris civilis. Eine im Mittelalter, dem das alte Recht gut und das gute Recht alt war, übliche Argumentationsweise.[167] Allerdings geht die Rezeption des Corpus hier schon über ein solches naives Stadium hinaus[168]: Die Autoren des Ratschlags, wohl ausgebildete Juristen, sind mit dem Text vertraut und nennen konkrete Inhalte. Dann folgt der Verweis auf den Reichsabschied von 1512 mit dem bei grossen peen und straff keiser maximilian sambt den stenden des reichs solche schedliche furkeuf verboten hatte.[169] In der Handschrift, nicht jedoch in Nr. 104, folgen die betreffenden Artikel des Abschieds von Köln, er liegt gedruckt vor in Band 2 der Reichstagsakten (JR). Obwohl nun der genannte Reichsabschied das Verbot der Monopole proklamierte und für die Nichtbeachtung des Verbots Strafen ankündigte und vorsah, wurde in den 10 Jahren, die seitdem vergingen, nicht der Versuch unternommen, das Verbot durchzusetzen, weder durch die oberkeit oder den kaiserlichen fiscal. Und das dieweil doch je zu zeiten andere kleine rauber und dieb als hertiglich gestrafft werden, und dieser reichen gesellschaft eine des jars dem gemainen nutz vil mer weder alle andere strassenrauber und dieb beschedigen.[170] So heißt es im 4. Artikel, der mit solch deutlichen Worten gleich ankündigt, dass der kleine Ausschuss in seinem Ratschlag nicht die Position des Augsburger Gutachtens übernehmen wird.
Nach dieser Einleitung werden die drei Leitfragen wiederholt, ob die Monopole dem Reich und der Allgemeinheit Schaden bereiten, ob alle Gesellschaften abzuschaffen seien oder ob sie zu beschränken seien, und mit welchen Mitteln das eine oder das andere dann getan werden sollte.

5.2 Antwort auf die Frage, ob Monopole schädlich seien.

Der 6. und 7. Artikel stellen nun, um die schedlichkeit der grossen gesellschaft zu belegen, die Behauptung auf, diese seien verantwortlich für den Anstieg der Gewürzpreise in den vergangenen Jahren. Sie hätten diesen Anstieg bewusst provoziert, in dem sie in Portugal bereit seien, dem König höhere Preise zu zahlen, als er sie sonst fordere, wenn er ihnen nur verspreche, von den Späterkommenden noch mehr zu verlangen. Das würde dann dazu führen, dass kein anderer Händler die Ware erwerben könne und die großen Gesellschaften, als alleinige Anbieter im Reich, die Preise heben könnten. Zum Beleg, dass sie das auch getan hätten, folgt ein Verzeichnis über einige Gewürze und deren Preisentwicklung. Es macht den Preisanstieg deutlich, seine Ursachen dürften aber vielfältiger sein, darauf weist schon Ranke[171] hin, auch wenn er über den Ratschlag des kleinen Ausschusses auf nur zwei Seiten berichtet. Er nennt als weitere Gründe: vermehrten Luxus und erhöhte Nachfrage, die Nachwirkungen des venezianischen Krieges, das Sinken des Geldwerts, nachdem die amerikanischen Edelmetall-Zuflüsse eröffnet worden waren. Auch von der heutigen Forschung werden, nach ausführlichen Diskussionen, gesteigerte Nachfrage (infolge von Bevölkerungszunahme) und erhöhter Geldumlauf, verantwortlich gemacht für die Erhöhung der Geldmenge und damit für die „Preisrevolution des 16. Jahrhunderts“, von der am stärksten die Nahrungsmittel betroffen waren.[172] Ranke erstellte auch eine Tabelle, die die Preisentwicklung verdeutlicht. An dieser orientiert sich die folgende:

Katalonischer Safran (1 Pfund)
1516
2½ Gulden, 6 Kreuzer
1522
4½ G. 15 Kr.
„Zima“ geringerer Safran
1516/18
2 G., 21 bis 27 Kr.
1522
4 G.
Gewürznelken
1512
19 Schilling
1522
2 G.
Zimt (lang)
1516
1G., 18 Kr.
1519
2 G. 3 Ort
Zimt (kurz)
1515
3 Ort
1519
1 G. 21 Kr.
Muskatnus
1513
½ Gulden
1522
3 G.28 Kr.
Muskatblüte ”Macis”
1518
1 G. 6 Kr.
1522
4 G. 6 Kr. 6 Heller
Bester Pfeffer (in der Haut)
1518
18 Kr.
1522
32 Kr.
Ingwer
früher
21-14 Kr.
1516
1G. 3 Kr.
Galgant
früher
1 G. 36 Kr.
1516
1 G. 39 Kr.
Zucker, 1 Zentner
1516
11-12 G.
1518
20 G.
Kandiszucker 1 Ztr.
1517
16-17 G.
1522
20-21.G
Mandel aus Venedig 1 Ztr.
1518
8 G.
1522
12 G.
Rosinen aus Venedig
1518
5. G.
1522
9.G.
Feigen aus Venedig
1518
3. G., 2 Sch.
1522
4 G. 1 Ort

Übrigens vergisst der kleine Ausschuss nicht, die Quelle seiner Daten zu vermerken: Nota. Diese leuf und pfenbert zu Nurmberg sind aus etlicher kaufleut doselbst jerlichen leufzetteln und verzeichnussen vom 10ten jar bis in das 22te gegenwertig jar ausgezogen.[173]
Auf das Verzeichnis folgen noch Angaben über den geschätzten Gesamtumfang des Gewürzhandels in Deutschland. Dieser sei aus zwei Gründen relevant: um den Gewinn der Kaufleute schätzen und um ermitteln zu können, was ein Reichszoll auf Gewürze einbrächte. Demnach kommen allein aus Lissabon jährlich 36 000 Zentner Pfeffer (1800 Tonnen)[174], 2400 Zentner Ingwer (12 Tonnen) und tausend Ballen Safran. Diese Mengenangaben geben interessante Hinweise auf das Handelsvolumen; die Liste der unterschiedlichen Gewürze und ihrer Preise darauf, welches übliche Handelsgüter waren und wie hoch die Inflationsrate war. Die Angaben müssten allerdings mit anderen Quellen verglichen werden. Der Augsburger Stadtschreiber Konrad Peutinger z.B. bezweifelt in einem Gutachten von 1530 das Importvolumen von 36 000 Pfund Pfeffer. Tatsache sei, dass der König von Portugal an die ganze Christenheit kaum 15 000 Zentner verkaufe, an Deutschland etwa 3000 Zentner.[175]
Im 9. Artikel wird beschrieben, dass sich eigenständige Handelsgesellschaften für bestimmte Geschäfte zusammenschließen, um durch die Zusammenlegung von Kapital bestimmte Waren in iren gewalt und eins hand (zu)bringen, (...) so man dieselben nindert anderst dann von inen bekumen mag. Solch bewusst erworbenes Kollektivmonopol sei häufig zu beobachten und gleiche einer gemeinen schatzung.[176] Wenn nun ein armer Kaufmann solch monopolisierte Waren kaufe, hätte er gegen die Konkurrenz keine Chance, diese wieder gewinnbringend weiterzuverkaufen, sondern die gross handtierer von stund an auf dem nacken, die hätten den uberschwall derselben warre, konnen die wolfailer, auch auf lang porg hin geben. Sodass der kleine Händler schließlich bankrott gehe, und seine Waren wieder in die Hände der Großen falle. ursach des ist der pracht des grossen haubtguets, heißt dann der letzte Satz des 10. Artikels[177] aus dem gerade zitiert wurde. Er schildert, aus Sicht der Kleinhändler, eindrücklich den Vorteil der kapitalstarken Gesellschaften, die z.B. Waren auf Kredit abgeben konnten, d.h. auf prompte Zahlung nicht angewiesen waren, und damit der Kundschaft, bspw. notorisch unter Geldknappheit leidenden Fürsten, entgegen kommen konnten.
Der 11. Artikel bringt ein weiteres Argument: Die großen Gesellschaften würden, da sie anders als reisende Händler nicht mehr unterwegs waren, sondern Filialen unterhielten, die mittels Briefen[178] kommunizierten, die heimische Wirtschaft schädigen. Sie würden keine Zölle zahlen und die Wirte am Straßenrand um ihren angestammten Gewinn bringen. Diesem rationalisierungsfeindlichen Argument war schon entgegnet worden, dass Zölle ja hauptsächlich auf Waren erhoben würden, und da ein Gewürzballen kaum in einen Brief passe, die Warenzölle natürlich auch von den großen Gesellschaften bezahlt würden – und wegen der Menge gerade von diesen.[179] Dieser Artikel fordert in heutigen Worten Vollbeschäftigung und, mit dem Hinweis vile der verkaufer bringt guten kauf und wohlfaile der waren, Förderung des Wettbewerbs.
Es folgt eine weitere Klage, die großen Gesellschaften seien wegen ihres Fernhandels für den Abfluss von Edelmetall verantwortlich, ohne den Handel schir an alle ort der ganzen Europa (...), blib die munz woll an einem iglichen ort, darin sie geng und gäb were.[180] Das klingt, als plädiere der Ratschlag mit dieser Behauptung à la Friedrich List für einen geschlossenen regionalen Geldkreislauf und nationale Autarkie. Tatsächlich war der “Devisenschwund”, die “passive Zahlungsbilanz” wohl Folge des hohen Preisniveaus in Deutschland (siehe Tabelle). Dieses hielt ausländische Kaufleute, die Waren auf die Messe nach Frankfurt brachten, davon ab, ihren Erlös in deutsche Waren zu re-investieren und diese, statt Münzen und Edelmetall, mit nach Hause zu nehmen.[181]
Das letzte Argument (Art. 13) für die Schädlichkeit der großen Gesellschaften, dürfte in der unruhigen Zeit der Reformation und Bauernaufstände[182] von besonderem Gewicht gewesen sein:
... ist auch gefunden worden, das obgemelter unleidenlichen und untreglichen bösen beschwärungen halben, so aus den grossen geselschaften und schedlichen verpoten furkeufen komen, in etlichen steten empörungen des gemainen mans enstanden sind, als dann mit der zeit, so das nit aggewent, vill weiter und mer, dann sich bisher eraignet, zu besorgen ist.[183]
Die Macht der Straße war den Mitgliedern des kleinen Ausschusses in Nürnberg vor Augen: Als der päpstliche Legat Chieregati am 3.Januar 1523 vom Reichstag forderte, vier Nürnberger Prediger wegen der Verbreitung lutherischer Irrlehren gefangen zu nehmen und zur Bestrafung nach Rom zu senden, konnte er sich kurze Zeit später nicht mehr unter die Bevölkerung wagen. Bei dieser waren die verleumdeten Pfarrer beliebt, einen hatte Chieregati als getauften Juden bezeichnet, in einer Stadt in der bspw. der Judenhasser Hans Folz ein populärer Dichter war, wohl kein geringer Vorwurf. Jedenfalls gingen Reichstag und Stadtrat nicht auf Chieregatis Verlangen ein, letzterer schlug es rundweg ab, „weil die Erfüllung desselben zu Ungeschicklichkeit und Aufruhr Anlass geben würde.“[184]

Es folgt nun im 14. Artikel die Antwort auf die zweite Ausgangsfrage, ob alle Gesellschaften abzuschaffen seien. Der Ratschlag verneint die Frage aus vier Gründen, die ganz ähnlich im oben erwähnten Augsburger Gutachten zu finden sind. Die Augsburger Gesellschaften konnten also mit ihren Argumenten tatsächlich auf das „Gesetzgebungsverfahren“ Einfluss nehmen. Erstens: Alle Gesellschaften zu verbieten, sei wider gemeinen nutz, auch ganzer Teutscher nation seer hoch beswerlich, nachteilig und verechtlich denn alle eusseren nationen würden dann die Geschäftspraktiken übernehmen, die gerade eingedämmt werden sollten, und dann das ganz Teutsch land auf diese aufsatzung erösigen (erschöpfen) und aussaugen.[185] In dieser Redeweise schwingt Ressentiment mit, denn offensichtlich scheint die Monopolstellung einer französischen Gesellschaft schlimmer zu sein, als die einer deutschen.[186] Auch an das antijüdische Bild vom „Wucherjuden“, das mit den ökonomischen Vorstellungen der Zeit verquickt war,[187] erinnert an dieser Stelle das Vokabular des Ratschlags.
Die drei weiteren Argumente sind weniger ideologisch als pragmatisch, personen die in einem gewerb mi maſs vereint weren wären damit besser gegen Rückschläge und Verluste abgesichert. Wenn also sämtliche Gesellschaften verboten würden, hätten die reichen Kaufleute einen großen Vorteil, weil diese nicht auf solche Formen der Risikoverteilung angewiesen wären. Der Sache wäre also nit geholfen, sondern mer ein deckel und huetlein aufgesetzt.[188] Und viertens, warum solle es, da es nun mal zur Natur des Handels gehöre, unterschiedliche Orte und Gegenden aufzusuchen und Einer nicht gleichzeitig an verschiedenen Orten sein könne, nicht erlaubt sein sich am anderen Ort von Dienern oder Mitgesellschaftern vertreten zu lassen.
Aus dem bisherigen ergebe sich klar, heißt es abschließend, dass grosse geltmechtige geselschaften zu dulden schedlich, dagegen gar kein geselschaft ainicherlai weiſs zuzulassen nachteilig, so die bede als extrema tadelheftig erscheinen, volgt beschlieſslich daraus, das das mittl zwuschen den beden mit vernunft gemessigt nutlich, annemblich und leidlich sei.

5.4 Vorgeschlagene Maßnahmen

Es folgt nun in den weiteren Artikeln eine Liste von neun Maßnahmen, die beitragen sollen, das beschriebene Mittelmaß im wirtschaftspolitischen Vorgehen zu finden. Die erste Verordnung, die (in Art. 16) vorgeschlagen wird, soll das haubtguet[189] oder auch haubtgeld, gemeint ist die Gesamtsumme des (Handels-)Kapitals,[190] also des Geldes, das für weitere Investitionen verwendet wird, auf 50 000 Gulden beschränken. Während dieser Vorschlag von großem Ausschuss und Regiment ausdrücklich gut geheißen wird, wenden sich beide dagegen, die Zahl der Filialen einer Gesellschaft oder eines Händlers auf drei zu beschränken. Wohl weil offenkundig war, dass die Zahl der Faktoreien einer Gesellschaft unerheblich ist für deren Kapitalkraft. U. a. um die Beschränkung dieser Macht überprüfen zu können, sollen sich alle Gewerbetreibenden bei ihren Obrigkeiten anmelden und dort versichern, dass ihr haubtgut die genannte Summe nicht übersteige (Art. 17). Um zu verhindern, dass sich die einmal begrenzte Kapitalmenge wieder vermehre, sollten gewinne ausgeteilt und in keinerlai weiſs zum haubtgut geschlagen werden (Art. 18). Eine weitere Ergänzung tritt mit Art. 22 hinzu, der vorsieht, dass auch keine Gesellschaft oder Person mehr als 50 000 Gulden in ein Geschäft investieren dürfe.[191]
Des Weiteren soll es Kaufleuten verboten werden gelt auf zins (zu)entlehen (zu verleihen), oder Anlagen oder Anleihen gegen Zins anzunehmen (zu leihen). Wenn Gesellschaften oder einzelne Personen schon Einlagen hätten, müssten sie diese zurückzahlen. Denn Zins sei ungotlich und wucherlich, also (...) auch dem gemainen nutz nachteilig und schedlich.[192] Unter Strafe solle auch der Versuch stehen, dieses Verbot durch Absprachen zu umgehen, oder dadurch, dass der Zins eben nicht als solcher bezeichnet werde. Das kirchliche Zinsverbot setzte die Zinsverurteilung der griechischen und römischen Moralphilosophie mit biblischen Argumenten fort. Die kirchliche Gesetzgebung beginnt mit den Verboten des Zinsnehmens an Kleriker (314/315), auf dem Laterankonzil im Jahre 1139 wird es wieder aufgenommen, auf Laien ausgeweitet und auf weiteren Konzilen bestätigt.[193] Das Verbot führte zu Umgehungsstrategien,[194] von denen einige kurz genannt seien: Wechselgeschäfte, indirekte Geldleihe, wie die Beteiligung an Handelsgeschäften, Warenkredit und Rentenkauf.[195] John Maynard Keynes und Werner Sombart stellten die These auf, dass mit dem Zinsverbot lediglich Konsumkredite verhindert und produktive Kredite gefördert werden sollten.[196] Die Unterscheidung wird im Ratschlag nicht gemacht, im Gegenteil: das Geldleih- und Verleihverbot soll rigoros sein; Mittel zu dem Zweck den Handelsgesellschaften die Zufuhr von Kapital abzuschneiden.[197] Der Ratschlag folgt also eher dem Ulmer Gutachten, das meinte, allein vatter, son und tochtermann dürften sich zu Gesellschaften zusammenschließen, als dem Augsburger Gutachten, das beschreibt, wie vorteilhaft Geldanlage und Beteiligung auch für kleine Sparer sein könne.[198]
Die bisherigen Maßnahmen zusammengefasst: Das Verbot der Annahme von Depositen soll die Begrenzung des Eigenkapitals und das Verbot der Selbstfinanzierung durch den Zwang zur Ausschüttung der Gewinne ergänzen, um die Macht der Handelsgesellschaften einzudämmen.
Als vierte Maßnahme fordert der 20. Artikel das bis dato unbeachtet gebliebene Monopolverbot ernstichlist zu erneuern und zu ercleren, das kain geselschaft, si sei groſs oder klein, oder auch sonder personen ainicherlai ware, wie geringschatzig die immer were, gar oder den merern Theil in ainer geselschaft gewalt oder aines hand bringen sollen.[199] Interessant an diesem Kernstück des Ratschlags, und an der Begriffsdefinition in Art. 1 ist die deutliche Unterscheidung zwischen Monopol und Handelsgesellschaften. Im Gegensatz zur öffentlichen Meinung, der beide Begriffe identisch waren[200], hat der kleine Ausschuss einen Begriff vor Augen, der der heutigen Definition von Monopol als Alleinverkauf entspricht. Das Monopolverbot soll wie die ersten drei Maßnahmen dazu dienen, den Gesellschaften ain mas zu setzen.
Sowohl das Monopolverbot, als auch das Verbot eines hauptguts über 50 000 Gulden sollten streng überwacht werden, damit beide Verbote nicht durch verdeckte Verträge zwischen Gesellschaften oder Händlern umgangen werden könnten.[201] Eine solche heimliche Vereinigung sollte mit der verlierung aller guetter[202] bestraft werden.
Artikel 23 schlägt als fünfte Maßnahme folgendes vor: Wenn ein fremder Kaufmann, der, wie es im Fernhandel notwendig und für die Gesellschaften selbstverständlich ist, um die Preisunterschiede in verschiedenen Gegenden weiß, einem kleinen Händler seine Ware unter dem „Weltmarktpreis“ abkaufe, müsse er ihm diese gegen nur die Hälfte des ursprünglichen Preises wieder zurückgeben. Die andere Hälfte der Kaufsumme solle der Obrigkeit zufallen. Dies würde gewissermaßen den Konzentrationsprozess im Kaufmannsgewerbe aufhalten (...wurdt volgen ... mennig der kaufleut[203]) und der Obrigkeit Einnahmen bescheren (merung zoll und gleitgelt).
Artikel 24 greift die Beschwerde über Preisabsprachen wieder auf, wie sie im 7. Artikel im Zusammenhang mit dem König von Portugal erwähnt wurden: Dieser versprach gegen einen gewissen Aufpreis seine Waren an spätere Interessenten teurer zu verkaufen. Solches oder auch nur das Versprechen, Waren an andere nicht billiger zu verkaufen, soll verboten werden. Schon im Kölner Reichsabschied von 1512 waren solche Exklusivverträge verboten worden.
Mit dem folgenden Vorschlag geht der kleine Ausschuss auf Bedenken des Augsburger Gutachtens ein, das ja befürchtete, dass durch die Monopolverordnungen nur ausländische Händler profitieren, deutsche Kaufleute gegenüber jenen Nachteile haben könnten: Der 25. Artikel sieht vor, dass alle eusser gezung, so leger im reich Teutscher nation haben, auch hierin begriffen sein sollen. Wenn ain Walch, Francoſs oder wer der were, im heiligen reich handtirte und in dieser ordnung busfellig begriffen, solt und muest er alle straff wandeln und keren, wie ander inlendisch uberfarende kaufleut. (...) niemants hierin verschont solle werden.[204]
Der Vorschlag, deutschen Kaufleuten die Schifffahrt nach Portugal zu verbieten, den der 26. Artikel vorbringt, stieß schon im kleinen Ausschuss und dann beim grossen und beim Regiment auf Zweifel. Die Begründung ist auch wenig einleuchtend: Obwohl bei der risikoreichen Seefahrt den deutschen Gesellschaften ain so merkliche summa an gelt und guttern ertrunken[205] sei, hätte diese ein ain uberschwenkliche®, unaussprechliche® reichtumb uberkomen, der folglich von den stenden und inwonern des heiligen reichs ersogen, erwuchert und erschätzt sei. Deswegen solle gesetzt werden, dass kainer im ganzen Romischen reich weder durch sich selbs oder jemant von seinen wegen in Portugall handtieren oder(...) gewerb treiben dörfte. Die erhoffte Folge wäre, dass die portugiesischen Händler dann ihre specerei und waren selbst nach Deutschland fahren würden. Dahinter steckt wohl die Annahme, dass die deutschen Händler dann keine Verluste an die Kundschaft weitergeben müssten und die Waren billiger würden. Unbeachtet scheint, dass der Preis für Transport über See immer die Verluste beinhaltet, unabhängig von der Herkunft des Transporteurs. Etlich im clainen ausschuss vermerkten dann auch, dass die mächtigen Gesellschaften und Kaufleute ihren Vorteil auch wahren würden, wenn sie den Portugiesen ihre Waren in Flandern oder Brabant abkauften. In diesem Einwand scheint auf, dass es bei der ganzen Sache wohl wieder darum ging, die großen Gesellschaften zu Gunsten der kleinen Händler zu schwächen. Großer Ausschuss und Regiment fügen, wegen zweivel ob gute sein soll, die schieffung in Portigal nach der specerei und anderm zu verbieten oder nit[206], dann hinzu, dass erst noch die Meinung der Kaufleute über diesen Vorschlag eingeholt werden sollte.
Dass letztgenannte und die anderen bis hier vorgeschlagenen Bestimmungen größtenteils dazu dienten, die kleinen Kaufleute zu unterstützen und ihre Zahl zu mehren (s. o., Art. 23), stellt auch die Einleitung von Artikel 27 fest. Die Bestimmungen seien deswegen, und weil sie wie bisher umgangen werden könnten, unzureichend und müssten um Verordnungen ergänzt werden, die unmittelbar den Konsumenten zu Gute kämen. Der Ratschlag sieht deswegen Höchstpreisbestimmungen für alle Waren vor: Darumb durch etliche beratschlagt, das zusampt allen vorangezeigten ordnungen etliche kaufmanswaren uf ein summa gelts, das die daruber im reich Teutscher nation nit verkauft, gesatzt werden sollen.[207] Weil die Qualität der Waren sich von Jahr zu Jahr ändere, sollten auch die Maximal-Preise jährlich neu bestimmt werden. Um den Preis zu ermitteln, sollte der als Maßstab herangezogen werden, zu dem, bspw. die specerei, bevor sie in des konigs von Portugal und der grossen schedlichen, verboten geselschaft gewalt kumen, nit zum hochsten oder nidersten, sunder gewonlicher, mittelmessiger weise in unseren landen den kaufleuten, kremern und hantierer abgekauft worden ist.[208] Auf den Einwand, dass die Kaufleute um ihren Gewinn gebracht werden könnten, wenn sie Ware teuer einzukaufen und zu einem bestimmten Preis abzugeben gezwungen wären, folgt die Behauptung, dass die fremden Kaufleute unseres gelts gar vil weniger weder wir (Deutschen) irer waren entberen könnten und die Waren deswegen zu einem Preis abgeben müssten, der es erlaube, sie in Deutschland der Satzung gemäß weiterzuverkaufen.[209] Auch die regional unterschiedlichen Längen und Gewichtsmaße erwähnt der Artikel, sie müssten natürlich berücksichtigt und umgerechnet werden.[210] Während der große Ausschuss der Höchstpreis-Verordnung skeptisch begegnet, es sei für diese zu früh, findet sie Zustimmung beim Regiment, das zudem gleich vorschlägt, den Höchstpreis jeder Ware jeweils pro Zentner festzulegen.[211] Übrigens enthält dieser Artikel auch einen Vorbehalt gegen Kartelle, auch wenn dieser Begriff noch nicht verwendet wird, ist er doch gemeint, wenn es heißt, die geteilten geselschaften wurden heimlich verstant mit einander machen, wie sie iderlei irer war geben wollten. Ähnliche Absprachen wurden bereits im 9. Artikel kritisiert und im Gutachten der Stadt Ulm, das sich über die beschwerlichen, unerleidlichen und ungöttlichen contract beschwert.[212]
Artikel 28: Von den bosen furkeufen der inlendischen gueter.[213] Bisher wurde furkauf in den hier behandelten Quellen meist im Sinne von Alleinhandel verwendet. Wie schon in der reformatio sigismundi war damit das Kaufen auf Vorrat gemeint, um später mit höherem Gewinn weiterverkaufen zu können.[214] Der Begriff hat aber nun im 28. Artikel eine etwas andere Bedeutung. Gemeint ist hier mit “Vorkauf” oder “Vorwegkauf” der für das Verlagssystem typische Kauf von meist Textilien vor der Produktion, wie ihn die Satzungen von Ravensburg schon 1379 und von Waldsee 1429 über „Leinen- und Barchent-Leihen“, regeln. Das heißt, es geht um Kreditgewährung auf erst noch zu erstellende Produkte.[215] Auch Getreide, Wein oder andere Erzeugnisse wurden auf diese Weise noch vor der Ernte gekauft. Die Bauern wurden bei dieser Art des Geldleihens um den Gewinn gebracht, den sie auf dem Markt hätten erzielen können, gaben mithin was sie hertiglich erarbeiteten, nehner dann sich das sonst nach gemainem gewondlichen kauf geburt.[216] Und weil nicht nur die armen Leute unter solchen furkeufen litten, sondern auch ihre Herrschaften, denen sie nun weniger Abgaben zahlen könnten, seien diese wider alle gotlich und menschliche satzung[217] und sollten mit dem Einzug allen Besitzes bestraft werden. Wenn Blaich schreibt[218], dass durch solch spekulative Käufe die Bauern “angeblich” Schaden genommen hätten, und sie in ihrer mittelalterlichen Gesinnung eben die “Funktion des Zinses” verkannt hätten, verkennt er selbst etwas, und zwar die Dimension des Problems über das der Artikel berichtet.[219] Denn nach dem Übergang von der Subsistenz- zur Marktwirtschaft, zunehmender Arbeitsteilung und Spezialisierung, waren die kleinen Produzenten, um ihre Bedürfnisse zu befriedigen, auf den Markt und also auf Geld angewiesen. Sie waren nun des öfteren gezwungen ihre Erzeugnisse vor deren Herstellung an die Kaufleute zu verkaufen, sei es, weil diese ihnen als Nachfragekartell gegenüberstanden, wie die Ravensburger Gesellschaft den Leinwebern der Bodenseeregion, sei es, weil sie nach Naturkatastrophen oder persönlicher Krankheit Kredite brauchten, um sich bis zur Ernte ernähren und weiter produzieren zu können. Die so entstandenen Schulden konnten sie, wie sie sich auch mühten, selten zurückzahlen. Aus zwei Gründen: Den Gegenwert, den der Produzent nach der Ernte für seine Waren bekommt, hat er bereits für deren Herstellung ausgegeben, steht also am Ende des Austauschs so mittellos da wie am Anfang. Zweitens: Den Kredit muss er in Gestalt von Waren zurückzahlen und dabei einen für das Marktprinzip konstitutiven Wertabschlag in Kauf nehmen, denn der Preis des Produkts, das er anbietet, versteht sich abzüglich des Gewinns, den der Kaufmann damit zu machen beansprucht. Die kleinen Produzenten tragen stets mehr Wert zum Markt, als sie von diesem bekommen. Gegen die Auswirkungen dieses Marktgesetzes und gegen das zukunftsträchtige Investieren in die Produzenten – gegen deren Behandlung als Ware – richtet sich der 28. Artikel.

5.5 Wie sollten die Maßnahmen durchgesetzt werden?

Nachdem alle Gesetzesvorschläge dargelegt wurden, folgen nun sieben Artikel, die beschreiben, mit welchen rechtlichen Mitteln diese Gesetze durchgesetzt werden könnten. So schlägt der 29. Artikel vor, dass jeder, gleich welcher Herkunft, der auf dem Boden des römischen Reichs deutscher Nation die obigen Gesetze übertrete, vor den Statthalter des Kaisers und das Regiment oder vor das Kammergericht geladen und durch den Fiskal vernommen werden sollte. Wenn das Vergehen sich beweisen lasse, solle der “Täter” allen Besitz verlieren und aus dem Reich ausgewiesen werden. (Einige Mitglieder des Ausschusses ließen vermerken, dass sie die Strafe, vor allem die Ausweisung, für übertrieben hielten.[220]) Die konfiszierten Waren und Güter sollten dann folgendermaßen aufgeteilt werden: Die erste Hälfte sollte der Fiskus von Ständen und Reich erhalten, die Zweite Hälfte sollte in gleichen Teilen gehen an die Obrigkeit unter der das verbrechen[221] geschah und an den Zeugen, der das Vergehen haimlich oder offenlich erstlich glaubwirdig anzaigt(e). Wenn aber ein Vergehen vom Schuldigen selbst gemeldet würde, solle ihm das nicht zur Schande gereichen, sondern sein guter Wille anerkannt und die Strafe erlassen werden.[222] Der Fiskal möge sich in Fällen, die das hier behandelte Thema beträfen, zwei Beisitzer nehmen und wenn er von einem Verstoß höre, sei er verpflichtet solhe clag unverzuglich furzunemen, auch damit auf das vleissigts furzufaren und darinnen niemants zu verschonen.[223] Auch nicht die Obrigkeit, die wissend Gesetzesübertritte dulde. Wenn sich beweisen lasse, dass sie die uberfarung (...) derselben verbot wissenlich und williglich geduldet, zugesehen und gestatt hetten,[224] solle diese Obrigkeit dem Fiskus Strafe im Wert des gesamten Besitzes des uberfarers zahlen. Richtig erkennt der große Ausschuss, dass der 33. Artikel, der diese Maßnamen gegen nachsichtige Obrigkeiten vorsieht, diesen gefährlich werden könnte. Er schlägt deswegen vor, dass Kurfürst, Fürst oder wer sonst Leute bei sich hätte, die diese polliceiordnung überträten, erst zur Verwarnung vor den Fiskal geladen werden sollten, um die Möglichkeit zu erhalten, selber die Strafe gegen den Übeltäter zu verhängen. Erst wenn er dies nicht tue, sondern ihn noch immer schütze, solle die Strafe gegen die Obrigkeit verhängt werden. Diese Änderung billigte das Regiment, das jedoch die Strafkompetenz bei der übergeordneten und unabhängigen Instanz, dem Fiskal, gewahrt sehen wollte, weil es befürchtete, dass die Obrigkeiten die Strafe zu gering ansetzen würden. Während also in dieser Sache der große Ausschuss die Stände zu vertreten scheint, nimmt das Regiment seine Rolle als Wahrer der Reichsinteressen war.
Artikel 34 sieht nun vor, dass nicht nur der kaiserliche Fiskal, sondern jedermann Klage erheben können soll; wenn die Beschwerde für richtig befunden und das Übertreten der Verordnungen nachgewiesen werde, solle der Kläger wie oben in Artikel 30 beschrieben, belohnt werden.[225] Die Prozesse in all den oben genannten Fällen mögen vor dem Regiment oder dem Kammergericht verhandelt werden.[226] Dieses Klagerecht war ein Zugeständnis an den gemainen man.
Es bleibt die Frage, wann die vorgestellten Artikel wirksam werden können: Während die Teilung des Kapitals auf den maximalen Betrag von 50 000 Gulden, das ist wohl hauptsächlich mit der Zertrennung der großen Gesellschaften gemeint, innerhalb eines Jahres[227] vollzogen werden soll, soll alles andere, z.B. Alleinverkauf, Vorwegkauf und Geldverleih gegen Zins, innerhalb zweier Monate verboten werden.[228]
Nach dem Motto „das eine tun, das andere nicht lassen“ folgen auf die bis hierher vorgestellten Gesetzesvorschläge, die sich gegen die Macht der großen Gesellschaften richten, Vorschläge, die von diesen, z.B. im Augsburger Gutachten, gefordert wurden und ihnen auch zu Gute kommen sollen: Die Straßen sollten befriedet werden, um sie sicher benutzen zu können, dies wäre nicht nur gut für die Kaufleute und ihre Kunden, sondern auch den fursten und andern obrigkaiten und derselben unterthanen an zollen, gelaitgelt, ungelt, zerung (...) zu vill nutz und guten.[229] Betrügerische Kaufleute, die, nachdem sie Bankrott machten, flüchten, sollten unter keiner Herrschaft Zuflucht finden dürfen, sondern ergriffen und verurteilt werden.[230] Mit dem Artikel 40 betont der kleine Ausschuss, dass es wichtig sei, den auf dem Wormser Reichstag von 1512 gefassten Beschluss ein einheitliches reichsmaſs und gewicht zur Bezahlung von zinſs, gult, zoll, ungelt, leibgeding und dergleichen einzuführen.[231] Mit dem 41.Artikel möchte er einen weiteren Beschluss vorhergegangener Reichstage bekräftigen: Die Verfolgung von Warenfälschung im Allgemeinen und der streckung der tuecher im Besonderen.[232]
Den Abschluss des Ratschlags bildet, mit der Warnung vor boser procurei wider dise gemeinnutzige satzung (Artikel 42), der Appell an alle hohen und niederen Reichsstände Korruption und Nachlässigkeit nicht zu dulden und mitzuhelfen, die im Ratschlag beschriebenen Verordnungen durchzusetzen.

6. Ergebnisse

Welche Schlüsse lassen sich nun zusammenfassend aus den Quellen (Ulmer und Augsburger Gutachten und Ratschlag) ziehen? In Hinsicht auf 1. die wirtschaftliche Situation der verschiedenen sozialen Schichten, 2. die Vorstellungen, die die Angehörigen dieser Schichten sich von wirtschaftlichen Zusammenhängen machten und welche politischen Ziele jeweils aus diesen Vorstellungen folgen und 3. mit welchen Mitteln diese Ziele erreicht werden sollten.
Der Ratschlag beschreibt mit statistischen Mitteln den inflationären Preisanstieg (8) zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Aus den Klagen über teilweise bis zum Bankrott führende Einkommensverluste der kleinen Händler und Gewerbetreibenden (10) und über die Not der Bauern (28), sowie aus der Befürchtung, es könne wegen dieser zu Aufständen kommen (13) lässt sich schließen, dass vor allem diese beiden Schichten unter dem Preisanstieg, der Konkurrenz der Handelsgesellschaften bzw. unter der, den Marktgesetzen geschuldeten, Machtlosigkeit diesen gegenüber litten.
Der Vorteil der Quellengattung „Akten” kommt bei der Beantwortung der zweiten Frage zum Tragen. Akten beschreiben im Gegensatz zu Urkunden den Meinungsbildungs- und Diskussionsprozess: Kleinere Händler konnten, wie z.B. das Ulmer Gutachten zeigt, breite Kreise und auch den Reichstag davon überzeugen, dass ihre Konkurrenten, die Handelsgesellschaften, für den allgemeinen Preisanstieg verantwortlich und zum Wohle der Allgemeinheit in ihrer Marktmacht zu beschränken seien. Dieser weit verbreiteten Ansicht schloss sich der kleine Ausschuss an. Er mäßigte und differenzierte aber die Forderungen der Ulmer. Seine Vorstellungen von der Marktmacht der Gesellschaften erschöpften sich nicht im Schlagwort „Monopol“. Er hatte auch die Stellungsnahme der anderen Fraktion, das Gutachten aus Augsburg zur Kenntnis genommen. So gibt er z.B. eine genaue Definition von Monopol (=Alleinhandel) (1) und beschreibt auch Kartelle (21) und Ausschließlichkeitsverträge (7, 24), unterscheidet also anders als die öffentliche Meinung zwischen Monopol und Gesellschaft. Die Vorteile, die eine solche auch für kleine Händler haben kann, verschweigt er nicht. Forderungen der Augsburger nach einer polliceiordnung und einheitlichen Gewichtsmaßen und Münzen macht er sich zu Eigen. Als wirtschaftspolitische Ziele für das Reich schlägt der kleine Ausschuss vor: den Preisauftrieb zu bekämpfen, die Ausfuhr von Edelmetall zu senken, “Vollbeschäftigung” (11) und die Existenz der kleinen Kaufleute zu sichern. Das waren im Sinne der modernen Volkswirtschaftslehre zukunftsweisende Vorhaben, auch wenn die Begründungen der Mittel, mit denen sie umgesetzt werden sollten, zuweilen “mittelalterlich” sind, z.B. das Verbot des Geldverleihs gegen Zins (19) oder des Fürkaufs der wider alle gotliche satzung sei (28). Hier zeigt sich der Einfluss der scholastischen, wie auch der reformatorischen Theologen, die sich bei diesem Thema einig waren.
Das geeignete Mittel, die genannten Ziele zu erreichen, ist dem Ratschlag die Einschränkung der Macht der großen Handelsgesellschaften durch: Ein Monopolverbot (20), die Beschränkung der Höhe des Gesellschaftskapitals (16), das Verbot der Beteiligung an den Gesellschaften (19), die Einschränkung der Selbstfinanzierung (18) und das Verbot von Preisabsprachen (24). Dazu treten zwei Maßnahmen, die nicht primär den kleinen Händlern sondern ganz allgemein dem gemainen man zugute kommen sollen: die Höchstpreisbestimmung (27) und das Verbot des Vorwegkaufs (28). Dass diese Vorschläge nicht konsequent umgesetzt wurden, obwohl der kleine Ausschuss einige Ideen zur juristisch-polizeilichen Durchsetzung notierte (29-39), lag sowohl an der kenntnisreichen Kritik, die Leute wie Konrad Peutinger im Namen der Gesellschaften vorbrachten, als auch an der Bedeutung dieser als Geldquelle der Politik. (Womit auch etwas über den notwendigen Zusammenhang zwischen Politik und Ökonomie gesagt ist.) Dennoch blieb der Ratschlag nicht vollkommen wirkungslos, er trug dazu bei, dass den oberdeutschen Handelskonzernen zumindest eine gewisse Zurückhaltung auferlegt wurde.[233]

7. Nachgeschichte, Wirkung, Folgen

Wurden die Vorschläge, die der kleine Ausschuss vorlegte umgesetzt? Schon während dem Reichstag 1522/23 erhob der Reichsfiskal Dr. Caspar Marth im Auftrag des Regiments die erste Monopolklage gegen die Nürnberger Gesellschaft Imhoff, ob es zu einem Prozess kam, ist nicht bekannt. Bekannt ist jedoch der Ausgang des 1523 angestrebten Verfahrens gegen die Augsburger Handelshäuser der Fugger, Welser und Höchstetter. Diese wandten sich nämlich sogleich an Kaiser Karl V. in Spanien. Dieser, den Geldbedarf seiner Politik vor Augen, versagte den Gesellschaften seine Hilfe nicht: Noch im September des Jahres verfügte er in einem Schreiben an Dr. Marth die sofortige Einstellung des Verfahrens bei Vermeidung Unser schweren Ungnad.[234]
Die Entwürfe konnten nach langwierigen Debatten auf zwei weiteren Reichstagen, auf denen die Reichstädte und Dr. Konrad Peutinger mit Denkschriften intervenierten, erst 1524 und nur teilweise in geltendes Recht überführt werden. Martin Luther zog aus der Verzögerung den Schluss, die Könige und Fürsten seien die Spießgesellen der Gesellschaften geworden.[235] Im Reichsabschied wurde der Kaiser aufgefordert, eine endgültige Regelung zu schaffen. Er erließ dann auch 1525 ein Gesetz, die Constitutio de illicitis mercimoniis, die ein Verbot von Monopolen im Sinne des Ratschlags enthielt. Dieses Verbot wurde allerdings schon kurze Zeit später wieder gelockert: Es sollte auf Erzbergbau und Metallhandel nicht angewandt werden – Karl V. war in seinen österreichischen Erblanden selbst Bergherr. 1526 folgte eine weitere Verfügung, welche die Firma Fugger für alle Zeiten von der Einhaltung des Verbotes befreite. Der Reichstag versuchte sich zwar über die Anordnungen des Kaisers hinwegzusetzen, dennoch bleibt mit dem Augsburger Reichstag von 1530 die “Verbotsgesetzgebung mit Bereichsausnahmen”[236] bestehen. Der Ratschlag war auch später Diskussionsgrundlage für die Reichsstände, und die Vorschriften, die in den 20er Jahren des 16. Jh. entwickelt wurden, blieben „Eckpfeiler der Wirtschaftspolitik des Reichstags bis zum Ende des Reichs.”[237]

8. Resümee

Die Monopolgesetze als Versuch einer reichsweiten Eindämmung der großen Handelsgesellschaften scheiterten also. Während aber die Projekte der mittelalterlichen Kaiser manches Mal an deren Machtmangel scheiterten, verhält es sich hier ganz anders. Grund war nicht mangelndes Können der Reichsexekutive, sondern mangelndes Wollen. Der kaiserlichen Politik war die Zusammenarbeit mit der oberdeutschen Finanz wichtiger als das, was auf dem Reichstag und von den deutschen Reichsständen gewünscht war. Das zeigt das schwierige Verhältnis zwischen Reichsständen und Karl V. an, das es wiederum auch Karl V. unmöglich machte eine Wirtschafts- und Finanzpolitik zu betreiben, die den Interessen des ganzen Habsburgerreiches entgegen kam.[238] So gaben seine dynastischen und imperialen Interessen auch im Konflikt zwischen der Hanse und den Niederlanden den Ausschlag für seine Entscheidung zugunsten der Niederlande im Vertrag von Speyer 1544. Und während der Auseinandersetzungen mit dem Bund der Schmalkaldener befahl er Handelswege und Schifffahrt zu behindern und die Handelsgüter und Kreditbriefe der Kaufleute aus den Reichstädten Augsburg, Ulm, Frankfurt und Straßburg zu beschlagnahmen, weil diese den Schmalkaldener Bund finanzierten. Nach dessen Niederlage mussten z.B. die Stadt Ulm und der Herzog von Württemberg schwere Kontributionen zahlen. Kellenbenz wertet das als Hinweis darauf, dass dem Kaiser die Wirtschaft des Deutschen Reichs nur insofern wichtig sein konnte, als sie sich in sein gesamtes Herrscherprogramm einfügte.[239] Vergleicht man den Beitrag, den die mittelalterlichen Kaiser Karl IV. und Sigmund einerseits und Karl V. andererseits unmittelbar zur Entwicklung hin zur modernen Wirtschaftspolitik leisteten, so scheint der Karls V. nicht der größere gewesen zu sein.

9. Quellen- und Literaturverzeichnis

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-      Nr. 102. Bericht der dazu Verordneten an den Augsburger Rat über die drei vom Regiment gestellten Fragen die Monopolien betreffend – November 1522 ex. Augsburg, S.558-561.
-      Nr. 103. Antwort des Augsburger Rates an das Regiment zu Nürnberg auf die ihm zur Beratung übersandten drei Fragen die Monopolien betreffend (Nov. 1522), S.561-571.
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[1] Und wird es manchmal heute noch. So schreibt z.B. der Althistoriker Michael Stahl: „Wirtschaft gehört in dieser vormodernen Welt immer und ausschließlich in den Bereich des oikos. Sie spielt deshalb in dem Raum zwischen den oikoi, dem Raum der polis, des Gemeinwesens, keine Rolle. (...) In dem Augenblick, wo seit dem 18. Jahrhundert die wirtschaftliche Tätigkeit den Rahmen des einzelnen Hauses in großem Stil zu überschreiten beginnt, werden auch in der Politik wirtschaftliche Kategorien wichtig, und wir befinden uns in einer anderen Welt.“ Michael Stahl, Staat und Gesellschaft der Griechen: Archaische Zeit, Paderborn 2003, S. 36.
[2] Miller urteilt (auch über die westeuropäische Entwicklung) zurückhaltend: „Wer tatsächlich Politik machte, das waren wahrscheinlich die italienischen Städte, Reichsfürsten oder der Bund der Hansestädte in Nordeuropa, weniger aber das König- oder das Kaiserreich.“ Edward Miller, Wirtschaftspolitik und öffentliche Finanzen 1000-1500, in: Cipolla/Borchhardt, Europäische Wirtschaftsgeschichte I., Band 1, Stuttgart 1978, S. 219; Eine kurze Zusammenfassung der Diskussion zum beginnenden Übergang vom Fiskalismus zum Merkantilismus im 15. Jh. findet sich bei: Erich Meuthen, Das 15. Jahrhundert, München 2006, S. 134 f.
[3] Wolfgang von Stromer, Die Begründung der Baumwollindustrie in Mitteleuropa, Stuttgart 1978.
[4] Bernd Ulrich Hucker, Die wirtschaftlichen Grundlagen der Kaiserpolitik im hohen Mittelalter. Quellenprobleme und Forschungsstand, in: Eckart Schremmer (Hg.), Wirtschafts- und Sozialgeschichte: Gegenstand und Methode (VSWG-Beihefte, Nr. 145), Stuttgart 1998, S. 50.
[5] Otto Gerhard Oexle / Peter Spahn / u.a., „Wirtschaft“, in: Geschichtliche Grundbegriffe, hgg. von Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck, Bd. 7, Stuttgart 1992, S. 545. Der Begriff der Ökonomik bezeichnete seit Aristoteles weniger Handel und Marktgeschehen, als die Hauswirtschaft.
[6] Miller, S. 228; Oexle, S. 548 f.
[7] Ein Begriff aus den Quellen. Als Fürkauf wurde bezeichnet: der Aufkauf des kompletten örtlichen Angebots einer Ware um sie später, z.B. nach Missernten, teurer weiterverkaufen zu können. Für die Stadt Wien erlässt bspw. Kaiser Maximilian I. 1510 ein „Fürkaufs-Mandat“. Wolf-Hagen Krauth, Wirtschaftsstruktur und Semantik. Wissenssoziologische Studien zum wirtschaftlichen Denken in Deutschland zwischen dem 13. und 17. Jahrhundert, Berlin 1984, S. 68 ff.; Bernd Mertens, Kampf gegen die Monopole, Tübingen 1996, S. 12.
[8] Das nimmt z.B. Krauth (S. 73) an, wenn er schreibt: „Ein Monopol lag dann vor, wenn ein oder mehrere Verkäufer, die durch Verabredungen Konkurrenz ausgeschaltet hatten, das Waren Angebot vollständig in Händen hielten.“ Vollständigkeit ist aber in den Quellen kein notweniges Kriterium; Zum Monopolbegriff siehe auch: Mertens, S. 2f. Auch „Monopol“ wird im Folgenden ohne Anführungszeichen verwendet und in der Offenheit der Bedeutung mit dem ihn viele Zeitgenossen oft verwandten.
[9] Blaich sieht in den fehlenden Handlungsmöglichkeiten der Städte und Territorien eine wichtige Ursache für Wirtschaftspolitik auf Reichsebene. Fritz Blaich, Die Wirtschaftspolitik des Reichstags im Heiligen Römischen Reich, Stuttgart 1970, 239 ff.
[10] Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation, 2. Band, 2. Kapitel: Weltliche und geistliche Tendenzen des Reichsregiments 1521-1523, Berlin 1839-1847, S. 29.
[11] Otto Redlich, Der Reichstag von Nürnberg 1522–23, Leipzig 1887.
[12] Helmut Neuhaus, Reichstag und Supplikationsausschuß, Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Berlin 1977.
[13] Helmut Neuhaus, Das Reich in der frühen Neuzeit, München 1997.
[14] Wolfgang Reinhard, Reichsreform und Reformation, in: Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Band 9, Stuttgart 2001, S. 36 f.
[15] Jacob Strieder, Zur Genesis des modernen Kapitalismus. Forschungen zur Entstehung der großen bürgerlichen Kapitalvermögen am Ausgange des Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit, Leipzig 1904. Aloys Schulte, Geschichte der Großen Ravensburger Handelsgesellschaft 1380-1530. 3 Bände,  Stuttgart / Berlin 1923.
[16] Franz Mathis, Die deutsche Wirtschaft im 16. Jahrhundert, München 1992. (EDG 11)
[17] Hermann Kellenbenz, „Monopol“, in: HRG, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hgg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, 3. Band, Berlin 1984, Sp 633-645.
[18] Joseph Höffner, Wirtschaftsethik und Monopole im 15. und 16. Jahrhundert, Jena 1941.
[19] Winfried Schulze, Deutsche Geschichte im 16. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1987, S. 117-121.
[20] Jan A. van Houtte, Europäische Wirtschaft und Gesellschaft von den großen Wanderungen bis zum Schwarzen Tod, in: Hermann Kellenbenz (Hg.), Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Stuttgart 1980, S. 96 ff. Karl Pribram, Geschichte des ökonomischen Denkens, 1. Bd., Frankfurt /M. 1992.
[21] Fritz Blaich, Die Reichsmonopolgesetzgebung im Zeitalter Karls V., Stuttgart 1967. Und: Fritz Blaich, Die Wirtschaftspolitik des Reichstags im Heiligen Römischen Reich, Stuttgart 1970.
[22] Bernd Mertens, Im Kampf gegen die Monopole, Tübingen 1996.
[23] Dieser Begriff bezeichnete im fränkischen Königshaushalt ursprünglich den Raum, in dem wertvolles Eigentum aufbewahrt wurde, später den Mittelpunkt der königlichen Hofhaltung.
[24] Vgl. zu diesem Abschnitt: Friedrich Lütge, Reich und Wirtschaft, Dortmund 1961, S. 7.
[25] “Nam quamvis imperatorem et regem et dominum vestrum esse fatemini, precario tamen ille imperare videtur: nulla eius potentia est. (…) Neque civitates neque principes quod suum est imperatori prebent, nulla illi vectigalia, nullum erarium.” Zitiert nach: Aeneas Silvius, Germania, hgg. von Adolf Schmidt, Köln/Graz 1962, S. 68 f.
[26] Stromer, Baumwollindustrie, S. 101.
[27] Neithart Bulst, Finanzwesen, -verwaltung, in: Lexikon des Mittelalters 4 (1989), Sp. 458.
[28] Hucker, S. 36.
[29] Die wenigen Schriftquellen sind zusammengefasst bei Hucker, S. 39 ff.
[30] Caroline Göldel, Servitium Regis und Tafelgüterverzeichnis. Untersuchungen zur Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte des deutschen Königtums im 12. Jh., Sigmaringen 1997.
[31] Hucker, S. 49.
[32] Zu dieser kombinierenden Methode siehe: Hucker, S. 36.
[33] In einem Fall auch zusammen mit einem jüdischen Münzmeister, was das königliche Interesse an dessen Schutz zum Ausdruck brachte. Hucker, S. 50.
[34] Hucker, S. 52.
[35] Hucker, S. 51.
[36] Tilman Schmidt, Waffenembargo und Handelskrieg im Mittelalter, in: VSWG 93 (2006), S. 30.
[37] Stromer, Baumwollindustrie, S. 129 ff.
[38] Hausmachts- und Reichswirtschaftspolitik gehen also ineinander über. Zur Diskussion über das Verhältnis zwischen beiden siehe: Lütge, S. 16.
[39] Dazu auch: Ulf Dirlmeier, Mittelalterliche Hoheitsträger im wirtschaftlichen Wettbewerb, Wiesbaden 1966, S. 164-179. In dieser Untersuchung finden sich neben Abahndlungen zu den Kaisern Karl IV. und Ludwig dem Bayern auch zahlreiche Beispiele für wirtschaftspolitische Eingriffe von Territorialfürsten und Städten. Er spricht von einem konstruktiven, wirtschaftspolitischen Fiskalismus im Spätmittelalter, der aber allgemeine Verantwortlichkeit des „Staates“ für Handel und Gewerbe nicht ausschließe.
[40] Lütge, S. 16.
[41] Lütge, S. 15.
[42] Die ungewöhnlicherweise, wohl um süddeutsche Weber anzuwerben, auf Deutsch verfasste Urkunde ist abgedruckt bei Stromer, Baumwollindustrie, S. 179 ff.
[43] Zum Abdingverbot, das ab dem 14. Jahrhundert in Stadtrechten nachgewiesen werden kann, siehe: Wilhelm Weber, / Theo Mayer-Maly, Studie zur spätmittelalterlichen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsordnung, in: Jahrbuch für Nationalökonomie und Statistik 166 (1954), S. 358-389.
[44] Die weiteren Maßnahmen und Begünstigungen sind zusammengefasst bei: Stromer, Baumwollindustrie, S. 104 f.
[45] Stromer, Baumwollindustrie, S. 113.
[46] Ebd., S. 114.
[47] Weitere Beispiele, ebd., S. 122.
[48] Ebd., S. 117.
[49] Lütge, S. 17 ff.
[50] Stromer, Baumwollindustrie, S. 115.
[51] Michael North, Kommunikation, Handel, Geld und Banken in der frühen Neuzeit, München 2000, S. 2 zur Integration oberdeutscher Unternehmen in den entstehenden Welthandel und S. 25 zum Strukturwandel der Firmen.
[52] Hermann Wiesflecker, Einleitung, in: Quellen zur Geschichte Maximilians I. und seiner  Zeit. Hrsg. von Inge Wiesflecker-Friedhuber, Darmstadt 1996, S. 11.
[53] Wiesflecker, S. 25.
[54] Götz Freiherr von Pölnitz, Die Fugger, Tübingen 1999 (1959), S. 72.
[55] Wiesflecker, S. 11.
[56] Rolf Sprandel, Gewerbe und Handel 1350-1500, in: Hermann Aubin / Wolfgang Zorn (Hg.), Handbuch der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Stuttgart 1971, S. 347 ff.; Mertens, S. 6-8.
[57] Dass die Gesellschaften als Konkurrenten wahrgenommen wurden, zeigt sich in der Forderung, jeder solle das Gewerbe treiben, das ihm zustehe und nicht als weinmann Salz oder Tuch verkaufen, denn nur so könne verhindert werden dass vier oder funff als vil gewerbs hand, da sich zweintzig damit benügen soltenn. Offensichtlich wurden also kleine Gewerbetreibende durch Mangel an Arbeit um ihr Auskommen gebracht. Heinrich Koller (Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds, (MGH), Stuttgart 1964, S. 270.
[58] Der recht deutliche Wortlaut der Passage soll hier vollständig wiedergegeben werden: Item es sein auch auffgestanden groß geselschafft, dye züsamenspannent und treyben kauffmanschatz; es gee in wol oder ubel, sye schibentz ye darnach, das sye nit verlirent; sye verliren nichts nit; sye treiben allerley alefantz (Betrügerei), das stetten und lendern ubel kompt. man sol da wider sein, daz nirgennt sollich geselschafft funden werd noch von edeln noch von burgernn; wo sye aber funden werden, sye oder yr boten, so gebieten wir bey des reiches hülden und geben erlaubunge menglichen, sye nyeder zü werffen und sye zu berauben mit gantzem urlaube, in zü nehmen das yren, wes man ergreyffen mag, bys sye züstort werden; man soll vor solchen uffsetzen huten, wan sye thünd allen lendernn wee. Wer sein gewerbe furen woll, der nem eins für dye hant und lasse dye andernn alle fallen; so mag sich yederman erneren, das ist auch gotlich. Koller (Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 274.
[59] Koller (Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 314. (S.u., S.40.)
[60] Koller (Hrsg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 272.
[61] Es sind auch in allem Christenreich aller nacion gesellschaften und handtierend leut, die sich zusammen schlagen, wölche, wie sie in unser nacion gehasset, werden sie anderstwo geliebt, woll und schonn gehalten. RTA JR III Nr. 102. Unten mehr zu diesem Gutachten.
[62] Blaich 1967, S.1. Es war aber wohl eher eine Bewegung der Gemüter als eine politische. Mehr Stimmung als politischer Zusammenschluss mit gemeinsamer, gar kohärenter Programmatik.
[63] Auch Zenon genannt, oströmischer Kaiser, regierte von 474 bis 491.
[64] Mertens, S. 27 ff.
[65] Wolfgang Zorn, Moralische und soziale Probleme des „Frühkapitalismus“, in: Hermann Aubin / Wolfgang Zorn (Hg.), Handbuch der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Stuttgart 1971, S. 486-490.
[66] Die kleinen Kaufleute hebt Redlich hervor, S. 73.
[67] Blaich 1967, S. 2.
[68] Höffner, S. 7.
[69] Friedrich-Wilhelm Henning, Handbuch der Wirtschafts- und Sozialgeschichte Deutschlands, Band 1. Paderborn 1991, S. 629.
[70] Höffner, S. 51.
[71] Zum Folgenden siehe: Adolf Laube, Zur Rolle sozialökonomischer Fragen in frühreformatorischen Flugschriften, In: Flugschriften als Massenmedium der Reformationszeit. Beiträge zum Tübinger Symposium 1980, hrsg. v. H. J. Köhler, Stuttgart 1981, v. a. S. 219-222.
[72] Blaich 1967, S. 54.
[73] Martin Luther Werke, Band 6, S. 466. Siehe auch: Adolf Laube, S. 219.
[74] Martin Luther, Von Kaufshandlung und Wucher (1524), in: Werke, Kritische Gesamtausgabe, Band 15, Weimar 1899, S. 293-314. Sehr gut ist die Einführung der Herausgeber zu diesem Text, S. 279 - 283.
[75] Ebd. S. 294.
[76] Zitiert nach: Zorn, S. 387.
[77] Mertens, S. 14.
[78] Pölnitz, S. 86.
[79] S.u., S. 32.
[80] Mertens, S. 15.
[81] Mertens, S. 14.
[82] Lütge spricht vom „Ausgang des 16. Jahrhunderts“ als der Phase in der der Reichstag „maßgebend“ wirksam werde. Lütge, S. 25.
[83] Vgl. zum Folgenden: Neuhaus, S. 39-43 und 64-67.
[84] Neuhaus, S. 42.
[85] Mertens, S. 16.
[86] Mertens, S. 16.; Reichsabschied von 1512, in: Inge Wiesflecker-Friedhuber (Hrsg.), Quellen zur Geschichte Maximilians I. und seiner Zeit., Darmstadt 1996, S. 203 f. Die entsprechende Vorlage liegt im Hauptstaatsarchiv Wien; Reichsabschied 1512 in: Johann Jacob Schmauß von Senckenberg (Hrsg.), Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, welche von den Zeiten Kayser Conrads des II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden, (Vorr.: Ernst August Koch), Band 2, Osnabrück 1967 (1747); Die Reichstagsakten (s.u., S. 20) zu diesem Reichstag sind noch nicht ediert. Zum Stand des Editionsvorhabens: http://www.ahf-muenchen.de/ Forschungsberichte/Jahrbuch1997/Angermeier.shtml
[87] Das schließt Mertens aus der (edierten) Frankfurter Reichscorrespondenz. Mertens, S. 16.
[88] Die Handschrift liegt in Berlin. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Repertorium 10: Reichstagsakten, Nr. (Tierkreiszeichen), Jupiter, Neptun, Fasz. 20. Fol. 23-25 entsprechen den Artikeln 61, 62, 63 in der Edition von Wiesflecker-Friedhuber, bzw. den Paragraphen § 16, §17, § 17 bei Schmauß von Senckenberg.
[89] In deren Vorwort heißt es: „Die Textgestaltung hat sich an den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Edition frühneuzeitlicher Quellen orientiert und besonders die gute Lesbarkeit der Texte zu erreichen versucht.“
[90] Reichsabschied 1512, in: Wiesflecker-Friedhuber, S. 209; Schmauß von Senckenberg, S. 144.
[91] Einen aktuellen Überblick über die Literatur zur Vorstellung vom gerechten Preis gibt: Harald Witthöft, Über Korn und Brot – Geld und Münze. Rechte Zahl und aequalitas als gerechter Preis in Mittelalter und Neuzeit. VSWG 93 (2006), S. 438-479.
[92] Blaich 1967, S. 11. Ob diese Möglichkeit wahrgenommen wurde, kann hier nicht beantwortet werden. Aus rechtsgeschichtlichen Überblicksdarstellungen geht dies nicht hervor. Siehe z.B. das Kapitel über die Rezeption des römischen Rechts im hohen und späten Mittelalter bei: Ulrich Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, München 1995, S. 79-104.
[93] Eine Übersetzung findet sich neuerdings bei Mertens, S. 24 und in einer Ausgabe von 1832.
[94] „Von Monopolen und von unzulässigen Verträgen der Händler sowie von verbotenen und unzulässigen Übereinkünften der Handwerker und Unternehmer sowie Bäderbetreiber.“ Übersetzt erstmals seit 1832 von Mertens S. 24.
[95] Reichsabschied 1512, in: Wiesflecker-Friedhuber, S. 209.
[96] Quellen zur Geschichte Karls V. Hrsg. von Alfred Kohler, Darmstadt 1990. (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit; 15) S. 56.
[97] Pölnitz, S. 117 ff.
[98] Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen (früher: Königlichen) Akademie der Wissenschaften. Bd. 2, Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. [ der Reichstag zu Worms 1521] Bearbeitet von Adolf Wrede, Gotha 1896 (Unveränderter Neudruck, Göttingen 1962), S. 154. Im Folgenden zitiert als: RTA JR 2.
[99] Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen (früher: Königlichen) Akademie der Wissenschaften. Bd. 3, Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. [ der Reichstag zu Nürnberg 1522-23.] Bearbeitet von Adolf Wrede, Gotha 1905 (Unveränderter Neudruck Göttingen 1963), Nr. 104., S. 571.
[100] Winfried Baumgart (Hrsg.), Quellenkunde zur deutschen Geschichte der Neuzeit von 1500 bis zur Gegenwart, Darmstadt 1987, S. 12-16.
[101] Neuhaus 1997, S. 64.
[102] Gerhard Theuerkauf, Einführung in die Interpretation historischer Quellen, Schwerpunkt Mittelalter, Paderborn u. a. 1991, 93 und 130 ff.
[103] In den 13 erhaltenen Handschriften, die geringfügig von einander abweichen, wird er meist als Ratschlag bezeichnet. Zur besseren Unterscheidung vom Ratschlag über die Monopolia von 1522/23, sei er im Folgenden, wie in den „Reichstagsakten“, „Entwurf“ genannt. RTA JR 2, Nr. 30, S. 332
[104] Reinhard, S. 198. Einen Einstieg in die umfangreiche jüngere Forschung zur policey in der Frühen Neuzeit bietet: Karl Härter, Entwicklung und Funktion der Policeygesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 16. Jahrhundert, in: Ius Commune 20 (1993), S. 61-141.
[105] Die Präsentation des Entwurfs fand am selben Tag statt, wie das erste Verhör Martin Luthers.
[106] Mertens, S. 30. Es saßen in diesem Ausschuss Vertreter der geistlichen und weltlichen Fürsten von Mainz, Köln, Trier, Kurpfalz, Sachsen, Brandenburg, Vertreter der Prälaten, der Grafen und der beiden Städte Straßburg und Nürnberg.
[107] RTA JR 2, Nr. 30, S. 333-342.
[108] RTA JR 2, Nr. 30, S. 342-357.
[109] Vier Seiten Raum nehmen sie in den Reichstagsakten ein, die übrigen Punkte oft weniger als eine.
[110] RTA JR 2, Nr. 30, S. 351.
[111] RTA JR 2, Nr. 30, S. 352.
[112] RTA JR 2, Nr. 30, S. 353
[113] RTA JR 2, Nr. 30, S. 354.
[114] RTA JR 2, Nr. 30, S. 352.
[115] RTA JR 2, Nr. 30, S. 353
[116] RTA JR 2, Nr. 30, S. 354.
[117] RTA JR 2, Nr. 30, Teil II, S. 357-361. Zum Artikel 23, siehe S. 360 f.
[118] Mertens, S. 35. Das entsprechende Privileg ist überliefert.
[119] Der Große Ausschuss war besetzt mit den Kurfürsten und jeweils zweien ihrer Räte, den Bischöfen von Bamberg, Würzburg, Straßburg, Augsburg, dem Herzog Georg von Sachsen, Pfalzgraf Friedrich von Bayern, die Markgrafen Casimir von Brandenburg und Philipp von Baden mit jeweils mit einem zusätzlichen Rat, Dr. Heinrich Winkelhofer und die Grafen Johann von Westerburg und Georg von Wertheim sowie Dr. Peutinger  und Hans Bock (Straßburg). RTA JR 2, S.161 und 804.
[120] In einem Brief nach Augsburg. RTA JR 2, S. 841 f.
[121] Als einer derjenigen, die für die völlige Abschaffung der Gesellschaften waren, läßt sich Markgraf Casimir von Brandenburg nennen, der dies in einem Gutachten kundtat. Mertens S. 36; RTA JR 3, S. 137.
[122] RTA JR 2, S. 737.
[123] Auf dem Reichtag in Augsburg 1530 wurde dann schließlich die erste Polizeiordnung verabschiedet.
[124] Mertens, S. 37.
[125] Mertens S. 37 f.
[126] Redlich, S.37.
[127] Redlich, S. 37.
[128] Leopold von Ranke, S. 29.
[129] Redlich, S. 40, zur Zusammensetzung siehe S. 41.
[130] Helmut Neuhaus, 1977, S. 33. Zum Unterschied zwischen großem und den kleinen Ausschuss siehe S. 64.
[131] Redlich, S. 49.
[132] Redlich, S. 53 ff.
[133] Nämlich mittels einer Anleihe bei Prälaten und den großen Gesellschaften. Redlich, S. 69 und 70.
[134] Redlich schreibt über die Zusammensetzung der kleinen Ausschüsse sei nichts bekannt. Im standen noch nicht die Reichstagsakten zur Verfügung, in ihnen verweist Wrede auf RTA JR 3 Nr. 51 S. 291dort heißt es im Bericht eines Gesandten: Dabi ist auf die bane komen, das durch das regiment etlich begrief und ratschleg der munz und monopolien halber gestelt. Dieweil solichs zwene notturftig puneten, seind zu besichtigung derselben geordnet mein gendiger her von Passaue, her Hans von Schwartburg, Hans Braun Bambergischer chamermeister, zwene oder einer aus dem regiment, Sigmund Furer, Hans Falkenmar und marggrave Philipsen von Baden gesandter, und ist inen solich begrief ubergeben.
[135] Die drei genannten Themen subsumiert Redlich unter die Bemühungen die Finanzierung von Reichsregiment und Kammergericht zu gewährleisten. Redlich, S. 72. Auch bei Leopold von Ranke (S. 32) entsteht der Eindruck als gehöre die Monopolgesetzgebung wie der Reichszoll (S. 35) zu den Finanzierungsplänen für Regiment und Gericht. Während aber auf dem Reichstag im Frühjahr 1522 die Überlegung angestellt wurde, die Gesellschaften zur Finanzierung des Kammergerichts und des Regiments, also der neuen Staatsaufgaben heranzuziehen, scheint das auf dem Reichtag 1522/23 nicht weiter verfolgt worden zu sein.
[136] Redlich, S. 36.
[137] Der Brief an die Städte siehe RTA JR 3 Nr. 100, die Fragen finden sich in der Antwort aus Augsburg RTA JR 3 Nr. 103 und im Ratschlag des kleinen Ausschusses RTA JR 3 Nr. 104.
[138] RTA JR 3 Nr. 101.
[139] Dass die Hochfinanz das Gewerbe förderte, schreibt Meuthen: Meuthen, S. 19.
[140] Stromer, Baumwollindustrie, S. 61.
[141] Stromer, Baumwollindustrie, S. 62; Pölnitz, S. 98.
[142] Diese Argumentation von z.B. Kellenbenz, S. 43 unter Berufung auf Pölnitz lässt auch außer Acht, dass sich auch im Hanseraum Kaufleute um fürstliche Regalien und Monopole bemühten. Oliver Volckart, Kartelle und Monopole im Ordensland Preußen zu Beginn des 16. Jahrhunderts: Bernsteinregal und Münze in der Sicht des rent-seeking-Ansatzes, in: VSWG 84 (1997).
[143] Johann Peter Wurm, Johannes Eck und der Oberdeutsche Zinsstreit 1513-1515, Münster 1997.
[144] Roland Schelling, Der Jurist Ulrich Krafft und das schwäbische städtische Wirtschaftsrecht im späten Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit, [Diss. Maschinenschriftl. vervielf.] Tübingen 1955, S. 32.
[145] Die Zwölf Artikel sind wiedergegeben bei Schelling, S. I-IV.
[146] Schelling, S. 264 und S. 138.
[147] Gottfried Geiger, Die Reichsstadt Ulm vor der Reformation, Ulm 1971, S. 39 f. Die Ulmer Patrizier lebten selber nicht vom Handel, sondern von Landbesitz. Möglicherweise übten auch die Bettelorden und der Dominikanerkonvent Einfluss auf die Wirtschaftsgesinnung der Stadt aus.
[148] Wie Mertens es tut. Mertens, S. 40.
[149] Elmar Lutz, Die rechtliche Struktur süddeutscher Handelsgesellschaften in der Zeit der Fugger, 2 Bände, Tübingen 1976, S. 90.
[150] Zum neuen Aufschwung der Messe im frühen 16. Jahrhundert, siehe: Konrad Bund, Frankfurt am Main im Spätmittelalter 1311-1519, in: Frankfurter Historische Kommission (Hg.), Frankfurt am Main. Die Geschichte der Stadt in neun Beiträgen, Sigmaringen 1991, S. 64.
[151] Bund, S. 140.
[152] Bund, S. 142.
[153] Die Artikel der Frankfurter Gemeinde (22.4. 1525), in: Günther Franz (Hg.) Quellen zur Geschichte des Bauernkrieges, Darmstadt 1963, S. 456 f.
[154] RTA JR 3 Nr. 102. So will von nattur jeder kaufmanshandl (...) frei sein.
[155] RTA JR 3 Nr. 102., S. 560, siehe auch RTA JR 3 Nr. 103, S. 568.
[156] Volckart, S. 6 ff.
[157] Beide Beispiele bei Höffner, S. 40 ff.
[158] Einen Überblick über die wichtigsten Monopole im 15. und 16. Jh. gibt z.B. Höffner, S. 26-50.
[159] RTA JR 3 Nr. 102., S. 560.
[160] RTA JR 3 Nr.103.
[161] Ebd., S. 565. Siehe auch S. 566 und 568, dort wiederholt sich das Argument.
[162] Ebd., S. 566 und 567. z.B. auch Schulze spricht in diesem Zusammenhang von „liberalem“ Wirtschaftsverständnis, S. 121.
[163] Ebd., S. 570.
[164] Ebd., S. 571.
[165] RTA JR 3 Nr. 104, S. 571-599. Im Folgenden bezeichnet als Nr. 104.
[166] Ob diese Nummerierung auch in den Handschriften verwendet ist oder nur in der gedruckten Fassung ist unklar.
[167] Fritz Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter, Darmstadt 1976 (1919).
[168] Zum Wandel der Rezeption, siehe ebd. S. 40 und 62.
[169] Nr. 104, S. 574.
[170] Nr. 104, S. 574.
[171] Ranke, S. 33.
[172] Reinhard, S. 194.
[173] Nr. 104, S. 580.
[174] Zu den Gewichts und Preisangaben siehe: Wolfgang Reinhard, Reichsreform und Reformation, in: Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Band 9, Stuttgart 2001, S. 360 und das Kapitel „Ordnung des Geldwesens“ bei Fritz Blaich 1970.
1 Zentner – ca. 100 Pfund – 50 kg
Pfund = 500g (Baden), 560g (Bayern, Österreich), 467,75g (Preußen, Württemberg)
Gulden: nominell (Rechnungsgulden) = 18 Schilling
1 Schilling = 3 Kreuzer; Kreuzer = 0,37g Feinsilber
1 Kreuzer = 4 Pfennig
Heller = ½ Pfennig
Ort – Viertelgulden, Viertelpfennig, Viertel einer Münze
Neben der ideellen Rechnungseinheit “Gulden” gab es auch einen als Münze ausgeprägten „Reichsguldiner”.
[175] Höffner, S. 58.
[176] Nr. 104, S. 581. Schatzung – meist Steuer, Abgabe, hier wohl negativ im Sinne von Tribut.
[177] Ebd.
[178]Siehe auch: Martin Hacke, Aspekte des mittelalterlichen Botenwesens, in: Das Mittelalter, 1/2006 Engel und Boten, München 2006, S. 132-149.
[179] Nr. 103, S. 564.
[180] Nr. 104, S. 581.
[181] Blaich 1967, S. 44.
[182] Über Bundschuh Aufstände während des Reichstags berichtet der Gesandte Planitz. Redlich, S. 50.
[183] Nr. 104, S. 582.
[184] Redlich, S. 106
[185] Nr. 104, S. 582.
[186] Zu antifranzösischen Stereotypen, wie sie Anfang des 16. Jahrhunderts besonders unter deutschen Humanisten zu beobachten sind, und zum Entstehen nationaler Vorurteile in der Frühen Neuzeit vgl. die Einleitung mit Literaturverzeichnis in: D. Langewiesche / G. Schmidt (Hg.), Deutschlandkonzepte von der Reformation bis zum Ersten Weltkrieg, München 2000.
[187] Siehe z.B.: Ellen Martin, Die deutschen Schriften des Johannes Pfefferkorn. Zum Problem des Judenhasses und der Intoleranz in der Zeit der Vorreformation, Göppingen 1994, S. 64 ff. und 123 ff. Dass beides, die ökonomischen Vorstellungen der Zeit und der Antijudaismus, zusammenhängen dafür stehen Gestalten wie der selige Bernhardin von Feltre, dessen Judenfeindschaft im Lexikon des Mittelalters gerechtfertigt wird, oder Martin Luther. In dessen oben erwähntem Sermon von dem Wucher (1520) werden Juden zwar nicht erwähnt, der Wucherer auf dem Titelblatt trägt jedoch eine Armbinde mit hebräischen Schriftzeichen. Der Judenhass des späten Luther ist bekannt. Wie der Zusammenhang sich genauer bestimmen lässt, scheint noch nicht genauer untersucht. So kommt z.B. in der Geschichte des ökonomischen Denkens (nicht der ökonomischen Theorien) von Karl Pribram, das Wort Antijudaismus nicht vor. Ulrich Enderwitz gibt in Antisemitismus und Volksstaat, Freiburg 1998, S. 17-45, Hinweise: Möglich dass, wie der Antisemitismus im 19. Jh. u.a. eine Reaktion auf den als krisenhaft empfundenen Einbruch der Moderne war, schon während der Epochenwende um 1500 undurchschaubare gesellschaftliche Veränderungen, die Frühkapitalismus und entstehender Weltmarkt mit sich brachten, den Juden in die Schuhe geschoben wurden, d.h. abstrakte Verhältnisse personifiziert wurden. Das wirkte dann bis ins 20 Jh. nach, der Historiker Jakob Strieder behauptete, die Juden hätten die Fürsten im Mittelalter als erste auf das “Monopol als Finanzmittel hingewiesen”, der Nationalökonom Werner Sombart, dass ohne die Juden kein moderner Kapitalismus entstanden wäre. Diese Überbewertung der wirtschaftlichen Rolle der Juden am Beginn der Neuzeit weist Höffner (S. 10) zurück. Sein Buch erschien 1941.
[188] Nr. 104, S. 583.
[189] Nr. 104, S. 584.
[190] Der französische Theologe P.J. Olivi (gest. 1298) stellte als erster den Unterschied zwischen thesauriertem Geld auf der einen Seite und für Erwerbsunternehmungen angesammeltem Geld auf der anderen Seite fest. Bei diesem erkannte er “eine bestimmte zeugende Qualität der Hervorbringung von Profit, die wir gemeinhin Kapital (capitale) nennen.” Seit dem 16. Jh. als Lehnwort im Deutschen. E. Pilz, „Kapital“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 5, Sp. 937 f. Zum Begriff Handelskapital siehe: E. Pilz, „Frühkapitalismus”, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Sp. 989 ff.
[191] Nr. 104, S. 586.
[192] Art. 19, Nr. 104, S. 585.
[193] Pribram, S. 47 ff. Der Autor erklärt mit seinem strikt Ideengeschichtlichen Ansatz die Wiederaufnahme des Kampfs gegen den Zins im 12.Jh. damit, dass die Scholastiker neue Argumente entdeckt hätten das Verbot zu begründen. Allerdings ist ja die Tatsache, dass es ein Argument gibt, noch kein Grund es sich zu eigenen zu machen. Wahrscheinlich war das Zinsverbot auch ein Versuch, die sozialen Veränderungen die das Aufblühen des Handels in diesem Jh. mit sich brachte, zu bewältigen.
[194] Wie sie heute noch in der islamischen Welt zu beobachten sind. Siehe: Lutz Knappmann: Islamic Banking, Rendite ohne Zinsen. www.manager-magazin.de/geld/geldanlagen/0,2828,401069,00.html. (27.7.06)
[195] Pribram, S. 50.
[196] Blaich 1970, S. 164.
[197] Wenn im Mittelalter das Zinsverbot propagiert wurde, dann allein um das Seelenheil der „Wucherer“ zu retten. Siehe: Jaques Le Goff, Wucherzins und Höllenqualen, Stuttgart 1988. Demnach handelt es sich hier um einen Wandel der Argumentationsweise und des Zwecks, mithin um einen freien Gebrauch des überlieferten Zinsverbots.
[198] RTA JR 3 Nr. 103, S. 566.
[199] Nr. 104, S. 585.
[200] Im Abschied des Reichstags zu Regensburg 1532 ist ein Absatz weit weniger sachlich überschrieben mit: wücherlich Contract, Judenwucher und Monopolien betreffent. Zur vulgären Monopolvorstellung siehe: Blaich, S. 21.
[201] Wie und von wem dies überwacht werden sollte, dazu siehe unten S. 41 f.
[202] Nr. 104, S. 585. Artikel 21.
[203] Nr. 104, S. 586.
[204] Nr. 104, S. 587.
[205] Nr. 104, S. 588.
[206] Nr. 104, S. 587. Dort in der Fußnote.
[207] Nr. 104, S. 590.
[208] Nr. 104, S. 591.
[209] Nr. 104, S. 592.
[210] Ebd. und in der dortigen Fußnote c).
[211] Nr. 104, S. 590, Fußnote 2).
[212] RTA JR 3 Nr. 101, 558.
[213] Nr. 104, S. 592.
[214] Koller (Hg.), Reformation Kaiser Siegmunds, S. 314.
[215] Stromer 1978, S. 87. Ausführlich auch beschrieben in diesem Aufsatz: Wolfgang von Stromer, Der Verlag als strategisches System einer an gutem Geld armen Wirtschaft, in: VSWG 78 (1991), S. 153-171.
[216] Ebd.
[217] Nr. 104, S. 593.
[218] Blaich 1967, S. 35ff.
[219] Auch Mertens, S. 17 (obgleich er zwei Seiten später berichtet, dass die Handelsgesellschaften auch schon an der Profuktion beteiligt waren) und Krauth, S. 68 ignorieren diese spezifische Bedeutung des Begriffs Fürkauf. Zum Folgenden vgl.: Enderwitz, S. 17 -34 und: Mathis, Die deutsche Wirtschaft im 16. Jahrhundert, München 1992.
[220] Nr. 104, S. 593, Fußnote b).
[221] Nr. 104, S. 593, Artikel 30.
[222] Nr. 104, S. 594, Artikel 31.
[223] Nr. 104, S. 594, Artikel 32.
[224] Nr. 104, S. 594, Artikel 33, dort siehe zum Folgenden auch die Fußnoten d) und 1).
[225] Nr. 104, S. 595.
[226] Nr. 104, S. 595, Artikel 35.
[227] Nr. 104, S. 595, Artikel 36. Der kleine Ausschuss hatte 1 ½ vorgeschlagen, das wurde vom Großen und vom Regiment verkürzt. Fußnoten c) und 1).
[228] Nr. 104, S. 596, Artikel 37.
[229] Nr. 104, S. 597, Artikel 38.
[230] Nr. 104, S. 597, Artikel 39.
[231] Nr. 104, S. 597/98. ungelt – Verbrauchssteuer; gult – Pachteinnahme.
[232] Nr. 104, S. 598, Artikel 41.
[233] Blaich 1970, S. 261.
[234] Blaich 1967, S. 13.; Zum weiteren Verlauf der Monopoldebatte nach 1523 s.a. Kellenbenz, S. 43 ff; Mertens, S. 60 ff.
[235] Luther, Von Kaufshandlung und Wucher (1524), S. 293 ff.
[236] Blaich 1970, S. 144.
[237] Ebd.
[238] Hermann Kellenbenz, Das Römisch-Deutsche Reich im Rahmen der wirtschafts- und finanzpolitischen Erwägungen Karls V. im Spannungsfeld imperialer und dynastischer Interessen, in: Heinrich Lutz (Hg.), Das römisch-deutsche Reich im politischen System Karls V., München/Wien 1982, S. 53.
[239] Kellenbenz, S. 50.

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